Die besonders schützenswerten Landschaften werden zu ihrer Sicherheit vor unerwünschten Eingriffen im Sinne von Art. 1 NSchG[3] unter den Schutz des Kantons gestellt. *
Diese Verordnung beinhaltet im weiteren die kantonalen Vollziehungsbestimmungen für die geschützte Moorlandschaft gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung[4].