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421.11

Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz

(Kantonale Zivilschutzverordnung)

vom 26.09.2006 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 29 des Einführungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)[1],

beschliesst:

1 Personal des Zivilschutzes

Art. 1 * Personaldaten

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden melden dem Kreiskommando die Personaldaten.

Das Kreiskommando verarbeitet die erforderlichen Daten im Personal-Informations-System der Armee (PISA) und leitet sie dem Amt weiter.

Art. 2 Vorzeitige Entlassung

Das Amt entscheidet gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG)[2] über vorzeitige Entlassungen zur Unterstützung von Partnerorganisationen, dem kantonalen Führungsstab oder einem kommunalen Führungsstab; beim Austritt legt das Amt die Neueinteilung in den Zivilschutz fest.

Art. 3 Aufgebot 1. Form

Die Angehörigen der Zivilschutzorganisation werden aufgeboten durch:

1. ein persönliches, schriftliches Aufgebot;
2. ein Aufgebot gemäss der kantonalen Alarmorganisation;
3. ein öffentliches Aufgebot bei ausserordentlichen Ereignissen.

Art. 4 2. Zuständigkeiten a) Ausbildung

Das Amt ist Aufgebotsstelle für:

1. Grundausbildung;
2. Kaderausbildung;
3. Weiterbildung;
4. Wiederholungskurse;
5. Dienst in der Verwaltung.

Art. 5 b) Einsätze

Für die Anordnung von Einsätzen im Kanton sind zuständig:

1. das kantonale Zivilschutzkommando für das Kommando sowie die Pikett- und Logistikzüge;
2. die Direktion für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation.

Für die Anordnung von ausserkantonalen Einsätzen sind zuständig:

1. das kantonale Zivilschutzkommando für die Pikettzüge;
2. der Regierungsrat für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation.

Im Falle des Notstandes richtet sich die Kompetenz zum Erlass von Aufgeboten nach der Notstandsgesetzgebung[3].

2 Begehren für personelle und materielle Mittel

Art. 6 Instandstellungsarbeiten

Begehren für die Unterstützung für Instandstellungsarbeiten sind durch die Gemeinde jeweils bis Ende Januar an das Amt zu richten. *

Das Amt prüft das Begehren und stellt Antrag an die Direktion.

Vor der Inangriffnahme der Hilfeleistung werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt.

Art. 7 Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft

Begehren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind bis Ende Januar des Vorjahres an die Direktion zu richten.

Die Direktion prüft, ob die Voraussetzungen der eidgenössischen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft[4] erfüllt und ob dieser Einsatz mit den Zielsetzungen für die Ausbildung der Zivilschutzorganisation vereinbar ist.

Vor der Inangriffnahme des Einsatzes werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt.

Art. 8 Verwendung von Zivilschutzmaterial

Gesuche für die Verwendung von Zivilschutzmaterial für zivilschutzfremde Zwecke durch Dritte sind an das Amt zu richten.

3 Ersatzbeiträge für Schutzräume

Art. 9 Festlegung

Die Höhe der von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 des Zivilschutzgesetzes[5] richtet sich nach dem Anhang 1.

Die Verfügung des Amtes gemäss Art. 15 des Zivilschutzgesetzes wird zusammen mit der Baubewilligung eröffnet.

Art. 10 Inkasso

Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben die Ersatzbeiträge vor Baubeginn zu entrichten.

Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch die Gemeinden.

Die eingenommenen Ersatzbeiträge sind dem Kanton jährlich vor Ende Januar zu überweisen.

Das Amt erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Pendenzenliste.

Art. 11 Verwaltung

Die Finanzdirektion verwaltet die eingegangenen Ersatzbeiträge; Art. 27 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes[6] bleibt vorbehalten.

Der kantonale Schutzraumfonds ist zu verzinsen.

Art. 12 Verwendung

Ist aufgrund der langfristigen Planung die Finanzierung der Erstellung und der Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen gemäss Art. 46 BZG[7] sichergestellt, kann die Direktion die Verwendung von Bestandesmitteln des kantonalen Schutzraumfonds zu Gunsten folgender kantonaler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen beschliessen:

1. Errichtung und Ausrüstung von Schutzanlagen gemäss Art. 17 und 18 des Zivilschutzgesetzes[8];
2. baulicher Unterhalt von Schutzanlagen;
3. Investitionskosten für Alarmierungs- und Telematiksysteme;
4. Investitionskosten für Ausbildungsanlagen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes;
5. weitere Zivilschutzmassnahmen.

4 Unterhalt und Benützung der Schutzanlagen

Art. 13 Unterhalt

Die kantonale Zivilschutzorganisation kann im Rahmen der verfügbaren personellen und sachlichen Mittel die Gemeinden gestützt auf eine Vereinbarung beim Unterhalt der Schutzanlagen unterstützen.

