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521.11

Verordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden *

(Steuerverordnung, StV)

vom 19.12.2000 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 281 des Gesetzes vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)[1]*

beschliesst:

1 Einkommens- und Vermögenssteuern

1.1 Steuerpflicht

Art. 1 Internationale Steuerausscheidung

Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmässig vorgenommen werden, wenn dadurch auf Dauer eine Über- oder Unterbesteuerung vermieden werden kann, oder wenn für die direkte Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird.

Art. 2 Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons

Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des Kantons bleibt die Steuerpflicht für das laufende Steuerjahr in der bisherigen Steuergemeinde unverändert.

Bei Heirat werden die Ehegatten, soweit sie vor der Heirat in unterschiedlichen Steuergemeinden steuerrechtlichen Wohnsitz hatten, für die laufende Steuerperiode in derjenigen Steuergemeinde besteuert, in welcher sie am Ende dieser Periode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. *

Im Übrigen gelten bei Änderungen der innerkantonalen Verhältnisse die Regeln für interkantonale Sachverhalte. *

Art. 3 Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe

Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich getrennt oder geschieden ist.

Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Art. 4 Erbengemeinschaften

Die Ermittlung der Anteile von Erbinnen, Erben oder Bedachten erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben der letztwilligen Verfügung.

Besteht keine letztwillige Verfügung oder sind Erbschaftsklagen anhängig, ist die gesetzliche Erbfolge massgebend.

Art. 5 * Besteuerung nach dem Aufwand

Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Einkommen gemäss Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 des Steuergesetzes[2] beträgt mindestens Fr. 400'000.–.

Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen bemisst sich nach Art. 16 Abs. 4 des Steuergesetzes und beträgt mindestens Fr. 8'000'000.–.

Art. 6 Steuererleichterungen

Die Steuererleichterungen können vor der Eröffnung eines Unternehmens oder einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit zugesichert werden.

Zur Beurteilung des volkswirtschaftlichen Interesses wird auf folgende Kriterien abgestellt:

1. Schaffung neuer Arbeitsplätze;
2. Erhaltung beziehungsweise Sicherung bestehender Arbeitsplätze mittels besonderer Massnahmen;
3. Investitionstätigkeit;
4. Impulsgebung für die übrige wirtschaftliche Entwicklung (Sekundäreffekte);
5. Konkurrenzierung bestehender Betriebe;
6. Entwicklungsaussichten und Sicherheit der Arbeitsplätze;
7. Umweltbelastung;
8. Verhältnis von Landbedarf und Wirtschaftlichkeit;
9. finanzielle Verhältnisse der Standortgemeinde.

In der Regel muss für alle Kriterien eine positive Beurteilung vorliegen.

Die Steuererleichterung beträgt in der Regel zwischen 10 und 30 Prozent und kann während der Dauer der Gewährung abgestuft werden.

Gesuche sind beim kantonalen Steueramt einzureichen.

1.2 Einkommenssteuer

Art. 7 Bewertung der Naturaleinkünfte von Unselbstständigerwerbenden

Die Naturaleinkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang.

Art. 8 Bewertung der Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden

Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen für die steuerpflichtige Person sowie die von ihr unterhaltenen Personen werden zu den Selbstkosten angerechnet.

Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang.

Art. 9 Geschäftliche Kapitalgewinne

Der Kapitalgewinn gemäss Art. 21 Abs. 2 des Steuergesetzes[3] ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Einkommenssteuerwert am Tage der Veräusserung.

Liegen keine kaufmännisch geführten Geschäftsbücher vor, berechnet sich der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Veräusserungserlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten, wobei die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen von den Gestehungskosten in Abzug zu bringen sind.

Bei der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist anstelle des Veräusserungspreises der Verkehrswert massgebend.

Art. 10 Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen

Als Erwerb im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Steuergesetzes[4] gelten nur entgeltliche Eigentumsübertragungen.

Beteiligungen, die aus der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine juristische Person hervorgehen, können nicht zum Geschäftsvermögen erklärt werden.

Die Käuferschaft hat die Erklärung einer Beteiligung zum Geschäftsvermögen zusammen mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteiligungserwerb der Veranlagungsbehörde abzugeben.

Bei Zukäufen gleicher Beteiligungsrechte können nur die zusätzlich erworbenen Beteiligungsrechte zum Geschäftsvermögen erklärt werden, sofern diese für sich allein mindestens 20 Prozent des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkörpern oder die bisherige Beteiligung bereits zum Geschäftsvermögen gehört.

Sinkt die Beteiligungsquote an einer zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligung durch einen Teilverkauf unter 20 Prozent, kann die verbleibende Beteiligung als Geschäftsvermögen beibehalten werden.

Art. 12 Erträge aus beweglichem Vermögen

Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die der steuerpflichtigen Person namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.

Die Einkünfte werden dem Einkommen der Jahre zugerechnet, in dem die steuerpflichtige Person einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Satz des Steuergesetzes[5] bleibt vorbehalten.

Art. 13 Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken 1. Mietwertansätze *

Die Mietwerte selbstgenutzter Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser sowie von selbstgenutztem Stockwerkeigentum werden mit einem Prozentsatz vom Grundstückswert berechnet (Mietwertansatz). *

Bei Zwei- und Dreifamilienhäusern wird der ermittelte Mietwert anhand der Wohnflächen anteilsmässig auf die einzelnen Einheiten verteilt. *

Die Mietwertansätze werden im Anhang festgelegt. *

Art. 13a * 2. Vergleichsmieten

Für industriell und gewerblich genutzte Objekte wird kein Mietwert festgelegt. Nur bei Selbstnutzung oder vorhandenem Wohnraum wird der Mietwert pauschal gestützt auf Vergleichsmieten festgelegt.

Der Mietwert selbstgenutzter Einheiten von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie von Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken wird gestützt auf Vergleichsmieten ähnlicher Objekte ermittelt.

Sind keine Vergleichsmieten bekannt, wird der Mietwert geschätzt.

Art. 14 Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung

Als Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 Ziff. 6 des Steuergesetzes[6] gelten ausschliesslich periodische Beiträge.

Art. 15 Steuerfreie Einkünfte

Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und der SUVA sowie Integritätsentschädigungen sind steuerfreie Einkünfte. Macht die steuerpflichtige Person jedoch Krankheits- oder Invaliditätskosten geltend, sind von diesen die Hilflosenentschädigungen in Abzug zu bringen. *

… *

Art. 16 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Fahrkosten

Für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung im Sinne des Anhanges beschränkt.

Die für die Berufskosten gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes[7] geltenden Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang. Mit der Pauschale sind sämtliche variablen und festen Kosten, einschliesslich der Parkgebühren, abgegolten.

Art. 17 2. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Für Verpflegungsmehrkosten ausserhalb der Wohnstätte werden Pauschalansätze abgezogen:

1. wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

Wird die Verpflegung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verbilligt (Kantinenverpflegung, Beiträge in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen usw.), ist nur der halbe Abzug der Ansätze gemäss Abs. 1 zulässig; geht die Verbilligung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber derart weit, dass offensichtlich keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, ist kein Abzug zulässig.

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Die Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang.

Art. 18 3. Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige Personen mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können für die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft den Pauschalaufwand gemäss dem Anhang abziehen.

Kann die steuerpflichtige Person höhere tatsächliche Kosten nachweisen, kann sie diese abziehen. Als Unterkunft abzugsberechtigt sind nur die Aufwendungen für ein Zimmer.

Art. 19 4. übrige Berufskosten

Der Pauschalabzug für die übrigen notwendigen Berufskosten richtet sich nach dem Anhang.

… *

Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV)[8] ist sinngemäss anwendbar.

Art. 20 5. nebenberufliche Behördentätigkeit

Den Aufwendungen für eine nebenberufliche Behördentätigkeit wird ausschliesslich mit einem Pauschalabzug Rechnung getragen. Die Pauschale richtet sich nach dem Anhang.

Als Behördentätigkeit gelten sämtliche Tätigkeiten im Sinne der Behördengesetzgebung[9] sowie der Korporationsgesetzgebung[10]*

Art. 21 6. unselbständige Nebenerwerbstätigkeit

Den Aufwendungen für eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit wird mit einem Pauschalabzug Rechnung getragen. Die Pauschale richtet sich nach dem Anhang. *

… *

Art. 22 7. Begrenzung der Abzüge

Die Abzüge für Berufsauslagen im Sinne von Art. 29 des Steuergesetzes[11] dürfen höchstens den Betrag der steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erreichen.

Art. 23 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Abschreibungen

Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.

Die Höhe der Abschreibungen richtet sich in der Regel nach den jeweils geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die gemäss Art. 33 des Steuergesetzes[12] verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts[13].

Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die der steuerpflichtigen Person aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden. Die Zuschlagssätze richten sich nach dem Anhang.

Für laufend zu ersetzende, bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Mobiliar, Maschinen, Apparate, EDV und Fahrzeuge, werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung Sofortabschreibungen zugelassen. Nicht als solche gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz von weniger als 25 Prozent vom Restwert. Ausgeschlossen sind Sofortabschreibungen auf Immobilien. *

Art. 24 2. Wertberichtigungen

Für vorübergehende Wertveränderungen des Geschäftsvermögens sind Wertberichtigungen zulässig.

Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertungen oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Einbussen des Geschäftsvermögens. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.

Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven des Geschäftsvermögens gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren und Fremdwährungen per Bilanzstichtag.

Art. 25 3. Rückstellungen

Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:

1. für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;
2. für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.

Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 26 * 4. Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Als Mindestanforderung für den Nachweis von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte sowie von eigenen Forschungs- und Entwicklungsprojekten ist den Steuerbehörden ein schriftliches Forschungs- beziehungsweise Entwicklungskonzept mit Projektbeschrieb, Zeit- und Kostenrahmen einzureichen.

Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte beziehungsweise für eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind nur zulässig, soweit diese in wesentlichem Umfang auch in der Schweiz durchgeführt werden.

Art. 27 5. Ersatzbeschaffungen

Die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte, ist zulässig.

Art. 28 * Wertschriftenverwaltungskosten

Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte kann für sämtliche abzugsfähigen Kosten anstelle der tatsächlichen Kosten eine Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden.

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Kann die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, kann die Pauschale in Abzug gebracht werden, sofern die tatsächlich bezahlten Kosten mindestens den Pauschalbetrag erreichen und betragsmässig nachgewiesen werden.

… *

Art. 29 Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen 1. tatsächliche Kosten

Als Unterhaltskosten gelten:

1. die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung sowie die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie der steuerpflichtigen Person unwiderruflich entzogen sind;
2. bei Vermietung oder Verpachtung jene Betriebskosten, die nicht auf die Mieterin oder den Mieter beziehungsweise auf die Pächterin oder den Pächter überwälzt werden.

Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für die Sach- und Haftpflichtversicherung von Liegenschaften.

Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen der steuerpflichtigen Person, soweit sie nicht eine Entschädigung für eigene Arbeit darstellen oder als wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 148 des Steuergesetzes[14] geltend gemacht wurden.

Art. 30 2. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.

Als erneuerbare Energien im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:

1. Sonnenenergie;
2. Geothermie;
3. mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme;
4. Windenergie;
5. Biomasse inklusive Holz oder Biogas.

Werden die in Abs. 1 und 2 erwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist.

… *

Art. 31 3. Ausschluss

Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere:

1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen, Aus- oder Umbauten sowie die Verbesserung von Liegenschaften;
2. einmalige Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Gemeinschaftsantennen, Abwasserreinigungsanlagen und Kanalisationen;
3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;
4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern;
5. bei Eigengebrauch die privaten Aufwendungen wie Heizungskosten, Warmwasseraufbereitung, Energieverbrauch, Wasserzins, Kehrichtabfuhr- und Abwasserbeseitigungsgebühren, Abonnementkosten für Gemeinschaftsantennen, Gartenpflege, übrige Pflege und Reinigung.

Art. 32 4. Pauschalabzug

Anstelle der tatsächlichen Kosten gemäss § 29 kann die steuerpflichtige Person für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Für die Altersbestimmung des Gebäudes im Sinne von Art. 34 Abs. 4 des Steuergesetzes[15] ist der letzte Tag der Steuerperiode sowie das erste Bezugsdatum des Gebäudes massgebend; es werden nur volle Jahre berechnet.

Art. 34 Schuldzinsen

Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der höchstens zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen gemäss Art. 23 und 24 des Steuergesetzes[16] zuzüglich eines Grundbetrages von Fr. 50'000.–. Dieser Grundbetrag gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen steuerpflichtigen Personen.

Die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 23 und 24 des Steuergesetzes im Sinne von Abs. 1 bemessen sich im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. In zeitlicher Hinsicht wird dabei für sämtliche Vermögenserträge auf deren Fälligkeit abgestellt.

Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens auch die Erträge aus Grundstücken ausserhalb des Kantons in die Berechnung des höchstens zulässigen Schuldzinsenabzuges. Für die Steuerausscheidung werden die so ermittelten höchstens zulässigen Schuldzinsen proportional nach der Belegenheit der Aktiven verteilt.

Art. 35 * Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden. Als solche gelten diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen insbesondere öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen zur Zahlung verbleiben.

Die von der steuerpflichtigen Person für sich oder für eine von ihr unterhaltene Person geltend gemachten krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen oder andere Belege nachzuweisen.

Anstelle des Abzuges der effektiven Mehrkosten kann bei einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät eine Pauschale geltend gemacht werden. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang.

