Diese Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt von Trockenwiesen und ‑weiden sowie Mooren (Biotope) von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Art. 18a und 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)[3].
Zu den Schutzzielen gehören insbesondere die Erhaltung der standortgerechten einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart der Biotope.