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332.21

Verordnung über die Landschaftsschutzzonen *

(Landschaftsschutzverordnung, LSchV)

vom 01.04.1998 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Moorlandschaften[1] und von Art. 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG)[2]*

beschliesst:

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Gegenstand

Die besonders schützenswerten Landschaften werden zu ihrer Sicherheit vor unerwünschten Eingriffen im Sinne von Art. 1 NSchG[3] unter den Schutz des Kantons gestellt. *

Diese Verordnung beinhaltet im weiteren die kantonalen Vollziehungsbestimmungen für die geschützte Moorlandschaft gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung[4].

Art. 2 Schutzziel

Mit den Schutzbestimmungen wird eine langfristige und ungeschmälerte Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften von kantonaler Bedeutung angestrebt.

Art. 3 Landschaftsschutzzonen

Folgende Gebiete werden als kantonale Landschaftsschutzzonen festgelegt:

1. Hergiswil-Fräkmünt (Gemeinde Hergiswil);
2. Obbürgen-Bürgenstock (Gemeinden Ennetbürgen, Stansstad und Stans);
3. Kehrsiten (Gemeinde Stansstad);
4. Schür-Scharti-Obermatt (Gemeinde Ennetbürgen);
5. Wilgass-Ennerberg (Gemeinden Buochs und Oberdorf);
6. Kohltal (Gemeinde Emmetten);
7. Dürrenboden-Arvigrat (Gemeinde Dallenwil);
8. Schlächtismatt-Trübsee-Bitzistock (Gemeinde Wolfenschiessen);
9. Oberrickenbacher Ried-Schwandrain (Gemeinde Wolfenschiessen);
10. Scheidegg (Gemeinde Emmetten);
11. Feldmoos (Gemeinde Wolfenschiessen).

Art. 4 * Zonenabgrenzung

Die Zonengrenzen sind auf den Plänen vom 2. März 1998, für die Landschaftsschutzzone Obbürgen-Bürgenstock dem Plan vom 9. Juni 2009 und für die Landschaftsschutzzone Hergiswil-Fräkmünt dem Plan vom 7. Juli 2009 im Massstab 1:5'000 erfasst.

Die Pläne können bei der zuständigen Direktion und bei den Gemeindekanzleien der betreffenden Gemeinden eingesehen werden. Die verkleinerten Pläne sind im Anhang enthalten.

2 Zonenvorschriften

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Grundsatz

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften; die ordentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung ist grundsätzlich gewährleistet.

Die Landschaftsschutzzone kann andere Schutzgebiete gemäss der Naturschutzgesetzgebung sowie Nutzungszonen gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung[5] überlagern. *

Art. 6 Natur- und Kulturelemente

Hecken, landschaftsprägende Baumgruppen und landschaftsprägende Trockensteinmauern ausserhalb von Gartenanlagen und Hofräumen, Waldränder und Bachläufe mit ihren beidseitigen Bestockungen, sowie morphologisch markante Geländeformen und historisch bedeutsame Wege mit ihren Wegbegleitern sind als Landschaftselemente in ihrer Art ganzheitlich zu erhalten.

Ihr Ersatz oder im Ausnahmefall ihre Beseitigung bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanzen und ist nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zulässig. Dabei ist den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung besonders Rechnung zu tragen.

Art. 7 Landwirtschaft

Bauten für die landwirtschaftliche Nutzung sind in Form, Gestaltung und Standort den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.

Stöcklibauten sind nur erlaubt, wenn sie für den Erhalt eines schützenswerten Kulturobjektes notwendig sind.

Art. 8 Wald

Der Schutz des Waldes wird nach Massgabe der Waldgesetzgebung sichergestellt. Bei Walderschliessungen ist eine optimale Eingliederung der Anlage zu gewährleisten.

