Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere:
Prüfungen als Finanzaufsicht gemäss Art. 7 Abs. 2 können nur soweit vorgenommen werden, als ein öffentliches Interesse besteht.
Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Direktionen und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der Finanzkommission, der Aufsichtskommission, dem Regierungsrat und auszugsweise der Justizkommission und den Gerichten zur Kenntnis.
Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.
Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.