Personen mit Behinderungen können anstelle des Abzuges der effektiven selbst getragenen Kosten einen jährlichen Pauschalabzug geltend machen. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang.

Art. 36 Sozialabzüge

Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Art. 37 Reduzierter Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne

Bei der Berechnung des prozentualen Umfanges der Beteiligung gemäss Art. 40 Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung massgebend.

Wird bei einem Verkauf von Beteiligungsrechten der Bezug des Beteiligungsertrages vorbehalten, wird in Bezug auf den prozentualen Umfang der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligungsrechte abgestellt.

… *

1.3 Vermögenssteuer

Art. 38 Steuerfreies Vermögen

Zum Hausrat gehören jene Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, insbesondere Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate.

Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.

Art. 39 Steuerwerte 1. Viehbestand

Die Steuerwerte des Viehbestandes richten sich nach den Ansätzen im Anhang.

Art. 40 2. kotierte Wertpapiere

Der Steuerwert von kotierten Wertpapieren, insbesondere Aktien, Obligationen, Anteilscheine richtet sich nach der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr.

Soweit der Kursliste keine Angaben entnommen werden können, gilt der letztbekannte Geldkurs der entsprechenden Steuerperiode als Steuerwert.

Art. 41 * 3. nicht kotierte Wertpapiere

Der Steuerwert von nicht kotierten Wertpapieren richtet sich nach der Wegleitung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Umstände des Einzelfalles sind dabei im Sinne der Wegleitung angemessen zu berücksichtigen.

Wenn die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesellschaft aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht genügend orientiert ist, kann sie die Bewertung mit der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person besprechen. Die Bewertung kann dem Veranlagungsentscheid beigefügt werden.

Die Steuerwerte der Alptitel werden durch den Regierungsrat festgelegt. *

Art. 42 Immobilienbewertung *

Von Amtes wegen werden bewertet: *

1. Liegenschaften;
2. Miteigentumsanteile an Grundstücken;
3. in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte;
4. Bergwerke;
5. * nutzbar gemachte Wasserkräfte und Naturvorteile, die nicht mit einem Grundstück bewertet werden können.

Verfügt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer über mehrere Grundstücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, können die Grundstücke für die Bewertung vereinigt werden, wenn keine getrennte Bewertung möglich ist. *

Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, soweit sie für den Wert eines Grundstückes von Bedeutung sind.

Soweit für Steuerzwecke keine amtliche Bewertung benötigt wird, kann auf die Bewertung von Grundstücken verzichtet werden. *

Soweit Miteigentumsanteile im Grundbuch festgehalten sind, sind diese für die Bewertung verbindlich. *

Art. 43 2. Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke a) Bewertungsmethoden für Grundstücke innerhalb der Bauzone *

Bei unüberbauten Grundstücken, Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, Stockwerkeigentum, gemischten Wohn- und Geschäftshäusern bis drei Einheiten sowie bei industriell und gewerblich genutzten Objekten entspricht der Grundstückswert dem Realwert. In begründeten Fällen kann für den Grundstückswert auch der Ertragswert herangezogen werden. *

Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken, reinen Geschäftshäusern sowie bei gemischten Wohn- und Geschäftshäusern ab vier Einheiten entspricht der Grundstückswert dem Ertragswert. In begründeten Fällen kann für den Grundstückswert auch der Realwert herangezogen werden. *

Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert vor allem durch eine handwerkliche Produktion wie Schreinereien, Gärtnereien, Garagen oder Restaurants bestimmt wird. *

Bei Geschäftshäusern handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert durch eine nichthandwerkliche Nutzung wie Büros oder Läden bestimmt wird. *

Art. 43a * b) Abgrenzung bei gemischten Objekten

Für die Zuordnung von industriell und gewerblich genutzten Objekten und Geschäftshäusern ist die überwiegende Nutzung massgebend.

Für die Einteilung in Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser ist die überwiegende Nutzung bezogen auf die Mieterträge beziehungsweise die Mietwerte massgebend.

Art. 43b * c) unüberbaute Grundstücke

Bei unüberbauten Grundstücken wird der Realwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Landwert pro Quadratmeter bestimmt.

Die Landwerte richten sich sinngemäss nach den Landwertzonen für bebaute Grundstücke je Gemeinde und m² gemäss Anhang.

Art. 43c * d) Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser, Stockwerkeigentum sowie industriell und gewerblich genutzte Objekte

Bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, bei Stockwerkeigentum sowie bei industriell und gewerblich genutzten Objekten setzt sich der Realwert aus dem Landwert und dem Zeitbauwert zusammen.