Art. 9 Zonenfremde Bauten und Anlagen

Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen nur unter Beachtung des Landschaftsschutzes und im Rahmen der Planungs- und Baugesetzgebung[6] erweitert werden. *

Neubauten und Ersatzbauten im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)[7] dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und sie sich optimal ins Landschaftsbild einordnen.

Art. 10 Terrainveränderungen

Grössere Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Abgrabungen, Materialentnahmen dürfen nur im Sinne von Rekultivierungen von Landschaftsschäden und nur aufgrund einer gesamtheitlichen Interessenabwägung bewilligt werden.

Kleinere Terrainveränderungen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, können im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie dem Schutzziel nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Der gewerbsmässige Materialabbau ist nicht gestattet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 14 betreffend die Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg.

Art. 11 Touristische Bauten und Anlagen

Neue touristische Anlagen sowie wesentliche Änderungen und Kapazitätssteigerungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen von kommunalen touristischen Feinkonzepten gesamtheitlich beurteilt werden und eine optimale landschaftliche Eingliederung erreicht werden kann.

Art. 12 Gefahrenschutz

Bauten, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, sind erlaubt. Sie sind jedoch mit gestalterischen Massnahmen möglichst in die Landschaft einzugliedern.

2.2 Besondere Bestimmungen für einzelne Schutzzonen

Art. 13 Landschaftsschutzzone Kehrsiten

In der Landschaftsschutzzone Kehrsiten ist der Wald entlang des Seeufers Bestandteil des Schutzgebietes.

Art. 14 Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg

In der Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg kann der gewerbsmässige Materialabbau bewilligt werden, wenn er aufgrund der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung vorgesehen und ein Abbau- und Rekultivierungskonzept genehmigt ist. Das Konzept hat aufzuzeigen, wie das ursprüngliche Landschaftsbild im Grundsatz wieder hergestellt wird.

Art. 15 Landschaftsschutzzone Scheidegg

In der Landschaftsschutzzone Scheidegg gelten, sofern Moorbiotope betroffen sind, folgende Einschränkungen:

1. das Drainieren und das Anlegen von Erschliessungswegen (Fahrwege) ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen können aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und unter Wahrung des Schutzziels durch die zuständigen kantonalen Instanzen erteilt werden;
2. der Eintrag von Dünger ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Eintrag von Dünger, soweit er nach der Gesetzgebung über die Hoch- und Flachmoore sowie der Moorlandschaften zulässig ist;
3. der Weidgang ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Weidgang in den Gebieten, in denen dies dem traditionellen Nutzungstypus entspricht.

Eine Intensivierung der Nutzung benötigt eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzungsplanung und die Zustimmung der zuständigen kantonalen Instanzen.

3 Vollzug und Verfahren

Art. 16 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion nach Anhörung der kantonalen Fachkommissionen und Ämtern.

Art. 17 * Verfügungen und Ausnahmebewilligungen gemäss Raumplanungsrecht

Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist den Anforderungen des Landschaftsschutzes im Sinne dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

4 Schlussbestimmung

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[8] unter Vorbehalt von Beschwerden gemäss Art. 65 Abs. 2 des Heimatschutzgesetzes[9] in Kraft.

Egress

A 1998, 597, 1099

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.04.1998 09.06.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 597, 1099
14.03.2001 14.03.2001 § 4 totalrevidiert A 2001, 385
07.07.2009 07.07.2009 § 4 totalrevidiert A 2009, 1289
25.11.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 1 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 17 totalrevidiert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 18 aufgehoben A 2014, 2144
03.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1 geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 19 aufgehoben A 2015, 1771

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.04.1998 09.06.1998 Erstfassung A 1998, 597, 1099
Erlasstitel 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
Ingress 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 1 Abs. 1 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 14.03.2001 14.03.2001 totalrevidiert A 2001, 385
§ 4 07.07.2009 07.07.2009 totalrevidiert A 2009, 1289
§ 5 Abs. 2 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 9 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 17 25.11.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 2144
§ 18 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2144
§ 19 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771