Mit diesem Gesetz sollen die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung:
| 1. | die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam umsetzen können; | ||
| 2. | die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten. | ||
Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.
Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwesens.