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332.14

Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes

vom 25.09.1996 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)[1] sowie Art. 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG)[2]*

beschliesst:

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Zweck

Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Stansstaderriedes und der ihm vorgelagerten See- und Uferzone im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz[3].

Art. 2 Zoneneinteilung

Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

1. Kernzone;
2. See- und Uferzone;
3. Randzone.

Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Übersichtsplan.

2 Zonenvorschriften

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Grundsatz

Das Schutzgebiet ist als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere sowie als Landschaft langfristig zu erhalten.

Art. 4 Pflanzen- und Tierschutz

Im Schutzgebiet sind verboten:

1. * das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäss den Anhängen 2.5 und 2.6 der eidgenössischen Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)[4];
2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;
3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;
4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.

Art. 5 Verbot von baulichen Anlagen

Im Schutzgebiet sind verboten:

1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie die Erweiterung und der Ausbau des bestehenden Wegnetzes;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;
3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.

Art. 6 Zutritt

Im Schutzgebiet sind verboten:

1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;
2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung;
3. das Laufenlassen von Hunden;
4. das Reiten.

2.2 Zonenspezifische Bestimmungen

Art. 7 Kernzonen

Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4–6 ist in der Kernzone das Betreten untersagt. Gestattet ist das Begehen zum Zwecke der Pflege der Flächen und zum Unterhalt der bestehenden Anlagen und Bauten.

Art. 8 See- und Uferzone

Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4–6 sind in der See- und Uferzone untersagt:

1. das Betreten oder Durchschwimmen;
2. das Befahren, Anlegen oder Ankern mit Wasserfahrzeugen (Booten oder anderen Schwimmkörpern).

Der private Schiffsverkehr für die Zu- und Wegfahrt zu Parzelle 371 bleibt gewährleistet.

3 Vollzug und Verfahren

Art. 9 Direktion

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion.

Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen beigezogen werden.

Art. 10 Fachkommission

Der Vorsteher der zuständigen Direktion wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied haben die politische Gemeinde, die Schulgemeinde, die Ürtekorporation, die Steinag Rozloch, sowie Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz, denen gestützt auf § 9 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden.

Art. 11 Schutz- und Nutzungskonzept

Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung und die wissenschaftliche Kontrolle sind durch die Fachkommission in einem Schutz- und Nutzungskonzept festzulegen.

Dieses Konzept tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Art. 12 * Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetz[5].

4 Rechtsschutz

5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 14 * Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss Art. 46 NSchG[6] mit Busse bestraft.

Art. 15 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[7] in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 676 vom 26. April 1948.

A1 Anhang: Schutzzonenplan

Art. A1-1

Schutzzonenplan:

Schutzzonenplan

Egress

A 1996, 1873, 2332

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.09.1996 05.12.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 1873, 2332
25.10.2006 01.01.2007 § 14 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5
22.10.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1, 1. geändert A 2008, 2087; A 2009, 2
03.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 12 totalrevidiert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 13 aufgehoben A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 14 totalrevidiert A 2015, 1771

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.09.1996 05.12.1996 Erstfassung A 1996, 1873, 2332
Ingress 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 1. 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2087; A 2009, 2
§ 12 03.11.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771
§ 13 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 14 25.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5
§ 14 03.11.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771