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511.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons

(Finanzhaushaltverordnung, kFHV)

vom 07.12.2010 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 52 und 78 des Gesetzes vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Rechnungslegungsstandards

Die Rechnungslegung hat gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (HRM2) sowie den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP)[2] zu erfolgen.

Art. 2 Liegenschaften und Grundstücke

Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.

In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen:

1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;
2. die Fläche;
3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;
4. die Sachversicherungssummen;
5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;
6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;
7. die Zu- und Abgänge;
8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen;
9. weitere relevante Informationen.

Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.

Art. 3 * Abschreibungen1. Aktivierungsgrenze

Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 100'000.–.

Art. 4 2. Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für:

1. Strassen und Brücken: 40 Jahre;
2. Verbauungen der Engelberger-Aa: 30 Jahre;
3. Spezialfahrzeuge: 10 Jahre;
4. Hochbauten: 25 Jahre;
5. *
6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre.

Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen.

Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage.

Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

A 2010, 2181

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 2181
24.06.2014 01.01.2015 § 3 totalrevidiert A 2014, 1233
24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2014, 1233

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.2010 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 2181
§ 3 24.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1233
§ 4 Abs. 1, 5. 24.06.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 1233