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332.12

Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans

vom 19.09.1988 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 18 und folgende des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz[1], in Ausführung von § 2, § 11, § 13 Abs. 2 und 3, sowie § 14 der Verordnung vom 16. Dezember 1961 über den Heimatschutz[2],

beschliesst:

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Zweck

Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Verunstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sinne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter den Schutz des Kantons gestellt.

Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener Ausbildung.

Art. 2 Schutzziel

Mit der Unterschutzstellung wird die langfristige und ungeschmälerte Erhaltung des Riedgebietes als Lebensraum für zahlreiche seltene und geschützte Pflanzen und Tiere sowie Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften angestrebt.

Art. 3 Zoneneinteilung

Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

1. Naturschutzzone;
2. Randzone;
3. Zone für militärische Ausbildung.

Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Übersichtsplan.

2 Zonenvorschriften

Art. 4 Naturschutzzone 1. Grundsatz

Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung der schutzwürdigen Fläche als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere und dem Schutz der Landschaft.

Die Riedflächen werden jährlich nach dem 15. September zur Streuegewinnung genutzt; die ausnahmsweise Nutzung vor diesem Zeitpunkt kann aufgrund des Schutzkonzeptes gemäss § 15 bewilligt werden, wenn sie der Rückgewinnung von extensivem Streueland dient.

Art. 5 2. Pflanzen- und Tierschutz

In der Naturschutzzone sind untersagt:

1. das Ausbringen von Dünger und Pestiziden aller Art sowie das Weidenlassen von Vieh;
2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;
3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;
4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.

Art. 6 3. Verbot von baulichen Anlagen

In der Naturschutzzone sind untersagt:

1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;
3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushalts.

Art. 7 4. Zutritt

In der Naturschutzzone sind verboten:

1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;
2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung;
3. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen.

Art. 8 Randzone

Die Randzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor schädigenden Einwirkungen aus der unmittelbaren Umgebung. Das Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Eine landwirtschaftliche extensive Nutzung ist gewährleistet.

In der Randzone sind untersagt:

1. das Errichten von Bauten aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;
3. das Ausbringen von Kunstdünger, Jauche, Klärschlamm und Pestiziden aller Art;
4. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung.

Art. 9 Zone für militärische Ausbildung

Die Zone für militärische Ausbildung umfasst die bestehende Aufschüttung und dient der Truppenausbildung. Die Gestaltung des Reliefs kann aus Sicherheitsgründen unter dem Vorbehalt der Bewilligung gemäss § 11 verändert werden.

In der Zone für militärische Ausbildung sind untersagt:

1. das Ablagern von Gegenständen aller Art;
2. die Anwendung von Pestiziden aller Art;
3. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;
4. das vorsätzliche Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das vorsätzliche Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege;
5. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art;
6. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen.

3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Unterhalt

Zur Erreichung des Schutzziels ist das Naturschutzgebiet fachgerecht zu nutzen und pflegen; die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Paragraphen 5–9 ausgenommen.

Art. 11 Ausnahmebewilligung

Die Direktion des Innern kann nach erfolgter Begutachtung durch die Fachkommission aus wichtigen Gründen örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, sofern damit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Die Ausnahmebewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

4 Vollzug und Verfahren

Art. 12 Vollzug 1. Direktion

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion des Innern.

Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen beigezogen werden.

Art. 13 2. Fachkommission

Der Vorsteher der Direktion des Innern wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf Mitgliedern; die Verwaltung des Waffenplatzes Wil sowie Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz, denen gestützt auf § 12 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden, haben das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied.

Art. 14 3. Waffenplatzverwaltung

Die Verwaltung des Waffenplatzes Wil orientiert alle Militärpersonen, die das Ausbildungsgelände benutzen, über das Schutzgebiet, die Zielsetzungen und die verbotenen Tätigkeiten gemäss dieser Verordnung.

Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen durch die Truppen ist Aufgabe der Verwaltung und des Kommandos des Waffenplatzes Wil.

Art. 15 Schutzkonzept

Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung und die wissenschaftliche Kontrolle werden in einem Schutzkonzept ausführlich festgelegt.

Dieses Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

Art. 16 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung[3].

5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bestraft. *

Art. 19 Rechtskraft

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen und Schutzbestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die entsprechenden Teile des Landschafts- und Naturschutzgebietes gemäss dem Plan der provisorischen Schutzgebiete vom 22. November 1972 / 30. April 1973 sowie die Schutzbestimmungen gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. November 1971.

A1 Anhang: Plan

Art. A1-1

Plan

Plan

Egress

A 1988, 1555

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.09.1988 19.09.1988 Erlass Erstfassung A 1988, 1555
25.10.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
03.11.2015 01.01.2016 § 17 aufgehoben A 2015, 1771

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.09.1988 19.09.1988 Erstfassung A 1988, 1555
§ 17 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 18 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5