Lexipedia

521.1

Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden *

(Steuergesetz, StG)

vom 22.03.2000 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steuerarten

Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach diesem Gesetz:

1. Einkommens- und Vermögenssteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern auf Grundstücken von natürlichen Personen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;
2. Gewinn- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern auf Grundstücken von juristischen Personen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;
3. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;
4. Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und juristischen Personen für den Kanton und die politischen Gemeinden;
5. Kopfsteuern von natürlichen Personen für die politischen Gemeinden;
6. Kirchensteuern von natürlichen und juristischen Personen für die Kirch- und Kapellgemeinden öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen;
7. * Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und juristischen Personen für den Kanton;
8. Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen für den Kanton.

Bei interkantonalen und internationalen Sachverhalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.

Art. 2 Gesetzesanwendung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden nach Treu und Glauben anzuwenden.

Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt.

Art. 3 Einfache Steuer und Steuerfuss

Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer für natürliche Personen ist die einfache Steuer. *

Der Steuerfuss wird für die Kantonssteuer vom Landrat und für die Gemeindesteuer mit Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt.

… *

Die ordentliche Steuer ergibt sich aus der Vervielfachung der einfachen Steuer mit dem Steuerfuss. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen dieses Gesetzes.

Art. 3a * Steuerrabatt

Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen Steuerfüsse Rabatte mit der Wirkung für das folgende Jahr gewährt werden. *

Für diesen Beschluss ist die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Landrat abschliessend zuständig.

2 Einkommens- und Vermögenssteuern

2.1 Steuerpflicht

2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit und Umfang der Steuerpflicht

Art. 4 Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Natürliche Personen haben im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten oder wenn ihnen das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Natürliche Personen haben im Kanton steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie sich hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhalten:

1. bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen;
2. ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen.

Art. 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
3. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ergänzend zu Abs. 1 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
2. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
3. Gläubigerin oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
4. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
5. Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniesser von im Kanton verwaltetem Vermögen sind;
6. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
7. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
8. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 6 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton wenigstens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.

Art. 7 Steuerausscheidung 1. Allgemeines

Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dasselbe gilt im Verhältnis zum Ausland unter Vorbehalt anderslautender zwischenstaatlicher Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Im innerkantonalen Verhältnis ist der Wohnsitzgemeinde im Voraus ein Fünftel des Geschäftsergebnisses zuzuweisen; die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen zu verlegen.

Art. 8 2. Verluste

… *

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, vorbehältlich von solchen aus Grundstücken, mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnen diese Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, wird im Umfang der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur satzbestimmend berücksichtigt.

Art. 9 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge werden ihnen anteilsmässig gewährt. *

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.

2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 10 Grundsatz

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[1] sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

2.1.3 Besondere Verhältnisse

Art. 11 * Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder unter elterlicher Sorge

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Steht die elterliche Sorge getrennt besteuerten Eltern gemeinsam zu, werden Einkommen und Vermögen jenem Elternteil zugerechnet, dem die Verwaltung obliegt.

Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbstständig besteuert.

Art. 12 * Erbengemeinschaften und kollektive Kapitalanlagen

Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben oder Bedachten anteilsmässig zugerechnet.

Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG])[2] werden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 13 Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anteilsmässig zugerechnet.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für juristische Personen.

Art. 14 Steuernachfolge

Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein und haften solidarisch für die vom Erblasser oder der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte haftet mit dem Erbteil und dem Betrag, den sie oder er aufgrund ehelichen Güterrechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten gesetzlichen Anteil hinaus erhält.

Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz)[3] erhalten haben. *

Art. 15 Haftung und Mithaftung für die Steuer

Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch. Bei ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere für den Steueranteil, der auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt. Ehegatten haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber;
3. Käuferschaft und Verkäuferschaft eines im Kanton gelegenen Grundstücks bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder dem Händler beziehungsweise von der Vermittlerin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Steuerpflichtigen in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben und die Käuferschaft oder Verkäuferschaft diesen einen entsprechenden Auftrag erteilt hat;
4. die Personen, die im Auftragsverhältnis die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;
5. die Personen, die im Kanton Vermögen und Einkommen verwalten, die keiner bestimmten oder einer Person mit unbekanntem Aufenthalt gehören, bis zum Betrag der jeweiligen Steuerleistung.

Mit der steuernachfolgenden Person haften für die Steuer der Erblasserin oder des Erblassers solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4) sind; und
3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen.

Die Steuer, die anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Hierbei ist deren Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Die Bemessung richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 4 jedoch mindestens nach dem höchsten der folgenden Beträge:

1. einem durch den Regierungsrat festgelegten Mindestbetrag;
2. für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2;
3. für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne eigenen Haushalt: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Art. 4; oder
4. der Summe der Bruttobeträge:
  a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
  b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
  c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
  d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
  e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; und
  f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Die Steuer, die anstelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 Ziff. 1, 2 beziehungsweise 3 entspricht.

Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 3 Ziff. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

Art. 17 Steuererleichterungen

Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit wird einer Neugründung gleichgestellt.

In allen Fällen sind zu den ordentlichen Ansätzen anteilsmässig zu besteuern:

1. das Grundeigentum im Kanton und dessen Ertrag;
2. die Einkünfte, die aufgrund internationaler Doppelbesteuerungsabkommen der ordentlichen Besteuerung unterworfen sind.

Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften.

2.1.4 Steuerbefreiung

Art. 18 Grundsatz

Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes[4] werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1.

2.2 Einkommenssteuer

2.2.1 Steuerbare Einkünfte

Art. 19 Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, welche nach ihrem Marktwert bemessen werden.

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 20 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

Kapitalabfindungen aus einer mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers werden nach Art. 42 besteuert.

Die von der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine anderen geldwerten Vorteile im Sinne von Abs. 1 dar. *

Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen 1. Begriffe

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, deren beziehungsweise dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziff. 1.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 20b * 2. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 20c * 3. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 20d * 4. anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 77a sinngemäss anwendbar. *

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 77 sinngemäss.

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen. Der restliche Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 21a * 2. Aufschubstatbestände

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbinnen beziehungsweise Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbinnen beziehungsweise Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erbinnen beziehungsweise Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 21b * 2a. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen, Beteiligungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Gewinn aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 22 * 3. Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
2. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person;
3. * beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Art. 23 * Bewegliches Vermögen 1. Grundsatz

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
2. * Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer[5] an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer die Verrechnungssteuerforderung entsteht;
4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
5. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sowie Beteiligungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen. *

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 bleibt vorbehalten. *

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *

Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *

1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringung von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Art. 23a * 2. besondere Fälle

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 gilt auch:

1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der Verkäuferin oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Art. 225–228 nachträglich besteuert;
2. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Einbringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Art. 23 Abs. 3–7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 24 Unbewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete und wird vom Kantonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Prozenten des Grundstückswertes festgelegt. *

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass mittlere Marktmieten erreicht werden. Er kann bei der Festlegung der Prozentsätze zusätzlich auch eine Differenzierung nach Gemeinde vornehmen. *

Für den steuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2 um 40 Prozent herabgesetzt. *

Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu reduzieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. *

Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist.

Art. 25 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.

Art. 26 Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch:

1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
5. *
6. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

Art. 27 Allgemeines

Steuerfrei sind:

1. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
2. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
3. die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
4. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten; Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 bleibt vorbehalten;
5. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberschaft oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger binnen Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos verwendet;
6. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
7. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 26 Ziff. 6;
8. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
8a * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 5'000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
9. die Zahlung von Genugtuungssummen;
10. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
11. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz[6] zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
11a. * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000.– aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind;
11b. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind;
12. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e des Geldspielgesetzes diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1'000.– nicht überschritten wird.

2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens

Art. 28 Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 29–37 abgezogen.

Besteht ein offenbares Missverhältnis zwischen den Aufwendungen der steuerpflichtigen Person und den deklarierten Einkünften, werden als Reineinkommen die Aufwendungen der davon lebenden Personen veranlagt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Aufwendungen aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurden.

Art. 29 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen:

1. * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
3. die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenaufenthalt;
4. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
5. allgemeine Aufwendungen für nebenberufliche Behördentätigkeit;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, gemäss Art. 35 Ziff. 10.

Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest. Im Falle von Abs. 1 Ziff. 3 und 4 steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *

Art. 30 Selbständige Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

1. die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
2. die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge;
3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
5. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 21 Abs. 2 entfallen;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen oder Amtsträger. *

Art. 31 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen

Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.

Geschäftsmässig begründet sind:

1. Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
2. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
3. Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist;
4. * Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest.

Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss Art. 33 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. *

Art. 31a * 2a. Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 78a sinngemäss anwendbar.

Art. 32 3. Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese ist binnen fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 33 4. Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode gemäss Art. 62 (Steuerperiode) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, die in den sieben vorangegangenen Steuerperioden nicht bereits anderweitig mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Art. 34 Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Investitionskosten und Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken beträgt:

1. 10 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude weniger als zehn Jahre alt ist;
2. 20 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude zehn oder mehr Jahre alt ist.

Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Grundstücken gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.

Art. 35 Allgemeine Abzüge 1. von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen:

1. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–; davon ausgenommen sind die Baukreditzinsen sowie die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
4. * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
7. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziff. 6 fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen:
  a) für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben im jeweils geltenden Umfang von Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)[7];
  b) für die übrigen Steuerpflichtigen im jeweils geltenden Umfang von Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG;
  c) für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Ziff. 4 und 5 erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 oder 4 geltend machen kann, im jeweils geltenden Umfang von Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG;
8. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 8'400.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
9. * die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht gemäss Art. 27 Ziff. 11a–12 steuerfrei sind, jedoch höchstens Fr. 5'300.–. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen gemäss Art. 27 Ziff. 11a werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 26'500.– abgezogen;
10. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'800.–, sofern:
  a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
  b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 36 * 2. Zweitverdienerabzug

Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 1'200.– abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt. Der Abzug darf das betreffende Einkommen nach Abzug der Gewinnungskosten nicht übersteigen. *

Art. 37 * 3. von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge

Von den um die Aufwendungen und die Abzüge gemäss Art. 29–36 verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkommen) werden ausserdem abgezogen:

1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen, sowie die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes[8], soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; der Regierungsrat kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen;
2. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund, den Kanton und die Gemeinden sowie deren Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 steuerbefreit sind;
3. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, die:
  a) im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte[9] eingetragen sind;
  b) in einem kantonalen Parlament vertreten sind; oder
  c) in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Die Abzüge gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und 3 dürfen insgesamt höchstens 20 Prozent des Nettoeinkommens betragen.

