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411.1

Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz

(Militärverordnung)

vom 11.03.2008 (Stand 01.09.2008)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)[1], des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927[2], der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV)[3], der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)[4] und der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (VmK)[5],

beschliesst:

1 Organisation und Zuständigkeit

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:

1. die Antragstellung betreffend die Aufbietung von Bundestruppen zum Ordnungsdienst gemäss Art. 83 MG[6];
2. die Abgabe der Stellungnahme bei militärischen Bauten und Anlagen gemäss Art. 126d MG[7].

Art. 2 Direktion

Die Direktion beaufsichtigt den Vollzug der Militärgesetzgebung.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. die Ernennung des Kreiskommandanten;
2. die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder der Schiesskommission;
3. die Anerkennung der Schiessvereine;
4. die Anordnungen betreffend die Schiessanlagen gemäss Art. 29 Schiessverordnung[8];
5. die Stellungnahmen bei Kommandobesetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b VmK[9].

Art. 3 Amt

Das Amt ist die kantonale Militärbehörde.

Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Militärgesetzgebung übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann es Angehörige der Armee gemäss Art. 59 MG[10] aufbieten.

Art. 4 Militärkreis und Kreiskommando

Der Kanton bildet einen Militärkreis.

Das Kreiskommando ist dem Amt unterstellt.

Das Kreiskommando ist für die ihm vom Bundesrecht oder dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Die vom Bundesrecht dem Sektionschef zugewiesenen Aufgaben werden vom Kreiskommando erfüllt.

Es ist allgemeine Auskunfts- und Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen im Kanton.

Es entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebungen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 34 MDV[11].

Art. 5 Einwohnerkontrollen

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten für die Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen elektronisch zur Verfügung.

2 Waffenplatz und Zeughaus

Art. 6 Waffenplatz

Der Kanton betreibt gestützt auf Art. 124 MG[12] einen Waffenplatz.

Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die Benützung und Sicherstellung des Betriebes des Waffenplatzes. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Das Amt ist verantwortlich für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des kantonalen Waffenplatzes.

Es ernennt die Betriebsleitung, die ihm unterstellt ist.

Art. 7 Zeughaus

Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die zu erbringenden Logistikleistungen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Das Amt ist zuständig für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials, soweit der Bund den Kanton damit beauftragt.

3 Rechtsmittel

Art. 8 Beschwerde

Gegen Verfügungen des Amtes oder des Kreiskommandos kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen der Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion oder des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Vorbehalten bleiben die Rechtsschutzbestimmungen des Bundesrechts. Bei Dienstbeschwerden gemäss Art. 36 MG[13] können Entscheide der Direktion direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden.

4 Disziplinarstrafrecht

Art. 9 Disziplinargewalt

Das Kreiskommando ist die kantonale Strafbehörde im Sinne von Art. 39 lit. a VmK[14].

Es verfügt und vollzieht Disziplinarstrafen, die gemäss dem Militärstrafgesetz[15] in die Zuständigkeit der Kantone fallen.

Es vollzieht die Arreststrafen und Disziplinarbussen ausserhalb des Dienstes.

Art. 10 Disziplinarbeschwerde

Entscheide des Kreiskommandos in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach Art. 207 ff. MStG[16].

5 Schlussbestimmungen

Art. 11 Änderungen bisherigen Rechts 1. Zivilschutzverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 26. September 2006 zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung)[17] wird wie folgt geändert: …

Art. 12 2. Regierungsratsverordnung

Abschnitt IV. Abs. 1 lit. e und f des Anhangs der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)[18] wird wie folgt geändert: …

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Einführungsverordnung vom 23. November 1999 zum militärischen Disziplinarstrafrecht[19] wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2008 in Kraft.

Egress

A 2008, 695

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.03.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 695

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.03.2008 01.09.2008 Erstfassung A 2008, 695