Diese Verordnung gilt für alle kantonalen Verwaltungseinheiten, die dem Regierungsrat direkt unterstellt sind (Direktionen, Staatskanzlei) sowie für die kantonalen Verwaltungseinheiten der Rechtspflege (Gerichte, Schlichtungsbehörde, Staatsanwaltschaft).
Ausgelagerte Aufgaben (Outsourcing) bleiben trotz Übertragung in der Verantwortung der Auftrag gebenden kantonalen Verwaltungseinheit und sind deshalb Bestandteil deren Internen Kontrollsystems (IKS).