Art. 38 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
2. *
3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
5. sämtliche Steuern und Steuerbussen, die aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie aufgrund gleichartiger ausländischer Erlasse erhoben werden.

2.2.4 Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Art. 39 Sozialabzüge

Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen abgezogen: *

1. * als Kinderabzug: Fr. 6'400.– für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Abzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Ziff. 3 für das Kind geltend gemacht werden;
2. als Ausbildungsabzug zusätzlich zum Abzug gemäss Ziff. 1:
  a) * Fr. 1'800.–, wenn das Kind gemäss Ziff. 1 ausserhalb des Kantons in schulischer Ausbildung steht; oder
  b) * Fr. 5'800.– für das erste Kind gemäss Ziff. 1, das in schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss;
  c) * Fr. 8'000.– für jedes weitere Kind gemäss Ziff. 1, das in schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss;
3. * als Eigenbetreuungsabzug für Kinder: Fr. 3'200.– für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 14 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Ziff. 1 geltend gemacht werden kann, für die eigene Betreuung;
4. * als Unterstützungsabzug: Fr. 5'800.– für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Ziff. 1 gewährt wird;
5. * als Altersabzug: Fr. 4'000.– für jede alleinstehende steuerpflichtige Person, die über 65 Jahre alt ist; dieser Abzug vermindert sich jedoch im Umfang von fünf Prozent des Reineinkommens.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Die Abzüge gemäss Abs. 1 können für dieselbe Person nur einmal geltend gemacht werden. Soweit der Kinderabzug gemäss Abs. 1 Ziff. 1 aufgeteilt wird, erfolgt auch eine Aufteilung des Ausbildungsabzuges gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und des Eigenbetreuungsabzuges gemäss Abs. 1 Ziff. 3. *

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Bestimmung der Steuersätze werden sie voll angerechnet.

2.2.5 Steuerberechnung

Art. 40 Steuersätze

Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt: *

1. * 0.00 Prozent für die ersten Fr. 11'600.–
2. * 0.50 Prozent für die nächsten Fr. 2'400.–
3. * 1.00 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
4. * 1.20 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
5. * 1.40 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
6. * 1.60 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
7. * 1.80 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
8. * 2.00 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
9. * 2.20 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
10. * 2.40 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
11. * 2.60 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
12. * 2.80 Prozent für die nächsten Fr. 8'000.–
13. * 2.90 Prozent für die nächsten Fr. 17'300.–
14. * 3.00 Prozent für die nächsten Fr. 31'200.–
15. * 3.10 Prozent für die nächsten Fr. 34'700.–
16. * 3.20 Prozent für die nächsten Fr. 32'800.–
17. * 3.30 Prozent für die nächsten Fr. 17'200.–
18. * 2.75 Prozent für Einkommen ab Fr. 166'000.–

Für die Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.85 geteilt. Der gleiche Steuersatz gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. *

… *

Für die übrigen Erträge aus beweglichem Vermögen ermässigt sich die Steuer gemäss Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 auf der Grundlage des Steuersatzes, der dem gesamten steuerbaren Einkommen entspricht, um 20 Prozent; von der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte gemäss Art. 23 Ziff. 4 und 6. *

Die Steuersätze gemäss Abs. 1 oder 2 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. *

Die Steuersätze gemäss Abs. 1 befinden sich im Anhang. *

Art. 41 Sonderfälle 1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 42 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren.

Die Steuer wird zu einem Viertel der Steuersätze nach Art. 40 berechnet; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0.5 Prozent. *

Die Sozialabzüge gemäss Art. 39 werden nicht gewährt.

Art. 42a * 3. vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit[10] entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 37a Abs. 2–5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[11].

Art. 42b * 4. Liquidationsgewinne

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Ziff. 4 sind abziehbar. Werden keine solche Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Art. 35 Ziff. 4 nachweist, zu einem Viertel der Steuersätze nach Art. 40 berechnet; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0.5 Prozent. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes sind zwei Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. *

Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbinnen beziehungsweise Erben und die Vermächtnisnehmerinnen beziehungsweise Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers.

Art. 43 * Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden vom Regierungsrat durch gleichmässige Anpassung der Stufen des Einkommenssteuertarifs gemäss Art. 40, der Sozialabzüge gemäss Art. 39 sowie der Abzüge und Einkommensgrenzen gemäss Art. 35 und 36 ausgeglichen. Die Beträge sind auf Fr. 100.– auf- oder abzurunden.

Der Ausgleich erfolgt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um fünf Prozent erhöht hat, mindestens jedoch alle drei Jahre. Massgebend ist der Indexstand Ende Juni vor Beginn der Steuerperiode; bei der nächsten Anpassung ist der Indexstand vom Juni 2009 massgebend.

2.3 Vermögenssteuer

2.3.1 Gegenstand der Steuer

Art. 44 Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

2.3.2 Bewertung

Art. 45 Grundsatz

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Art. 46 * Bewegliches Vermögen 1. Geschäftsvermögen

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.

Art. 47 2. Wertschriften und Beteiligungen

Für regelmässig gehandelte Wertschriften gilt der Kurswert als Verkehrswert.

Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 3 und Art. 20c sind bei der Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. *

Art. 48 * 3. Lebens- und Rentenversicherungen

Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer.

Art. 49 Unbewegliches Vermögen 1. Grundsatz

Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt. *

Der Regierungsrat regelt die Bewertung im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsgrundsätze in einer Verordnung. *

Art. 50 2. Bewertungsgrundsätze a) Grundstücke innerhalb der Bauzone *

Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. *

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen. *

Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum Realwert geschätzt.

Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Güterschatzung noch nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitionen zur bestehenden Güterschatzung hinzuzurechnen. *

Art. 51 b) landwirtschaftliche Grundstücke

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausserhalb der Bauzone werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert besteuert.

2.3.3 Schuldenabzug

Art. 52 Grundsatz

Nachgewiesene Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als die steuerpflichtige Person hiefür aufkommen muss.

2.3.4 Steuerberechnung

Art. 53 Sozialabzüge

Vom Reinvermögen werden abgezogen:

1. Fr. 70'000.– für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. Fr. 35'000.– für alle übrigen Steuerpflichtigen;
3. Fr. 15'000.– für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person steht.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Art. 54 Steuersatz

Die einfache Steuer beträgt 0.25 Promille des steuerbaren Vermögens. *

Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 ermässigt sich die Steuer gemäss Abs. 1 auf 0.2 Promille des steuerbaren Vermögens, wenn diese Beteiligungen mindestens 10 Prozent des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals darstellen. *

2.3.5 Minimalsteuer auf Grundstücken

Art. 55 Grundsatz

Natürliche Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer zu entrichten, wenn deren Betrag höher ausfällt als die Leistung der steuerpflichtigen Person aufgrund der Einkommens- und Vermögenssteuer.

Art. 56 Steuersatz

Die einfache Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.3 Promille des Steuerwertes.

2.4 Kopfsteuer

Art. 57 Steuerpflicht

Natürliche Personen, die zufolge persönlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, haben jährlich eine Kopfsteuer zu entrichten.

Art. 58 Steuerbefreiung

Von der Kopfsteuer sind befreit:

1. der in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte der steuerpflichtigen Person, Art. 64 bleibt vorbehalten;
2. die Personen, die am Ende der Steuerperiode das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
3. die Personen, die dauernd öffentliche Hilfe für den Lebensunterhalt empfangen;
4. die Ordenspersonen.

Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Art. 59 Steuersatz

Die Kopfsteuer besteht in einem festen Betrag von Fr. 50.–.

Art. 60 Steuerertrag

Der Ertrag der Kopfsteuer wird der politischen Gemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zugewiesen.

2.5 Zeitliche Bemessung

Art. 61 Steuerperiode

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie die Kopfsteuer werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 42 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 62 Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der Steuerpflicht und bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Geschäftsabschluss erstellen. Der Regierungsrat kann bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit Ausnahmen vorsehen.

Art. 63 Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 64 Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe

Natürliche Personen werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbständige Veranlagung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. *

Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Mit dem Tod endigt die Steuerpflicht beider Ehegatten und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

3 Gewinn- und Kapitalsteuern

3.1 Steuerpflicht

3.1.1 Begriff der juristischen Personen

Art. 65 Allgemeines

Als juristische Personen werden besteuert:

1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
2. die juristischen Personen des kantonalen Rechts gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[12] sowie die öffentlichrechtlichen oder kirchlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts;
3. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 KAG[13]. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 KAG[14] werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *

Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 66 Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 67 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:

1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
3. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
* mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
2. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Juristische Personen ohne Sitz und tatsächliche Verwaltung in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wenigstens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital.

Art. 68 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Art. 67 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Art. 69 Steuerausscheidung 1. Allgemeines

Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Art. 70 2. Verluste

… *

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen Betriebsstätten mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnen diese Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. *

3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 71 Grundsätze

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

Art. 72 Steuernachfolge

Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz ein.

3.1.4 Mithaftung

Art. 73 Allgemeines

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer eines im Kanton gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einer Händlerin oder einem Händler beziehungsweise einer Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen oder Teilhaber solidarisch.

3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 74 Steuerbefreiung

Von der Steuerpflicht befreit sind:

1. der Bund und seine Anstalten soweit das Bundesrecht es vorsieht;
2. der Kanton und seine Anstalten;
3. die Gemeinden sowie deren Anstalten gemäss dem Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)[15];
4. * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
6. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen soweit es sich um obligatorische Versicherungen handelt;
7. * die im Landrat vertretenen politischen Parteien;
8. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerinnen und Anleger ausschliesslich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Ziff. 5 oder Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen gemäss Ziff. 6 sind;
9. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes[16] für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden.

Von der Steuerpflicht können auf Gesuch hin befreit werden:

1. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
2. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

3.1.6 Steuererleichterungen

Art. 75 Grundsatz

Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften.

3.2 Gewinnsteuer

3.2.1 Steuerobjekt

Art. 76 Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

3.2.2 Berechnung des Reingewinns

Art. 77 Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
  a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung des Anlagevermögens;
  b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
  c) Einlagen in die Reserven;
  d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person;
  e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen;
3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehaltlich Art. 82;
4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 96.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

… *

Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten. Das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. 77a * Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Art. 78b bleibt vorbehalten.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit der Reingewinn den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a abzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.

Verlegt eine gemäss Abs. 1 oder 2 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerechnete Abzug gemäss Art. 78a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet.

Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Abweichungen voneinander, die Dokumentationspflichten, Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten Art. 24a und Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)[17] sowie die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen dazu sinngemäss.

Art. 77b * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende der Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist binnen zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 77c * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 78 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen;
2. die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
3. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
4. *
5. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

… *

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen oder Amtsträger.

Art. 78a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um den durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. Art. 78b bleibt vorbehalten.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation[18].

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlages von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 78b * Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss Art. 77a, Art. 78a und Art. 280a Abs. 1 beträgt höchstens 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss Art. 87 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 79 Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
2. Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 80 * Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von Abs. 1 Ziff. 4 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft gemäss Abs. 1 Ziff. 4 bleibt vorbehalten. *

Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 4 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 81 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.

Geschäftsmässig begründet sind:

1. Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
2. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
3. Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
4. * Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest.

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 4 Ziff. 2 erfüllen, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss Art. 84 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. *

Art. 82 Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist binnen angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. *

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *

Art. 83 * Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 83a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 84 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die in den sieben vorangegangenen Steuerperioden nicht bereits anderweitig mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 79 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

3.2.3 Steuerberechnung

Art. 85 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Gewinnsteuer von 5.1 Prozent des Reingewinns. *

Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt.

Gehört die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem internationalen Konzern, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht. *

Art. 86 * Gesellschaften mit Beteiligungen 1. Ermässigung

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:

1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder
3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Art. 87 2. Nettoertrag aus Beteiligungen

Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Art. 86 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen vermindert um die anteiligen Finanzierungskosten sowie um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent. Der Nachweis der tatsächlichen Verwaltungskosten bleibt vorbehalten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:

1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung berücksichtigt:

1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
2. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG)[19] werden für die Berechnung des Nettoertrags gemäss Abs. 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:

1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Art. 11 Abs. 4 BankG; und
2. * Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28–32 BankG.

Art. 90 * Kollektive Kapitalanlagen

Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten eine feste Gewinnsteuer von 2.55 Prozent des Reingewinns. *

Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt.

Art. 91 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine feste Gewinnsteuer von 1 Prozent des Reingewinns. *

Gewinne unter Fr. 10'000.– werden nicht besteuert.

Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt.

3.3 Kapitalsteuer

3.3.1 Steuerobjekt

Art. 92 Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

3.3.2 Berechnung des Eigenkapitals

Art. 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff.

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie der Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Art. 96 Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 97 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital gilt:

1. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
2. * bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

3.3.3 Steuerberechnung

Art. 98 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Kapitalsteuer von 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *

Die Jahressteuer hat in allen Fällen unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer mindestens Fr. 500.– zu betragen, ausgenommen bei Genossenschaften des kantonalen Rechts.

Art. 101 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine feste Kapitalsteuer von 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *

… *

Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen unter Fr. 100'000.– wird nicht besteuert.

3.3.4 Minimalsteuer auf Grundstücken

Art. 102 Grundsatz

Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer zu entrichten, sofern deren Ertrag höher ausfällt als die Leistung der juristischen Person aufgrund der Gewinn- und Kapitalsteuer.

Art. 103 * Steuersatz

Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.1 Promille des Steuerwertes.

3.4 Zeitliche Bemessung

Art. 104 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 105 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die noch nicht als Gewinn versteuerten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs der Steuerperiode für den Verkauf. *

Art. 106 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemessen.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs für den Verkauf am Ende der Steuerperiode. *

Art. 107 * Steuersätze

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.

3.5 Steueranteile *

Art. 107a * Steueraufteilung

Der Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer wird wie folgt aufgeteilt:

1. * 54 Prozent an den Kanton;
2. * 39 Prozent an die Gemeinden;
3. * 7 Prozent an die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen.

Die Aufteilung zwischen der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse für natürliche Personen.

4 Kirchensteuern

Art. 108 Steuerpflicht

Die Kirchensteuer wird nur von den Kirchengliedern und von den juristischen Personen erhoben. Massgebend für die Erhebung einer Kirchensteuer bei natürlichen Personen ist die Zugehörigkeit am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Gehören gemeinsam besteuerte Mitglieder einer Familie verschiedenen Kirchen an, tritt eine Teilung des Steueranspruchs im Verhältnis der Zahl der Kirchenglieder zur Gesamtzahl der Familienangehörigen ein.

Art. 109 * Steuerfuss für natürliche Personen

Der Steuerfuss für natürliche Personen wird durch die Versammlung der Kirchgemeinde beziehungsweise Kapellgemeinde festgesetzt.

Art. 110 * Steuerertrag der juristischen Personen

Die Aufteilung des Kirchensteuerertrages der juristischen Personen erfolgt zu Gunsten der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen im Verhältnis der Anzahl ihrer Kirchenmitglieder.

Die interne Verteilung innerhalb der Kirchen regeln diese selbst.

5 Quellensteuern

5.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 111 Steuersubjekt

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 42a unterstehen. *

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Dasselbe gilt für die eingetragene Partnerschaft. *

Bei Gefährdung des Steueranspruchs kann die Quellenbesteuerung auf unbestimmte Zeit als Sicherungssteuer beibehalten oder wieder angeordnet werden.

Art. 112 Steuerbare Einkünfte

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind: *

1. die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 111 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 20 Abs. 3;
2. die Ersatzeinkünfte; und
3. die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[20].

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 113 * Quellensteuerabzug

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze und Steuerfüsse. Er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. Der Steuerabzug für die kommunalen Steuern wird nach dem gewichteten Mittel der Gemeinden des Kantons berechnet. Im ganzen Kanton gilt ein einheitlicher Tarif.

Bei der Berechnung des Abzuges werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 29) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Ziff. 4, 6 und 7) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 39) berücksichtigt. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Pauschalen fest.

Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach dem Tarif, der ihr Gesamteinkommen (Art. 11 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Abs. 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 36) berücksichtigt.

Nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen richtet sich, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG[21] und satzbestimmende Elemente zu berücksichtigen sind und wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und ‑korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.

Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzurechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu bestimmen.

Art. 116 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

1. bei Fälligkeit von Bargeldleistungen (Überweisung, Gutschrift, Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistungen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *

Art. 117 Abrechnung durch das Kantonale Steueramt

Das Kantonale Steueramt erstellt jährlich eine Abrechnung über die Anteile von Bund, Kanton und Gemeinden.

Art. 118 * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Personen, die gemäss Art. 111 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
2. sie über Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der Betrag gemäss Abs. 1 Ziff. 1 richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person gemäss Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt.

Personen mit Vermögen und Einkünften gemäss Abs. 1 Ziff. 2 müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 118a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die gemäss Art. 111 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf die Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebt.

Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 118 Abs. 5 und 6 sind anwendbar.

Art. 119 Rückerstattung der Kirchensteuer

Gehört die steuerpflichtige Person keiner öffentlichrechtlich anerkannten Kirche an, kann sie die mit der Quellensteuer bezahlte Kirchensteuer zurückfordern. Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis zu erbringen, dass sie keiner dieser Kirchen angehört.

Das Recht auf Rückforderung der Kirchensteuer erstreckt sich längstens auf die zwei zurückliegenden sowie auf das laufende Kalenderjahr.

5.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 120 * Steuersubjekt 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen oder Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter sowie Kurzaufenthalterinnen oder Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer gemäss Art. 112 und 113. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 42a unterstehen.

Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art. 112 und 113 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 121 2. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und ‑künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. *

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der Künstlerin oder dem Künstler, der Musikerin oder dem Musiker, der Artistin oder dem Artisten, der Sportlerin oder dem Sportler beziehungsweise der Referentin oder dem Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der deren Tätigkeit organisiert hat. *

Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Leistungen.

Die Gewinnungskosten betragen: *

1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.

Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *

Art. 122 3. Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. *

Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Art. 123 4. Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton sichergestellt sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern Dritten zufliessen.

Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Art. 124 5. Empfängerinnen und Empfänger von öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte, Empfängerinnen und Empfänger von Renten oder Kapitalleistungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

Art. 125 6. Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus kantonalen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind diesbezüglich steuerpflichtig.

Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

Art. 125a * 7. Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 20d steuerpflichtig.

Die Quellensteuer beträgt 14.5 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 126 * 8. Quellensteuer der direkten Bundessteuer

Die Steuerabzüge gemäss Art. 120–125a erhöhen sich um die entsprechenden Ansätze der direkten Bundessteuer, welche gemeinsam mit den Steuern aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden.

Art. 128 * Berücksichtigte Steuern

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 128a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die gemäss Art. 120 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte der Ehegatten oder der eingetragenen Partner, in der Schweiz steuerbar ist;
2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 128b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen Behörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 128c * Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

1. bei Fälligkeit von Bargeldleistungen (Überweisung, Gutschrift, Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistungen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
4. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

5.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich die Erhebung der Quellensteuer

Art. 129 Fälligkeit

Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen.

