Der Kanton unterstützt beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung die Bestrebungen und Massnahmen des Bundes und der Kantone zur Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemäss Art. 3 BZG sowie die Massnahmen der Gemeinden zur Schadenbegrenzung und ‑bewältigung.
Die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden und Instanzen bei Katastrophen richtet sich nach Art. 12–19 des Gesetzes über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG). *
Die nachbarliche und regionale Katastrophenhilfe sowie die Sicherstellung der öffentlichen Dienste in Zeiten des Notstandes richten sich nach dem Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz).
Der Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten.