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511.1

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons

(Finanzhaushaltgesetz, kFHG)

vom 21.10.2009 (Stand 01.10.2016)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Ziele und Geltungsbereich

Art. 1 Ziele und Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung:

1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam umsetzen können;
2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten.

Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.

Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwesens.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten:

1. den Landrat;
2. den Regierungsrat;
3. die Rechtspflege;
4. die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten;
5. die kantonalen Kommissionen.

Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für weitere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.

1.2 Begriffe

Art. 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.

Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.

Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Art. 5 Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Absatz 1 gelten kann.

Art. 6 Aufwand und Ertrag

Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 7 Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus.

Die Erfolgsrechnung umfasst:

1. den Personalaufwand;
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
4. den Finanzaufwand;
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;
6. den Transferaufwand;
7. die durchlaufenden Beiträge;
8. den ausserordentlichen Aufwand;
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
10. den Fiskalertrag;
11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
12. die Entgelte;
13. die verschiedenen Erträge;
14. den Finanzertrag;
15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;
16. den Transferertrag;
17. die durchlaufenden Beiträge;
18. die ausserordentlichen Erträge;
19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.

Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

Art. 8 Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

1. Ausgaben für Sachanlagen;
2. Investitionen auf Rechnung Dritter;
3. immaterielle Anlagen;
4. Darlehen;
5. Beteiligungen und Grundkapitalien;
6. eigene Investitionsbeiträge;
7. durchlaufende Investitionsbeiträge;
8. ausserordentliche Investitionen;
9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
10. Rückerstattungen;
11. Abgang immaterieller Sachanlagen;
12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von Darlehen;
13. Übertragungen von Beteiligungen;
14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
15. durchlaufende Investitionsbeiträge;
16. ausserordentliche Investitionseinnahmen.

Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

2 Gesamtsteuerung des Haushalts

2.1 Grundsätze

Art. 9 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Es bedeuten:

1. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Landrates, der dem Referendum untersteht;
2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten;
3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen;
4. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;
5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet;
6. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen;
7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
8. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden;
9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.

2.2 Finanzplan

Art. 10 Zuständigkeiten und Verfahren

Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Investitionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt.

Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat zu.

Der Finanzplan für die ersten beiden Jahre bedarf der Genehmigung des Landrates, der weitergehende Finanzplan für die Investitionsrechnung wird dem Landrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Art. 11 Zweck

Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 12 Gliederung

Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der institutionellen Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.

Art. 13 Inhalt

Der Finanzplan enthält:

1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
2. den Planaufwand und ‑ertrag;
3. die Planinvestitionsausgaben und ‑einnahmen;
4. den Plangeldfluss;
5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
6. die Finanzierungsmöglichkeiten;
7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen.

2.3 Budget und Kantonssteuerfuss

Art. 14 Zuständigkeiten und Verfahren

Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Landrat vor.

Der Landrat legt das Budget fest.

Art. 15 Zweck

Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 16 Gliederung

Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Der Kontenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.

Art. 17 Grundsätze

Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:

1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;
3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
4. Vergleichbarkeit: Die Budgets des Kantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Art. 18 Inhalt

Das Budget enthält:

1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung.

Mit dem Budget sind dem Landrat Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zuzuleiten.

Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen.

Art. 19 Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.

Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.

Bei diesen Verwaltungseinheiten kann der Landrat mit dem Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen.

Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

Art. 20 Überschreitung des Globalbudgets

Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.

Art. 21 Kantonssteuerfuss

Der Landrat setzt den Kantonssteuerfuss für natürliche Personen für jeweils mindestens drei Jahre fest. Dieser Beschluss ist auf der Grundlage des Budgets der Erfolgsrechnung für das erste Jahr und des Finanzplanes für die beiden folgenden Jahre zu fassen.

Der Kantonssteuerfuss kann ausserordentlicherweise vorzeitig für mindestens drei Jahre neu festgelegt werden, wenn:

1. eine Erhöhung des Steuerfusses zur Deckung eines Bilanzfehlbetrages erforderlich ist;
2. * bei Vorliegen budgetierter Ertragsüberschüsse auf der ersten Stufe der Erfolgsrechnung eine Reduktion möglich ist; oder
3. das frei verfügbare Eigenkapital zu Beginn des laufenden Jahres mehr als der jährliche Nettoertrag einer Einheit der Kantonssteuer des letzten Rechnungsjahres beträgt.

Der Landratsbeschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses untersteht gemäss Art. 52a Abs. 1 Ziff. 3 der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum; er muss vor Beginn des betreffenden Steuerjahres im Amtsblatt veröffentlicht werden.

2.4 Jahresrechnung

Art. 22 Zuständigkeit

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 23 Inhalt

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

1. Bilanz;
2. Erfolgsrechnung;
3. Investitionsrechnung;
4. Geldflussrechnung;
5. Anhang.

Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells.

Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.

Dem Landrat sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

Art. 24 Bilanz

In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt.

Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 25 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital. *

Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungsweise als ausserordentlicher Ertrag verbucht. *

… *

Art. 25a * Finanzpolitische Reserven

Aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 1 sind erfolgswirksame Entnahmen nur bis zu einer Höhe von 0.1 Einheiten des Nettoertrages einer Steuereinheit je Rechnungsjahr zulässig.

Für erfolgswirksame Entnahmen aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 besteht keine Begrenzung.

Ein Aufwandüberschuss ist in erster Linie aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 zu decken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht.

Art. 26 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.

Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Art. 27 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

Art. 28 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung:

1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;
3. enthält den Eigenkapitalnachweis;
4. enthält den Rückstellungsspiegel;
5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 29 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 30 Rückstellungsspiegel

Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.

Der Rückstellungsspiegel enthält:

1. Bezeichnung der Rückstellungsart;
2. Kommentar zur Rückstellungsart;
3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken;
4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in Franken;
5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

Art. 31 Beteiligungsspiegel

Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.

Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation:

1. Name und Rechtsform der Organisation;
2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;
5. wesentliche weitere Beteiligte;
6. eigene Beteiligungen der Organisation;
7. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
8. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;
9. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.

Art. 32 Gewährleistungsspiegel

Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:

1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.

Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit:

1. Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Vertragspartners;
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und ‑eigentümer der empfangenden Einheit;
3. Typologie der Rechtsbeziehung;
4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit;
5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.

Art. 33 Anlagespiegel

Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.

Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:

1. Zugänge;
2. Abgänge und Veräusserungen;
3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
4. Abschreibungen;
5. Wechselkursdifferenzen;
6. andere Bewegungen.

2.5 Haushaltgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage

Art. 34 Haushaltgleichgewicht

Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. 35 * Ausgaben- und Schuldenbremse

Ergeben das vorgelegte Budget und der Finanzplan der beiden folgenden Jahre einen durchschnittlichen Aufwandüberschuss von mehr als 0.1 Einheiten des geschätzten durchschnittlichen Nettoertrages der Kantonssteuer, hat der Landrat entweder den Aufwandüberschuss derart zu reduzieren, dass der Durchschnitt unter diesem Grenzbetrag liegt oder an derselben Sitzung den Kantonssteuerfuss mindestens in dem Umfang zu erhöhen, dass diese Limite nicht überschritten wird. Die Berechnung des Aufwandüberschusses erfolgt auf der ersten Stufe der Erfolgsrechnung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Entnahmen aus Vorfinanzierungen und aus finanzpolitischen Reserven.

Die Nettoschuld II darf aufgrund des Budgets den Kantonssteuerertrag im Ausmass von 0.75 Einheiten des letzten Rechnungsjahres nicht übersteigen. Ausserordentliche Investitionen werden nicht berücksichtigt. Als ausserordentliche Investitionen gelten Investitionen für die Bewältigung von Naturkatastrophen und Grossinvestitionen für die Verkehrsinfrastruktur, wenn dies im Objektkreditbeschluss ausdrücklich bestimmt wird. Als Grossinvestitionen für die Verkehrsinfrastruktur gelten Investitionen die mehr als 0.3 Einheiten des Nettoertrages einer Steuereinheit des letzten Rechnungsjahres betragen.

Art. 36 * Finanzkennzahlen

Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:

1. Nettoschuld I und II je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner in Franken;
2. Nettoverschuldungsquotient;
3. Selbstfinanzierungsgrad;
4. Zinsbelastungsanteil;
5. Selbstfinanzierungsanteil;
6. Bruttoverschuldungsanteil;
7. Investitionsanteil;
8. Kapitaldienstanteil.

Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP)[1].

3 Kreditrecht

3.1 Allgemeines

Art. 37 Begriff

Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.

Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Art. 38 Verpflichtungskredit

Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu beschliessen; sie sind zu befristen.

Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 250’000 Franken sowie für wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 50’000 Franken.

Verpflichtungskredite sind dem Landrat mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.

Art. 39 Bemessung

Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.

Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.

Art. 40 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Art. 41 Budgetierung

Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

Art. 42 Verfall und Abrechnung

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.

Der Regierungsrat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.

Art. 43 Kontrolle

Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst werden.

Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

Art. 44 Zusatzkredit

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.

Bei einer Überschreitung bis 50’000 Franken muss kein Zusatzkredit eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüberschreitung zu begründen.

Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

Über den Zusatzkredit entscheidet der Landrat.

3.3 Budget- und Nachtragskredit

Art. 45 Budgetkredit

Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat und die Gerichte, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

Art. 46 Sperrvermerk

Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflichtungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung des Volkes oder des Landrates noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 47 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.

Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art. 48.

Über den Nachtragskredit entscheidet der Landrat.

Art. 48 Kreditüberschreitung

Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der Regierungsrat die Kreditüberschreitung beschliessen.

Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.

Der Regierungsrat hat dem Landrat Kreditüberschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.

Art. 49 Verfall

Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.

Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der Regierungsrat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite auf das Folgejahr übertragen.

Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen gemäss Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

3.4 Spezialfinanzierungen

Art. 50 Begriff, Inhalt

Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und ‑einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.

4 Rechnungslegung

4.1 Allgemeines

Art. 51 Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 52 Rechnungslegungsstandards

Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Er kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

Art. 53 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten

1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;
2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen;
3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen;
4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt;
5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein;
6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);
7. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Kantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
8. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Art. 54 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt werden kann.

Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann.

Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Vorfinanzierungen werden gebildet für besondere Investitionsvorhaben; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszuweisen. *

Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufgelöst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen. Es wird unterschieden zwischen finanzpolitischen Reserven: *

1. die gemäss Art. 82a bei der Umwandlung aus kumulierten zusätzlichen Abschreibungen gebildet wurden;
2. die als Konjunktur- und Ausgleichsreserve gebildet werden, einschliesslich der gemäss Art. 84a gebildeten Reserven.

Art. 55 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist.

Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 56 * Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen:

1. Sachgüter sowie Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben;
2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
3. Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Leistungsauftrag werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben;
4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

4.3 Konsolidierung

Art. 59 Konsolidierungskreis

Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1.

Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:

1. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
2. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
3 das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
4. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;
5. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

Art. 60 Konsolidierungsmethode

Die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1 werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.

Die Institutionen gemäss Art. 59 Abs. 2 werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.

5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

5.1 Controlling

Art. 61 Ziel, Inhalt

Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.

Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

Art. 62 Bereiche

Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:

1. Leistungen;
2. Wirkungen;
3. Finanzen;
4. Personal.

Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling grundsätzlich selbst zuständig.

Das zentrale Controlling überprüft im Auftrag des Regierungsrates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere direktionsübergreifende Aufgaben und die Aufgabenerfüllung durch Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist. Es überprüft periodisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

5.2 Buchführung

Art. 63 Begriff

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 64 Grundsätze

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:

1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten;
4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

Art. 65 Aufbewahrung der Belege

Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Art. 66 Anlagenbuchhaltung

In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.

Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.) erfasst.

Art. 67 Inventar

Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.

Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Art. 68 Verantwortung

Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich.

Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde.

5.3 Kostentransparenz

Art. 69 Kosten- und Leistungsrechnung

Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.

Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

Art. 70 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

5.4 Internes Kontrollsystem

Art. 71 Massnahmen

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Vorschriften.

Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 72 Ziele

Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

6 Finanzstatistik

Art. 73 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises

Der Regierungsrat publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.

Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.

Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

Art. 74 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung

Der Regierungsrat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.

7 Organisation

Art. 75 Programmvereinbarungen

Der Regierungsrat ist zuständig, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Die Beschlussfassung der erforderlichen Rahmenkredite bleibt vorbehalten.

Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilligen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

Art. 76 Interkantonale Verträge

Der Landrat ist zuständig, in den Aufgabenbereichen gemäss Art. 48a Abs. 1 der Bundesverfassung[2] interkantonale Verträge zu genehmigen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

Art. 77 Landrat

Der Landrat ist zuständig für die Festsetzung des Budgets, die Bewilligung von Nachtragskrediten, die Genehmigung der Staatsrechnung sowie für die Genehmigung beziehungsweise Kenntnisnahme des Finanzplanes.

Art. 78 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:

1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Landrates;
4. die Festlegung der Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen;
5. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
6. den Entwurf des Finanzplans;
7. den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 75;
8. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
9. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
10. das Controlling;
11. die Konsolidierung;
12. die Kosten- und Leistungsrechnung.

Art. 79 Finanzdirektion

Das Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für:

1. die Organisation des Rechnungswesens;
2. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht;
3. die Beschaffung der Mittel auf dem Finanzmarkt;
4. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats;
5. die Erstellung der Finanzstatistik;
6. die Beratung der Direktionen in Finanzfragen.

Art. 80 Verwaltungseinheiten

Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.

Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 81 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 82 Neubewertung der Bilanz

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.

Art. 82a * Finanzpolitische Reserven

Die in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen kumulierten, zusätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpolitische Reserven in das Eigenkapital des Kantons zu übertragen.

Art. 82b * Anpassung der Ausgaben- und Schuldenbremse

Die Aufhebung von Art. 35 Abs. 3 ist erstmals für die Festlegung des Budgets 2016 und der Finanzpläne der beiden folgenden Jahre wirksam.

Art. 83 Änderungen bisherigen Rechts 1. Umbenennung

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen die folgenden Begriffe zu ersetzen:

Bisher neu
Voranschlag Budget
Laufende Rechnung Erfolgsrechnung
Bestandesrechnung Bilanz

Art. 84 2. Aufhebungen

Das Gesetz vom 29. April 1979 über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz)[3] und die Verordnung vom 10. Oktober 1964 über das Kassen- und Rechnungswesen des Kantons[4] werden aufgehoben.

Art. 84a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2016

Die bilanzierten Vorfinanzierungen sind mit Ausnahme der Vorfinanzierungen für das Kantonsspital Nidwalden in die finanzpolitischen Reserven zu überführen.

Art. 85 Inkraftreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[5].

Egress

A 2009, 1823; A 2010, 71

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 1823; A 2010, 71
11.06.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 2, 2. geändert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 3 geändert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 35 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 36 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 56 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 57 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 58 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 82a eingefügt A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 82b eingefügt A 2014; 1110, 1578
29.06.2016 01.10.2016 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 25 Abs. 5 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 25a eingefügt A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 54 Abs. 5 geändert A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 54 Abs. 6 geändert A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 84a eingefügt A 2016, 1177, 1604

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 1823; A 2010, 71
Art. 21 Abs. 2, 2. 11.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578
Art. 25 Abs. 2 11.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578
Art. 25 Abs. 3 11.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578
Art. 25 Abs. 4 29.06.2016 01.10.2016 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
Art. 25 Abs. 5 29.06.2016 01.10.2016 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
Art. 25a 29.06.2016 01.10.2016 eingefügt A 2016, 1177, 1604
Art. 35 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
Art. 36 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
Art. 54 Abs. 5 29.06.2016 01.10.2016 geändert A 2016, 1177, 1604
Art. 54 Abs. 6 29.06.2016 01.10.2016 geändert A 2016, 1177, 1604
Art. 56 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
Art. 57 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
Art. 58 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
Art. 82a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014; 1110, 1578
Art. 82b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014; 1110, 1578
Art. 84a 29.06.2016 01.10.2016 eingefügt A 2016, 1177, 1604