Art. 130 Bezugsprovision

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für ihre oder seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Ansatz fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens Fr. 50.– pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *

Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.

Art. 131 Haftung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Die oder der mit der Organisation der Darbietung einer Künstlerin oder eines Künstlers, einer Musikerin oder eines Musikers, einer Artistin oder eines Artisten, einer Sportlerin oder eines Sportlers beziehungsweise einer Referentin oder eines Referenten in der Schweiz beauftragte Veranstalterin oder Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.

Art. 132 * Interkantonale Verhältnisse

Bei interkantonalen Verhältnissen gelten Art. 38 und 38a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)[22].

Art. 134 Internationale Verhältnisse

Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von Staatsverträgen vorbehalten. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Vollzuges regeln.

Art. 135 Steueraufteilung

Der Ertrag aus der Quellensteuer wird im Rahmen der ordentlichen Abrechnung auf die steuerberechtigten Körperschaften aufgeteilt.

Innerkantonal ist grundsätzlich die Körperschaft steuerberechtigt, in der bei Fälligkeit:

1. die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmerin oder der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
2. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Person gemäss Art. 120 Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat;
3. die Person gemäss Art. 121 ihre Tätigkeit ausübt;
4. die juristische Person oder das ausländische Unternehmen, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person tätig ist, steuerrechtlichen Sitz oder Betriebsstätte hat;
5. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung einer oder eines im Ausland wohnhaften Gläubigerin oder Gläubigers beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist;
6. eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihren Sitz im Kanton hat, aus welcher Vorsorgeleistungen an im Ausland wohnhafte Empfänger oder Empfängerinnen erbracht werden.

6 Verkehrssteuern auf Grundstücken

6.1 Handänderungssteuer

Art. 136 Gegenstand

Die Handänderungssteuer wird bei der Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.

Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:

1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, was zum Beispiel auf folgende Tatbestände zutreffen kann:
  a) die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamthandverhältnisses;
  b) die Veräusserung von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Aktiven überwiegend in Immobilien bestehen;
  c) die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag. Der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorverträge, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen und das Eigentum in der Folge auf diesen übergeht.
2. entgeltliche Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen.

Art. 137 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die Erwerberin oder der Erwerber des Grundstückes.

Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemeinschaften erworben, besteht die Steuerpflicht entsprechend den erworbenen Anteilen.

Erwerberinnen und Erwerber sowie Veräusserinnen und Veräusserer haften für die Handänderungssteuer solidarisch.

Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslautender Parteivereinbarungen.

Art. 138 Steuerobjekt

Die Steuer wird vom Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers erhoben.

Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Steuerwert gemäss Art. 49 Abs. 2, ist dieser massgebend; Art. 218 bleibt vorbehalten.

Bei Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur dauernden Selbstbewirtschaftung durch Erbteilung, Vermächtnis oder durch Vorkaufsberechtigte im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[23] gilt der gesetzliche Übernahmepreis als Kaufpreis.

Der Besteuerung unterliegt auch die Fahrnis, die zusammen mit dem Grundstück erworben wird, wenn sie im Erwerbspreis des Grundstückes inbegriffen ist.

Bei periodischen Entschädigungen berechnet sich der steuerbare Wert wie folgt:

1. periodische Leistungen, deren Leistungsdauer auf die Lebenszeit einer Person begrenzt ist, sind zu kapitalisieren;
2. die Baurechtszinsen werden höchstens für einen Zeitraum von 40 Jahren berücksichtigt, wobei der steuerbare Wert höchstens dem Basiswert für die Berechnung des Baurechtszinses entspricht;
3. die übrigen periodischen Leistungen werden höchstens für einen Zeitraum von 40 Jahren berücksichtigt.

Art. 139 Steuerbefreiung

Von der Steuerpflicht sind befreit:

1. Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);
2. Handänderungen infolge Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sowie Handänderungen aufgrund eines Scheidungsurteils oder einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention;
3. Handänderungen zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehepartnern;
4. Handänderungen zwischen Geschwistern für gemeinsam ererbte oder gemeinsam erworbene Grundstücke;
5. * Handänderungen, welche im Rahmen von Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und 80 stattfinden;
6. Handänderungen bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignungen;
7. Handänderungen, an denen der Kanton und seine Anstalten sowie seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer oder Erwerber beteiligt sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben oder dienen werden;
8. Handänderungen, an denen der Bund und seine Anstalten als Veräusserer oder Erwerber beteiligt sind, nach Massgabe des Bundesrechts;
9. Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen Nachlassverfahren, einschliesslich Freihandverkäufe im Rahmen dieser Verfahren, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die Pfandgläubigerin oder den Pfandgläubiger, die Pfandeigentümerin oder den Pfandeigentümer, die Pfandbürgin oder den Pfandbürgen, die nicht entlassene Pfandschuldnerin oder den nicht entlassenen Pfandschuldner beziehungsweise die Solidarschuldnerin oder den Solidarschulder zu einem Verlust führt.

Art. 140 Steuerberechnung

Der feste Steuersatz beträgt ein Prozent des Handänderungswertes gemäss Art. 138.

6.2 Grundstückgewinnsteuer

Art. 141 Gegenstand

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf dem Gewinn aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.

Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:

1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
2. entgeltliche Belastungen eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen.

Art. 142 Aufschiebende Wirkung

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

1. Eigentumswechsel zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
2. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten mit dem Steueraufschub einverstanden sind;
3. * Eigentumswechseln, welche im Rahmen von Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und 80 stattfinden;
4. bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
5. * bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös binnen angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstückes im Kanton verwendet wird und dieses ebenfalls betriebsnotwendig ist.

Art. 143 Ersatzbeschaffung

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei Handänderungen zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz infolge:

1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös binnen 2 Jahren zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
2. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Erlös binnen 2 Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb oder zur Überbauung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Art. 144 Steuersubjekt, Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist die Veräusserin oder der Veräusserer des Grundstückes.

Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemeinschaften veräussert, besteht die Steuerpflicht entsprechend den veräusserten Anteilen.

Veräusserinnen und Veräusserer sowie Erwerberinnen und Erwerber haften für die Grundstückgewinnsteuer während fünf Jahren seit der Handänderung solidarisch. *

Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslautender Parteivereinbarungen.

Art. 145 Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn

Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte steuerbegründende Veräusserung.

Soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist, werden die Anlagekosten der letzten im Sinne dieser Bestimmungen steuerbegründenden Veräusserung zugrunde gelegt.

Bei einem Eigentumswechsel gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 ist auf den Erwerb der tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffungen auf den Erwerb der Ersatzgrundstücke abzustellen.

Liegen die tauschweise abgetretenen oder anlässlich der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer anderen Gemeinde des Kantons, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

Art. 146 2. Steuerbefreiung

Von der Steuerpflicht sind befreit:

1. Veräusserungen, bei denen der Kanton und seine Anstalten oder seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer beteiligt sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben oder dienen werden;
2. Veräusserungen, bei denen der Bund und seine Anstalten als Veräusserer beteiligt sind, nach Massgabe des Bundesrechts;
3. Gewinne aus Handänderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, sofern die Gläubiger zu Verlust kommen;
4. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes[24] für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden, und die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes[25], soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Art. 147 3. Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, wird als solcher 150 Prozent des im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Güterschatzungswertes angerechnet.

Hat die steuerpflichtige Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder Pfandbürgin zu Verlust gekommen, ist der ihr entstandene Verlust Bestandteil des Erwerbspreises.

Art. 148 4. Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

1. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde;
2. Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;
3. übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung;
4. mit der Veräusserung und dem Erwerb verbundene Abgaben;
4a. * die entrichtete Mehrwertabgabe gemäss Art. 5 des Raumplanungsgesetzes (RPG)[26];
5. Baukreditzinsen bei Grundstücken.

Natürliche und juristische Personen, welche mit Grundstücken gewerbsmässig handeln, können weitere mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

Insbesondere folgende Aufwendungen sind nicht abziehbar:

1. der Wert der eigenen Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag (Gewinn) während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird;
2. Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer als Abzüge oder Aufwand steuermindernd berücksichtigt worden sind.

Art. 149 5. Erlös

Als Erlös gilt der Kaufpreis, einschliesslich aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.

Art. 150 6. Verlustverrechnung

Verluste aus Teilveräusserungen werden nach vollständiger Veräusserung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn vollzogenen Teilveräusserungen anteilsmässig zugerechnet. Bereits definitiv veranlagte Grundstückgewinnsteuern werden im Rahmen eines Revisionsverfahrens neu festgelegt.

Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Jahres verrechnet. Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen im Geschäftsvermögen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der sieben Vorjahre zurückgehen. Bei Vorliegen von mehreren Grundstückgewinnen desselben Jahres werden Grundstückverluste auf die Grundstückgewinne proportional verteilt.

Grundstückgewinne auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken können mit Verlusten im Sinne der Art. 33 und 84 verrechnet werden. *

Art. 151 Steuersätze

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt unter Berücksichtigung der Eigentumsdauer: *

Eigentumsdauer Steuersatz in Prozenten
bis 1 Jahr 36%
bis 2 Jahre 33%
bis 3 Jahre 31%
bis 4 Jahre 29%
bis 5 Jahre 28%
bis 6 Jahre 27%
bis 7 Jahre 26%
bis 8 Jahre 25%
bis 9 Jahre 24%
bis 10 Jahre 23%
bis 11 Jahre 22%
bis 12 Jahre 21.5%
bis 13 Jahre 21%
bis 14 Jahre 20.5%
bis 15 Jahre 20%
bis 16 Jahre 19.5%
bis 17 Jahre 19%
bis 18 Jahre 18.5%
bis 19 Jahre 18%
bis 20 Jahre 17.5%
bis 21 Jahre 17%
bis 22 Jahre 16.5%
bis 23 Jahre 16%
bis 24 Jahre 15.5%
bis 25 Jahre 15%
bis 26 Jahre 14.5%
bis 27 Jahre 14%
bis 28 Jahre 13.5%
bis 29 Jahre 13%
bis 30 Jahre 12.5%
mehr als 30 Jahre 12%

Massgebend für die Eigentumsdauer eines Grundstückes ist die letzte Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch.

Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.

Art. 152 Steueraufteilung

Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer sowie der Kapitalgewinne gemäss Art. 21 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 2 wird je zur Hälfte auf den Kanton und die Belegenheitsgemeinde aufgeteilt.

7 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 153 Gegenstand 1. Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.

Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeneinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.

Art. 154 2. Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer oder eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Erbauskäufen, Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bereits bestehende Stiftung sowie der Erlass von Verbindlichkeiten.

Art. 155 3. Ansprüche aus Versicherungen

Leistungen aus Versicherungsansprüchen, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, sofern sie nicht bei der Empfängerin oder beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.

Art. 156 * Steuerfreie Vermögensübergänge 1. an juristische Personen

Steuerfrei sind:

1. Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 74 von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind;
2. Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, soweit diese im entsprechenden Kanton von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind;
3. Zuwendungen an Unternehmensstiftungen mit Sitz im Kanton.

Art. 157 * 2. an natürliche Personen

Steuerfrei sind:

1. Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Stief- und Pflegekinder sowie Schwiegerkinder;
2. Zuwendungen an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern;
3. Zuwendungen an Personen, die am gleichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Zuwendung beziehungsweise des Todestages während mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft gelebt haben.

Art. 157a * 3. bei Unternehmensfortführung a) Voraussetzungen

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt, soweit der Empfängerin oder dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Unternehmensfortführung dient.

Ebenso entfällt die Steuer, soweit der Empfängerin oder dem Empfänger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet wird und die Empfängerin oder der Empfänger im Geschäftsbetrieb mitwirkt und soweit die Zuwendung der Unternehmensfortführung wie auch der Förderung und Unterstützung von Mehrheitsverhältnissen dient.

Art. 157b * b) Wegfall der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit binnen fünf Jahren:

1. zugewendetes Geschäftsvermögen, das die Steuerbefreiung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuerbefreiung beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
2. die zugewendete Beteiligung, welche die Steuerbefreiung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuerbefreiung beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft aufgegeben wird.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird unter Hinzurechnung eines Verzugszinses als Nachsteuer erhoben.

Art. 158 Steuerpflicht 1. steuerliche Zugehörigkeit

Die Steuerpflicht besteht, wenn:

1. die Erblasserin oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
2. die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hatte;
3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Art. 159 2. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwendung.

Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser beziehungsweise die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Bei personifizierten Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist die begünstigte Eigentümerin oder der begünstigte Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.

Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vorerbin oder der Vorerbe als auch die Nacherbin oder der Nacherbe steuerpflichtig.

Art. 160 3. Steueranspruch

Der Steueranspruch entsteht:

1. bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
2. bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird;
3. bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;
4. bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt.

Art. 161 Steuerbemessung 1. Bewertung

Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches bewertet. Zudem gelten die Bestimmungen über die Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer gemäss Art. 44 ff. sinngemäss; Art. 162 bleibt vorbehalten.

Art. 162 2. besondere Fälle

Bei Grundstücken gilt vorbehältlich Art. 218 der Steuerwert gemäss Art. 49 als Verkehrswert.

Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.

Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf die Vorerbin oder den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.

Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.

Art. 163 3. Abzüge

Vom Verkehrswert werden abgezogen:

1. die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers und die mit der Zuwendung an die Empfängerin oder den Empfänger übertragenen Schulden;
2. die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung;
3. die Ansprüche der Hausgenossinnen und der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB[27];
4. die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB[28].

Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wiederkehrenden Leistungspflicht belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.

Art. 164 * Steuerberechnung 1. Steuersätze

Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze betragen:

1. *
2. * 5 Prozent für Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern und Urgrosseltern;
3. 10 Prozent für Onkel, Tanten und deren Nachkommen;
4. 15 Prozent in allen übrigen Fällen.

Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuerberechnung pro Empfängerin oder Empfänger Fr. 20'000.– je Steuerperiode abgezogen.

… *

Art. 167 Haftung

Für die Erbschaftssteuer haften die Erbinnen und Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, Erbschaftsverwalterinnen und Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker sowie andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet werden.

Für die Schenkungssteuer haften die Schenkerin oder der Schenker und die Beschenkte oder der Beschenkte solidarisch.

Die Steuerpflicht und die Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslautender Parteivereinbarungen.

8 Verfahrensrecht

8.1 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 169 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Steuergesetzgebung aus.

Ihm obliegen insbesondere:

1. die Bezeichnung der für die Veranlagung verantwortlichen Personen und Instanzen;
2. die Bezeichnung der für den Erlass von Einspracheentscheiden zuständigen Einspracheinstanzen;
3. die Festlegung der Verwaltungskostenanteile der verschiedenen steuerberechtigten Körperschaften;
4. *
5. der Erlass einer Vollzugsverordnung;
6. * der Erlass von Weisungen zur Erreichung eines einheitlichen Vollzugs der Steuergesetzgebung;
7. der Entscheid über Gesuche um Steuererleichterungen.

Art. 170 Direktion

Der zuständigen Direktion obliegt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Steuergesetzgebung.

Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

Ihr obliegt insbesondere:

1. die Beantragung von jenen Geschäften zuhanden des Regierungsrates, die von diesem auf Grund der Steuergesetzgebung zu behandeln sind;
2. der Entscheid über die Abschreibung uneinbringlicher und die Rückstellung gefährdeter Steuern.

Das Kantonale Steueramt ist der zuständigen Direktion als Ausführungsorgan unterstellt. *

Art. 171 Kantonales Steueramt

Das Kantonale Steueramt sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern im ganzen Kantonsgebiet für einen gleichmässigen und beförderlichen Vollzug.

Es ist zuständig für sämtliche Veranlagungen, die nicht ausdrücklich anderen Veranlagungsinstanzen zugewiesen werden.

Ihm obliegen insbesondere:

1. die unmittelbare fachliche Aufsicht über die Veranlagungsinstanzen;
2. der Entscheid über Steuererlassgesuche;
3. der Entscheid über die Steuerbefreiung von juristischen Personen gemäss Art. 74 Abs. 2;
4. die Durchführung von Steuerstrafverfahren und der Erlass von Strafverfügungen gemäss Art. 255 ff. und Art. 260 ff.; vorbehalten bleibt Art. 174 Abs. 3;
5. * die Schatzung des amtlichen Güterschatzungswertes gemäss Art. 49 und des Mietwertes gemäss Art. 24 Abs. 2;
6. * die Schatzung gemäss Art. 9 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)[29];
7. * die Festlegung des Mehrwertes gemäss Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald[30];
8. * die Schatzungen der durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke;
9. * die Durchführung von Verkehrswert- und Ertragswertschatzungen.

Art. 173 Gemeinderat

Dem Gemeinderat obliegt insbesondere:

1. die unmittelbare administrative Aufsicht über das Gemeindesteueramt;
2. die Aufnahme der Inventare; er kann die Aufnahme an zwei oder mehrere Beauftragte delegieren.

Art. 174 Gemeindesteueramt

Jede politische Gemeinde kann zur Mitwirkung beim Vollzug der Steuergesetzgebung ein Gemeindesteueramt führen; mehrere Gemeinden können gemeinsam ein Steueramt führen. *

Besteht ein Gemeindesteueramt, erfolgt die Veranlagung der Selbständigerwerbenden sowie der übrigen natürlichen Personen unter Vorbehalt von Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 in der entsprechenden Gemeinde. *

Den für die Veranlagung verantwortlichen Personen obliegt die Durchführung von Steuerstrafverfahren und die Festsetzung von Steuerbussen in leichten Fällen gemäss Art. 247.

Art. 175 Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist zuständig für die Veranlagung der Handänderungssteuer.

8.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

8.2.1 Allgemeines

Art. 176 Massgebendes Recht

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Steuerbehörden nach den Vorschriften des Behördengesetzes[31] und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung[32].

8.2.2 Amtspflichten

Art. 177 Amtsgeheimnis

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. Fehlt eine solche Grundlage, erhalten Verwaltungsbehörden und Gerichte eine Auskunft, soweit ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Über entsprechende Begehren entscheidet die kantonale Steuerverwalterin oder der kantonale Steuerverwalter.

Art. 178 Steuerausweise

Die zuständige Veranlagungsinstanz stellt auf Verlangen der steuerpflichtigen Person gegen Gebühr Ausweise über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren der Veranlagungen für Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern aus.

Art. 179 Amtshilfe

Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Art. 179a * Datenbearbeitung

Das Kantonale Steueramt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1 und 2 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[33] für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. *

Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 179 Abs. 2 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. *

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos. *

Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: *

1. Personalien;
2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
3. Rechtsgeschäfte;
4. Leistungen eines Gemeinwesens.

Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen. *

Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten und über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung. *

Können sich kantonale Amtsstellen über die Datenbekanntgabe nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig. In allen andern Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht. *

8.2.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 180 Grundsätze

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Die Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte binnen Frist handelt.

Haben Ehegatten, welche in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustellungsberechtigung bestimmt, ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

8.2.4 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

Art. 181 Akteneinsicht

Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die von ihr eingereichten oder von ihr unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.

Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Begehren der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.

Art. 182 Beweisabnahme

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 183 Eröffnung von Entscheiden

Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Veranlagungen gestützt auf Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 und Steuerrechnungen sind ohne Unterschrift gültig.

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 184 Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Als Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide dieser zuzustellen.

Die vertragliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach Art. 70 des Gerichtsgesetzes[34]*

8.2.5 Fristen

Art. 186 Allgemeines

Die Fristen richten sich, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.

8.2.6 Kosten

Art. 187 Veranlagungs- und Einspracheverfahren

Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Die Kosten des Verfahrens insbesondere von Buchprüfungen, können jedoch der steuerpflichtigen Person oder einer anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, welche diese Kosten durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.

Art. 188 Beschwerdeverfahren

Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.

8.2.7 Verjährung

Art. 189 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
3. solange weder die steuerpflichtige Person noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit:

1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
2. jede Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person;
3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 190 Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 189 Abs. 3 und 4.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

8.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögens- beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern

8.3.1 Verfahrenspflichten

Art. 191 Aufgaben der Veranlagungsinstanzen

Die Veranlagungsinstanzen stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und mit deren Einverständnis Zeugen einvernehmen.

Art. 192 Pflichten der steuerpflichtigen Person 1. Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung in Papierform oder in elektronischer Form einzureichen. Das Formular für die Steuererklärung in Papierform ist bei der zuständigen Behörde zu verlangen. *

Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und bei Einreichung in Papierform mit der persönlichen Unterschrift der steuerpflichtigen Person oder derjenigen der Vertretung zu versehen sowie samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten für die Einreichung der Steuererklärung in elektronischer Form. *

Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, das Versäumte binnen angesetzter Frist nachzuholen.

Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung gilt die Frist als eingehalten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte binnen 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 193 2. Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
4. Bescheinigung über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *

1. die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode; oder
2. bei vereinfachter Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 OR[35]: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und ‑einlagen in der Steuerperiode.

Zudem haben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Vereine und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit das ihrer Veranlagung dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Art. 23 Abs. 3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *

Art. 194 3. weitere Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen der zuständigen Behörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Art. 195 * 4. Aufbewahrungspflichten

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen gemäss Art. 193 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach Art. 957–958f OR[36].

Art. 195a * 5. Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

Art. 196 Verfahrenspflichten Dritter 1. Bescheinigungspflicht

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
2. Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
4. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
5. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die zuständige Behörde von Drittpersonen einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 197 2. Auskunftspflicht

Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer sowie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 198 3. Meldepflicht

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
4. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
5. * Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

8.3.2 Veranlagung

Art. 199 Durchführung

Die Veranlagungsinstanz prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungshandlungen vor.

Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, soweit die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden.

Art. 200 Eröffnung

In der Veranlagungsverfügung werden die Steuerfaktoren, der Steuersatz und die Steuerbeträge aufgeführt. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.

Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung stichwortartig zu begründen.

Art. 201 Elektronischer Datenaustausch

Das Kantonale Steueramt regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen der steuerpflichtigen Person und den Steuerinstanzen.

8.3.3 Einsprache

Art. 202 Voraussetzungen

Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person bei der Veranlagungsinstanz binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich Einsprache erheben.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.

Bei einer provisorischen Rechnung kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. *

Art. 203 Inhalt

Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen.

Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.

Art. 204 Verfahren

Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens gelten sinngemäss.

Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache vor der Einspracheinstanz mündlich zu vertreten.

Einem Rückzug der Einsprache wird nicht stattgegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 205 Entscheid

Die Einspracheinstanz entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid wird kurz begründet und der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet.

8.3.4 Beschwerde

Art. 206 Voraussetzungen

Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben.

Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Art. 207 Entscheid

Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu ihrem Nachteil abändern.

8.4 Besondere Veranlagungsverfahren

8.4.1 Kirchensteuer

Art. 208 Grundsatz

Die Kirchensteuer wird im Rahmen der ordentlichen Veranlagung festgesetzt.

Die Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern finden sinngemäss Anwendung.

8.4.2 Quellensteuer

Art. 209 Verfahrenspflichten

Die quellensteuerpflichtige Person und die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die entsprechenden Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts gelten sinngemäss.

Art. 209a * Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

Art. 209b * Zustelladresse

Personen, die gemäss Art. 128a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Veranlagungsinstanz der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Art. 186 ist anwendbar.

Art. 210 * Entscheid

Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:

1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 116 oder Art. 128c nicht einverstanden ist; oder
2. die Bescheinigung nach Art. 116 oder Art. 128c von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.

Die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Sie beziehungsweise er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

Art. 211 Nachforderung und Rückforderung

Hat die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, wird der fehlende Betrag nachgefordert. Der Rückgriff der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss sie oder er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.

Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

Art. 212 Rechtsmittel

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rechtsmittel gemäss den Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern erheben.

8.4.3 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer

Art. 213 Besondere Mitwirkungspflichten

Die Urkundspersonen haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Handänderung und Veräusserung der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

Die steuerpflichtige Person hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.

Sie hat jede steuerbegründende Handänderung und Veräusserung, die nicht durch Eintrag im Grundbuch erfolgt, binnen 30 Tagen der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

4.4.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 214 Veranlagungsgrundlage der Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss Art. 229 oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten vorgenommen.

Art. 215 Besondere Verfahrenspflichten

Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinne von Art. 192 ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen binnen 60 Tagen seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben der zuständigen Veranlagungsbehörde einreichen.

Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.

Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen diese der zuständigen Veranlagungsbehörde binnen 60 Tagen seit Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen.

Art. 196 und 197 gelten sinngemäss.

Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

8.5 Schatzungsverfahren

Art. 216 Stichtag *

Die Bewertungen werden vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grundstückskategorien unterschiedlich festgelegt werden kann. *

… *

Art. 218 Neuermittlung des Grundstückwertes *

Der Grundstückswert wird alle sieben Jahre neu ermittelt. *

Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. *

Erweist sich ein Grundstückswert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend, wird er neu ermittelt. *

Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzniesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. *

Sie haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse zu melden. *

Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung

Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. *

Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet Neubauten und bauliche Veränderungen. *

Art. 220a * 3. Grundbuchamt

Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum.

Art. 221 Rechtsschutz

Einsprache- und beschwerdeberechtigt sind:

1. die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks;
2. die Nutzniesserinnen und Nutzniesser des Grundstücks;

Art. 202–207 gelten sinngemäss.

Art. 222 Gebühren *

Im amtlichen Bewertungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. *

Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. *

… *

8.6 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. 223 Revision

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;
4. wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln der Kanton sein Besteuerungsrecht einschränken müsste;
5. wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.

Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn die antragsstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 Ziff. 4 wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche die antragsstellende Person absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.

Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.

Art. 224 Berichtigung

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können binnen fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen Berichtigungen oder ihre Ablehnung kann Beschwerde erhoben werden.

Art. 225 * Nachsteuern 1. ordentliche Nachsteuer

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert. *

Hat die steuerpflichtige Person die Bestandteile der steuerbaren Leistungen oder Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.

Art. 227 3. Verfahren

Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eröffnet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Eröffnung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird Gegenüber den Erben eingeleitet oder weitergeführt.

Die Bestimmungen über das Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.

Art. 227a * 4. vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben

Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder dem Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch die Willensvollstreckerin beziehungsweise der Willensvollstrecker oder die Erbschaftsverwalterin beziehungsweise der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

Art. 228 5. Kosten und Haftung

Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn diese das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Endet das Verfahren ergebnislos, entfällt die Kostenpflicht.

Die Erben haften solidarisch für die Nachsteuern und Kosten bis zum Betrag ihres Erbteils.

Mitwirkende Dritte gemäss Art. 250 haften solidarisch für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

8.7 Inventar

Art. 229 Inventarpflicht

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird binnen zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Aufnahme des Inventars kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder ein unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.

Art. 230 Gegenstand

In das Inventar wird das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers beziehungsweise ihres oder seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer oder seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen.

Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. 231 Verfahren 1. Mitwirkungspflichten

Die Erbinnen und Erben, deren gesetzliche Vertretung, die Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker sind verpflichtet:

1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
2. alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.

Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhält eine Erbin oder ein Erbe, deren gesetzliche Vertretung, eine Erbschaftsverwalterin oder ein Erbschaftsverwalter beziehungsweise eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen sie diese binnen zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. *

Art. 232 2. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, können die Dritten die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde bekanntgeben.

Im Übrigen gelten Art. 196 und 197 sinngemäss.

Art. 233 3. Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erbinnen und Erben, die Bedachten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 234 4. Behörden

Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die Inventarbehörde des Ortes, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung der Inventarbehörde zuzustellen. Diese kann das Inventar übernehmen und, soweit notwendig, ergänzen. *

Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventarbehörde die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsinstanzen.

8.8 Bezug und Sicherung der Steuer

8.8.1 Steuerbezug

Art. 235 * Provisorische Rechnung

Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, wird die Steuer mit einer provisorischen Rechnung erhoben.

Grundlage der provisorischen Rechnung ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.

Art. 235a * Vorauszahlungen

Die steuerpflichtige Person kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.

Art. 236 Schlussrechnung *

Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussrechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden. *

Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die geleisteten Zahlungen und Gutschriften sowie über die Zinsen. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind binnen 30 Tagen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet. *

Die Erbschaftssteuer wird für jede Erbin und jeden Erben sowie für jede Vermächtnisnehmerin und jeden Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt.

Erbinnen und Erben, Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.

Art. 236a * Verrechnung

Sämtliche Guthaben und Forderungen bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern aller Steuerperioden können unabhängig von der Steuerperiode und der Steuerart miteinander sowie mit sämtlichen Guthaben und Forderungen bezüglich der direkten Bundessteuer aller Steuerperioden verrechnet werden. Die Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer[37] bleibt vorbehalten.

Art. 237 * Fälligkeit

Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie für die Kopfsteuer ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.

Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig.

In jedem Fall wird die Steuer fällig:

1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
2. mit der Anmeldung der Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
3. im Zeitpunkt, in dem die ausländische juristische Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt;
4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
5. beim Tod der steuerpflichtigen Person.

Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.

Art. 237a * Zahlungsfrist

Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit zu entrichten.

Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind binnen 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.

Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen.

Art. 238 * Verzinsung

Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, inwieweit zu wenig oder zu viel beziehungsweise vor der Frist oder nicht fristgemäss bezahlte Beträge zu verzinsen sind.

Der Regierungsrat legt jährlich die von ihm zu bestimmenden Zinssätze anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt fest und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auf Zinsen zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verzichtet werden kann.