Die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen werden durch das Amt gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Direktion durchgeführt.

Art. 14 Benützung

Die Gemeinden stellen die zeitgerechte Verfügbarkeit der Schutzanlagen für die kantonale Zivilschutzorganisation insbesondere mit folgenden Massnahmen sicher:

1. Installation eines einheitlichen Schliess-Systems;
2. direkter Zugang zum standardisierten kantonalen Zivilschutzmaterial.

Die Geräteräume dürfen nicht durch Dritte oder für andere Zwecke benutzt werden.

Für die Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden für die interkantonale Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung werden die Gemeinden gemäss Anhang 2 entschädigt.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Zweckgebundene Mittel der Gemeinden 1. Verwaltung

Die zweckgebundenen Mittel der Gemeinden betreffend Ersatzbeiträge für Schutzräume sind gemäss Art. 181 Abs. 4 des Gemeindegesetzes[9] zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich nach § 8 der Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden[10].

Die Gemeinden orientieren das Amt nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung über den Bestand der zweckgebundenen Mittel.

Art. 16 2. Verwendung

Gemeinden, die mittelfristig keine öffentlichen Schutzräume gemäss Art. 46 BZG[11] zu errichten haben, können der Direktion Gesuche betreffend die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss Art. 27 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes[12] einreichen.

Die Direktion entscheidet über die Verwendung dieser Ersatzbeiträge; § 12 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 22. Juli 1968 über die Bestellung und Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz[13].

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 15. Oktober 2006 in Kraft.

A1 Anhang 1: Ersatzbeiträge für Schutzräume

Art. A1-1 *

Ersatzbeiträge für Schutzräume:

Anzahl Pflicht-Schutzplätze Preis je Schutzplatz in Fr. Totalbetrag in Fr.
1 800.– 800.–
2 800.– 1'600.–
3 800.– 2'400.–
4 800.– 3'200.–
5 800.– 4'000.–
6 800.– 4'800.–
7 800.– 5'600.–
8 780.– 6'240.–
9 780.– 7'020.–
10 770.– 7'700.–
11 760.– 8'360.–
12 750.– 9'000.–
13 740.– 9'620.–
14 730.– 10'220.–
15 720.– 10'800.–
16 710.– 11'360.–
17 700.– 11'900.–
18 690.– 12'420.–
19 680.– 12'920.–
20 670.– 13'400.–
21 660.– 13'860.–
22 650.– 14'300.–
23 640.– 14'720.–
24 630.– 15'120.–
25 620.– 15'500.–
26 610.– 15'860.–
27 600.– 16'200.–
28 590.– 16'520.–
29 580.– 16'820.–
30 570.– 17'100.–
31 560.– 17'360.–
32 545.– 17'440.–
33 530.– 17'490.–
34 515.– 17'510.–
35 505.– 17'675.–
36 495.– 17'820.–
37 485.– 17'945.–
38 475.– 18'050.–
39 465.– 18'135.–
40 455.– 18'200.–
41 445.– 18'245.–
42 440.– 18'480.–
43 435.– 18'705.–
44 430.– 18'920.–
45 425.– 19'125.–
46 420.– 19'320.–
47 415.– 19'505.–
48 410.– 19'680.–
49 405.– 19'845.–
50 400.– 20'000.–

Die Mehrkosten für Schutzräume ab 51 Schutzplätze sind nach den durchschnittlichen Erfahrungswerten zu berechnen.

A2 Anhang 2: Entschädigung der Gemeinden für die Benützung der Schutzanlagen

Art. A2-1

Entschädigung der Gemeinden für die Benützung der Schutzanlagen:

Art der Benützung Umfang Pauschale je Tag in Fr.
Grund , Zusatz- und Spezialistenausbildung bis 30 Personen Nur KP-Bereich (ohne Übernachtung) 60.–
Grund , Zusatz- und Spezialistenausbildung für mehr als 30 Personen KP und Bereitstellungsanlage (inbegriffen Übernachtung) 100.–
Zuschlag für Ausbildungsschutzräume 20.–
Kaderausbildung im Klassenverband bis 30 Personen Nur KP-Bereich (ohne Übernachtung) 60.–
Kaderausbildung im Klassenverband für mehr als 30 Personen Nur KP-Bereich (inbegriffen Übernachtung) 80.–

Egress

A 2006, 1577

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.09.2006 15.10.2006 Erlass Erstfassung A 2006, 1577
11.03.2008 01.09.2008 § 1 totalrevidiert A 2008, 695
20.12.2011 01.01.2012 § A1-1 totalrevidiert A 2012, 5
02.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2025-054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.09.2006 15.10.2006 Erstfassung A 2006, 1577
§ 1 11.03.2008 01.09.2008 totalrevidiert A 2008, 695
§ 6 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
§ A1-1 20.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2012, 5