Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Verunstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sinne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter den Schutz des Kantons gestellt.
Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener Ausbildung.