Art. 239 Zwangsvollstreckung

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden sowie der Rechtsmittelbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrechnungen, Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[38] gleichgestellt.

Eine Eingabe von Steuerforderungen in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 240 Zahlungserleichterungen

Die Bezugsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Akontozahlungen, Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht und mit Bedingungen verbunden werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

8.8.2 Steuererlass

Art. 241 * Voraussetzungen

Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

Auf Erlassgesuche wird nur eingetreten, wenn sie vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG)[39] eingereicht wurden.

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

Art. 241a * Ablehnungsgründe

Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

1. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
2. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
3. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
4. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
5. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

Art. 242 Verfahren

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde. *

Bezügerinnen und Bezüger von Einkünften aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die über kein steuerbares Vermögen verfügen, können das Erlassgesuch gleichzeitig mit der Steuererklärung einreichen. *

Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassinstanz umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Erlassinstanz beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten. *

Gegen die Abweisung eines Erlassgesuches sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung. *

Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassinstanz sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. *

Die Erlassinstanz verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz. *

Im Übrigen richten sich insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *

8.8.3 Rückforderung bezahlter Steuern

Art. 243 Voraussetzungen

Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

Art. 244 Verfahren

Der Rückerstattungsanspruch ist binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Veranlagungsbehörde geltend zu machen.

Gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrages sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung.

Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

8.8.4 Steuersicherung

Art. 245 Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einer steuerpflichtigen Person geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann die Bezugsbehörde jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[40] einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.

Die Sicherstellungsverfügung kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

Art. 246 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[41].

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[42] ist nicht zulässig.

Art. 246a * Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn das Kantonale Steueramt dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

Art. 246b * Eintrag im Grundbuch

Veräussert eine im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundeigentum steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf die Erwerberin oder der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des Kantonalen Steueramtes als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden.

Das kantonale Steueramt bescheinigt der Veräusserin oder dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchverwalters ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder die Veräusserin oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

Art. 246c * Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuer

Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die zuständige Veranlagungsinstanz von der Käuferin oder dem Käufer beziehungsweise von der Verkäuferin oder dem Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

9 Steuerstrafrecht

9.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 247 Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer eine Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.– bestraft.

Art. 248 Steuerhinterziehung 1. vollendete Steuerhinterziehung

Mit Busse wird bestraft:

1. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
3. wer als steuerpflichtige Person oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

Art. 249 2. versuchte Steuerhinterziehung

Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 250 3. Mitwirkung Dritter

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50'000.–.

Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen gemäss Art. 248 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 251 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie beziehungsweise er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen sowie wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. *

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50'000.–.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten ist strafbar.

Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 252 * 5. Steuerhinterziehung durch Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 250.

Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung gemäss Art. 250 dar.

Art. 253 * Juristische Personen 1. Allgemeines

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Mitwirkungshandlungen an Steuerhinterziehungen von Drittpersonen begangen, ist Art. 250 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Art. 250 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

Art. 253a * 2. Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
2. nach einer Umwandlung gemäss Art. 53–68 des Fusionsgesetzes (FusG)[43] durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 254 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung verjährt: *

1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
  a) der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzesmässig erfolgte (Art. 248 Abs. 1 Ziff. 1 und 2);
  b) des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 248 Abs. 1 Ziff. 3) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 251 Abs. 1–3).

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerstrafbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

9.2 Strafverfahren

9.2.1 Untersuchungsverfahren

Art. 255 Einleitung des Verfahrens

Besteht hinreichend Verdacht, dass eine Person sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, wird eine Strafuntersuchung eröffnet.

Die Eröffnung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch eine Bussenverfügung erfolgen.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast gemäss Art. 202 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Art. 256 Verteidigung und Vertretung

Die angeschuldigte Person kann jederzeit eine Verteidigung beiziehen.

Juristische Personen und Handelsgesellschaften werden durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe vertreten.

Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich nach Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[44]. Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet das Kantonale Steueramt. *

Art. 257 Untersuchung

Die zuständige Instanz gemäss Art. 171 Abs. 3 Ziff. 4 beziehungsweise Art. 174 Abs. 3 untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können die angeschuldigte Person befragt und Zeugen einvernommen werden.

Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss. Vorbehalten bleiben Art. 255 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4. *

Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 258 Zeugeneinvernahmen

Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[45] sinngemäss. *

Die angeschuldigte Person ist berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 259 Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerstrafbehörde eine Einstellungs- oder Strafverfügung, die sie der angeschuldigten Person schriftlich eröffnet. *

Vor Erlass einer Strafverfügung wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Soweit das Steuergesetz nichts anderes vorsieht, sind für die Strafzumessung die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[46] anwendbar.

9.2.2 Strafverfügung

Art. 260 * Inhalt

Die Strafverfügung nennt die angeschuldigte Person, die Tat, die massgebenden Strafbestimmungen, die Beweismittel, das Verschulden, die Höhe der Nachsteuer und der Busse sowie die Verfahrenskosten und enthält eine kurze Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

9.2.3 Rechtsmittel *

Art. 267 * Einsprache- und Beschwerdeverfahren

Gegen Einstellungs- oder Strafverfügungen sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen Veranlagungsverfügungen. Die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.

9.2.4 Bezug

Art. 268 Grundsatz

Die Bestimmungen über den Steuerbezug und die Steuersicherung gelten sinngemäss.

Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. *

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 189 Abs. 3 und 4. *

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *

Art. 269 Bussenaufteilung

Die in einem Vielfachen der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bussen werden nach Massgabe der für die hinterzogenen Steuern geltenden Steuerfüsse aufgeteilt.

Die übrigen Bussen fallen je zur Hälfte an den Kanton und die Politische Gemeinde.

9.3 Steuervergehen

Art. 270 Steuerbetrug

Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 248–250 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art. 248 Abs. 3 oder Art. 253a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 3 und Art. 253a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 271 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art. 248 Abs. 3 oder Art. 253a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 3 und Art. 253a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 272 Anwendbares Recht

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[47] sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[48]*

Art. 273 * Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach 15 Jahren, seit die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 274 Grundsatz

Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen für die periodischen Steuern das Steuerjahr, und für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.

Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erhoben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend war. Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 2008[49] über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar. *

Für das Verfahren und den Bezug ist das neue Recht anwendbar.

Art. 274a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2013

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2013 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während der gleichen Dauer wie gemäss Art. 205d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)[50] Art. 16 des bisherigen Rechts.

Art. 275 Steuerbare Einkünfte aus beweglichem Vermögen

Die Erträge gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 sind nur soweit steuerbar, als sie nicht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25. April 1982 in der Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1988 bereits versteuert worden sind.

Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

Art. 276 Steuerbare Einkünfte aus Renten und ähnliche wiederkehrende Einkünfte

Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor dem 1. Januar 1987 begründet wurde, sind wie folgt steuerbar:

1. zu 60 Prozent, wenn die sie begründenden Leistungen ausschliesslich durch die steuerpflichtige Person erbracht worden sind;
2. zu 80 Prozent, wenn die sie begründenden Leistungen mindestens zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;
3. zum vollen Betrag in allen übrigen Fällen.

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 277 Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer

Die Handänderungssteuern und die Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben, wenn die Veräusserung oder das ihr gleichgestellte Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2000 vollzogen wird.

Art. 280 Baukreditzinsen

Als Aufwendungen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 Ziff. 5 gelten nur Baukreditzinsen, die nach dem 1. Januar 2001 anfallen.

Art. 280a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2019

Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember 2024 abschreiben. Art. 78b bleibt vorbehalten. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.

Gesellschaften, welche gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Abs. 1 gestellt haben, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 gesondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt 1 Prozent für das Steuerjahr 2020, 1.2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1.4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1.6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1.8 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus schriftlich eingereicht werden und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten.

Art. 280b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

Für die Beurteilung von Straftaten, die in die Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. August 2020 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. 280c * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2021

Die Güterschatzungs- und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen.

Art. 281 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 282 Änderung des Gerichtsgesetzes

Das Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz)[51] lautet neu: …

Art. 283 Änderung des Stipendiengesetzes

Das Gesetz vom 30. April 1995 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)[52] lautet neu: …

Art. 284 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Es tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 25. April 1982 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)[53], die Vollziehungsverordnung vom 15. Oktober 1982 zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung)[54], die Verordnung vom 15. Dezember 1993 über die amtliche Schatzung der Grundstücke (Güterschatzungsverordnung)[55] sowie § 14 der Vollziehungsverordnung vom 27. März 1996 zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung)[56].

Egress

A 2000, 1623

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 1623
12.06.2002 01.09.2002 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 30 Abs. 3 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 64 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 179a eingefügt A 2002, 971, 1311
21.09.2005 01.01.2007 Art. 3a eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 22 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 24 Abs. 5 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 37 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 40 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 74 Abs. 1, 7. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 78 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 80 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 4 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 139 Abs. 1, 5. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 142 Abs. 1, 3. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 150 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 151 Abs. 1 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 164 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
21.09.2005 01.01.2007 Art. 242 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
27.06.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 3a Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 11 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 23 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 23a eingefügt A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, 4. geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 42a eingefügt A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 54 Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 107 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Titel 3.5 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 107a eingefügt A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 109 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 110 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 2 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 8 geändert A 2007, 1134, 1580
28.05.2008 01.01.2009 Art. 12 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 65 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 1, 8. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 83 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 90 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 97 Abs. 1, 2. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 198 Abs. 1, 4. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 227 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 242 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 252 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 257 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 259 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 260 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 261 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 262 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 263 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 264 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 265 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 266 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Titel 9.2.3 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 267 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
17.12.2008 01.05.2009 Art. 179a Abs. 7 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355
17.03.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 36 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 42b eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 43 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 46 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1, 9. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 86 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 87 Abs. 4, 2. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 91 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 98 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 2 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 103 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 142 Abs. 1, 5. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 146 Abs. 1, 4. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 156 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 157 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 157a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 157b eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 165 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 166 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 4. aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 6. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 170 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 5. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 6. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 7. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 9. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 172 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 225 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 227a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 250 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 253 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 253a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 270 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 271 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 274 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Anhang 1 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 184 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 256 Abs. 3 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 258 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 272 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 64 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 234 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
26.06.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2, 2. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 16 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20a eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20b eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20c eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20d eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1, 8a eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 37 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 47 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 54 Abs. 2 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 74 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 4. aufgehoben A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 2 aufgehoben A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 116 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 125a eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 126 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 144 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 198 Abs. 1, 5. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 231 Abs. 4 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 274a eingefügt A 2013, 1095, 1536
27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 1, 1. geändert A 2015, 868, 2102
27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2015, 868, 2102
27.05.2015 01.01.2016 Art. 107a Abs. 1, 1. geändert A 2015, 870, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, 7. geändert A 2015, 872, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 168 aufgehoben A 2015, 872, 1338
12.04.2017 01.08.2017 Art. 148 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2017, 588, 1263
25.10.2017 01.02.2018 Art. 171 Abs. 3, 8. geändert A 2017, 1816; A 2018, 134
26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 4. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 21b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 5 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 6 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 7 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 31a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 42 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 2, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77c eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 78a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 78b totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 83a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 88 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 89 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 90 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 94 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 95 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 99 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 100 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 124 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 125 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 280a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
27.05.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11. geändert A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11a. eingefügt A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11b. eingefügt A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 12. geändert A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert A 2020, 1119, 1846
26.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 8. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 30 Abs. 2, 6. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 7. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 2. aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 42b Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 48 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 78 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 105 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 106 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 112 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 113 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 114 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 115 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 118 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 118a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Titel 5.2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 120 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 127 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128b eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128c eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 130 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 132 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 133 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 164 Abs. 3 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 185 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 195 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 195a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 202 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 209a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 209b eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 210 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 211 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 225 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 226 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 235 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 235a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Titel geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 237 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 237a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 238 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 241 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 241a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 7 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 246a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 246b eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 246c eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 270 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 271 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 273 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 280b eingefügt A 2020, 1732, 2456
27.10.2021 01.01.2025 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 49 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Abs. 4 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 2 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 3 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 4 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 217 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 1. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 2. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 3. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 4. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 3 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 219 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 219 Abs. 2 eingefügt 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 220 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 220 Abs. 2 eingefügt 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 220a eingefügt 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Abs. 3 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 278 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 279 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 280c eingefügt 2022-004
13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., a) geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., b) geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., c) geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 5. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 1. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 2. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 12. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 13. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 14. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 15. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 16. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 17. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 18. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-036
03.12.2024 01.01.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 2024-045
03.12.2024 01.01.2025 Art. 39 Abs. 1, 1. geändert 2024-045
02.12.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 2., a) geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 2., b) geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 2., c) geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 5. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 1. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 2. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 3. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 4. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 5. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 6. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 7. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 8. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 9. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 10. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 11. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 12. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 13. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 14. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 15. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 16. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 17. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 18. geändert 2026-007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 1623
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 1 Abs. 1, 7. 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 872, 1338
Art. 3 Abs. 1 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 3 Abs. 3 27.06.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1134, 1580
Art. 3a 21.09.2005 01.01.2007 eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 3a Abs. 1 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 5 Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 5 Abs. 2, 2. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 5 Abs. 2, 4. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 5 Abs. 2, 8. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 8 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 9 Abs. 1 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 11 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 12 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 14 Abs. 3 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 16 26.06.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
Art. 18 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 20 Abs. 1 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 20 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 20a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 20b 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 20c 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 20d 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 21 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 21a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 21b 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 22 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 23 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 23 Abs. 1, 2. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 23 Abs. 1, 5. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 23 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 4 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 5 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 6 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 7 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23a 27.06.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580
Art. 23a Abs. 1, 2. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 24 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 24 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 24 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 24 Abs. 5 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 26 Abs. 1, 5. 27.05.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 8a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 27 Abs. 1, 11. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 11a. 27.05.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 11b. 27.05.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 12. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 29 Abs. 1, 1. 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102
Art. 29 Abs. 1, 6. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 29 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102
Art. 30 Abs. 2, 6. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 30 Abs. 3 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 31 Abs. 2, 4. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 31 Abs. 4 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 31a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 32 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 34 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 35 Abs. 1, 1. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 35 Abs. 1, 4. 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 35 Abs. 1, 7. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 35 Abs. 1, 8. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 35 Abs. 1, 8. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 35 Abs. 1, 8. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 35 Abs. 1, 9. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 35 Abs. 1, 9. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 35 Abs. 1, 9. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 35 Abs. 1, 10. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 35 Abs. 1, 10. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 35 Abs. 1, 10. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 36 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 36 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-045
Art. 37 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 37 Abs. 1, 3. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 38 Abs. 1, 2. 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 39 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 39 Abs. 1, 1. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 39 Abs. 1, 1. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-045
Art. 39 Abs. 1, 2., a) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 2., a) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 2., b) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 2., b) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 2., c) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 2., c) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 3. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 39 Abs. 1, 3. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 3. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 4. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 39 Abs. 1, 4. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 4. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 5. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 5. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 40 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 40 Abs. 1, 1. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 1. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 2. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 2. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 3. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 4. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 5. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 6. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 7. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 8. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 9. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 10. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 11. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 12. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 12. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 13. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 13. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 14. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 14. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 15. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 15. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 16. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 16. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 17. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 17. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 18. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 18. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 2 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 40 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 40 Abs. 4 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 40 Abs. 5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 40 Abs. 6 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 42 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 42a 27.06.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580
Art. 42b 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 42b Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 43 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 44 Abs. 3 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 46 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 47 Abs. 3 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 48 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 49 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 49 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 50 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 50 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 50 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 50 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 54 Abs. 1 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 54 Abs. 2 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 64 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 64 Abs. 2 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 65 Abs. 2 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 67 Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 67 Abs. 1, 4 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 67 Abs. 2, 2. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 70 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 70 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 74 Abs. 1, 4. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 74 Abs. 1, 7. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 74 Abs. 1, 8. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 74 Abs. 1, 9. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 77 Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77b 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77c 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 78 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 78 Abs. 1, 3. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 78 Abs. 1, 4. 26.06.2013 01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536
Art. 78 Abs. 1, 6. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 78 Abs. 2 26.06.2013 01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536
Art. 78a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 78b 26.06.2019 01.01.2021 totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 80 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 80 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 80 Abs. 4 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 81 Abs. 2, 4. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 81 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 81 Abs. 5 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 82 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 82 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 82 Abs. 3 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 82 Abs. 4 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 83 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 83a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 85 Abs. 1 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 85 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 86 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 87 Abs. 4, 2. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 88 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 89 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 90 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 90 Abs. 1 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 91 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 94 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 95 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 97 Abs. 1, 2. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 98 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 99 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 100 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 101 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 101 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 103 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 105 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 106 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 107 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Titel 3.5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 107a 27.06.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580
Art. 107a Abs. 1, 1. 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 870, 1338
Art. 107a Abs. 1, 2. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 107a Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 109 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 110 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 111 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 111 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 112 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 113 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 114 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 115 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 116 Abs. 1, 4. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 116 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 118 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 118a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Titel 5.2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 120 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 4 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 6 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 122 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 122 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 124 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 125 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 125a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 126 26.06.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
Art. 127 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 128 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 128a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 128b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 128c 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 130 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 132 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 133 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 139 Abs. 1, 5. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 142 Abs. 1, 3. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 142 Abs. 1, 5. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 144 Abs. 3 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 146 Abs. 1, 4. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 148 Abs. 1, 4a. 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 588, 1263
Art. 150 Abs. 3 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 151 Abs. 1 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 156 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 157 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 157a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 157b 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 164 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 164 Abs. 1, 1. 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 164 Abs. 1, 2. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 164 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 165 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 166 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 168 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 872, 1338
Art. 169 Abs. 2, 4. 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 169 Abs. 2, 6. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 170 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 5. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 6. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 7. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 8. 25.10.2017 01.02.2018 geändert A 2017, 1816; A 2018, 134
Art. 171 Abs. 3, 9. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 172 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 174 Abs. 1 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 174 Abs. 2 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 179a 12.06.2002 01.09.2002 eingefügt A 2002, 971, 1311
Art. 179a Abs. 2 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 3 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 4 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 6 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 7 17.12.2008 01.05.2009 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355
Art. 179a Abs. 8 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 184 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 185 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 192 Abs. 1 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 192 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 193 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 193 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 195 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 195a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 198 Abs. 1, 4. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 198 Abs. 1, 5. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 202 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 209a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 209b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 210 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 211 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 216 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 216 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 216 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 216 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 216 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 217 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 218 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 218 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 1. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 2. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 3. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 4. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 219 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 219 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Art. 220 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 220 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Art. 220a 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Art. 222 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 222 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 222 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 222 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 225 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 225 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 226 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 227 Abs. 1 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 227a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 231 Abs. 4 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 234 Abs. 2 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 235 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 235a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 236 26.08.2020 01.01.2021 Titel geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 236 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 236 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 236a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 237 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 237a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 238 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 241 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 241a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 2 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217
Art. 242 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 4 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 242 Abs. 5 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 6 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 7 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 246a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 246b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 246c 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 248 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 248 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 250 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 251 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 251 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 252 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 253 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 253a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 254 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 254 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 255 Abs. 2 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 255 Abs. 4 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 256 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 257 Abs. 2 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 258 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 259 Abs. 1 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 260 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 261 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 262 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 263 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 264 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 265 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 266 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Titel 9.2.3 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 267 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 268 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 268 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 268 Abs. 4 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 270 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 270 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 271 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 271 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 272 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 273 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 274 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 274a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 278 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 279 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 280a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 280b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 280c 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Anhang 1 17.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348
Anhang 1 13.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022-036