Die Landwerte werden nach Landwertzonen je Gemeinde und m² im Anhang festgelegt. Die Grundstücke werden nach anerkannten Grundsätzen in Landwertzonen eingeteilt.

Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert gemäss der Nidwaldner Sachversicherung abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Entwertung. Der Entwertungsfaktor beträgt:

1. bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern sowie bei Stockwerkeigentum je Jahr 1.5 Prozent des Neubauwertes, höchstens jedoch 45 Prozent;
2. bei industriell und gewerblich genutzten Objekten je Jahr 2 Prozent des Neubauwertes, höchstens jedoch 60 Prozent.

Liegt im Einzelfall der tatsächliche Zeitbauwert mindestens 10 Prozent tiefer, kann auf Antrag eine höhere Entwertung festgelegt werden.

Art. 43d * e) Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken

Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie bei Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken werden die jährlichen Nettomieterträge durch einen Kapitalisierungssatz dividiert.

Der Nettomietertrag entspricht dem Bruttomietertrag abzüglich der darin aufgeführten Mietnebenkosten.

Der Kapitalisierungssatz beträgt:

1. für Mehrfamilienhäuser 5.25 Prozent;
2. für Geschäftshäuser 6.25 Prozent;
3. für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken 6.25 Prozent.

Art. 44 3. Landwirtschaftliche Grundstücke *

Die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der jeweils geltenden Fassung der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes[17]*

Landwirtschaftliche Grundstücke, die in untergeordneter Weise nichtlandwirtschaftlich genutzt werden, sind anteilsmässig gemäss Art. 50 und 51 des Steuergesetzes[18] nach der Nutzungsart zu bewerten.

… *

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone, die eine Fläche von weniger als 2'500 m² aufweisen, können insbesondere dann zum Ertragswert besteuert werden, wenn:

1. eine Überbauung wegen grundstückspezifischer Besonderheiten nicht möglich ist;
2. sie mit angrenzenden Grundstücken der gleichen Eigentümerin oder des gleichen Eigentümers zusammen eine bewirtschaftete Fläche von mehr als 2'500 m² erreichen und nicht über der landwirtschaftlichen Belastungsgrenze belastet sind.

Art. 45 Reduzierter Steuersatz für Beteiligungen

Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 2 des Steuergesetzes[19] wird auf die Verhältnisse am Vermögensstichtag gemäss Art. 63 Abs. 1 des Steuergesetzes abgestellt.

… *

1.4 Zeitliche Bemessung

Art. 46 Bemessung des Einkommens

Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Art. 41 und 42 des Steuergesetzes[20] bleiben vorbehalten.

Art. 47 Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Ermittlung des Einkommens

Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.

Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.

Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet werden.

Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

Ausserordentliche Faktoren, insbesondere Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen, werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

Art. 48 2. Geschäftsabschluss

In jeder Steuerperiode ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Auf die Erstellung eines Abschlusses kann in dem Jahr verzichtet werden, in welchem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

2 Gewinn- und Kapitalsteuern

Art. 49 Internationale Steuerausscheidung

Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmässig vorgenommen werden, wenn dadurch auf Dauer eine Über- oder Unterbesteuerung vermieden werden kann, oder wenn für die direkte Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird.

Art. 50 * Sitzwechsel innerhalb des Kantons

Beim Wechsel des steuerrechtlichen Sitzes innerhalb des Kantons bleibt die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode in der bisherigen Steuergemeinde unverändert.

Im Übrigen gelten bei Änderungen der innerkantonalen Verhältnisse die Regeln für interkantonale Sachverhalte.

Art. 51 Steuerbefreiung

Juristischen Personen, deren Gewinn und Kapital nur zum Teil ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann die Steuerbefreiung anteilsmässig gewährt werden, wenn:

1. die ausschliesslich öffentlichen Zwecken gewidmeten Gewinn- und Kapitalanteile gesondert ausgewiesen werden;
2. die gesondert ausgewiesenen Gewinn- und Kapitalanteile für die Erfüllung von Zwecken gemäss Art. 74 Abs. 2 des Steuergesetzes[21] dienen.

Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung dahin, hat die juristische Person von sich aus der Veranlagungsbehörde Mitteilung zu machen. Im Unterlassungsfall finden die Vorschriften über die Nach- und Strafsteuer Anwendung.

Art. 52 Steuererleichterungen

Steuererleichterungen können nur Unternehmen gewährt werden, die der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Im Übrigen findet § 6 sinngemäss Anwendung.

Art. 53 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Auf Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte findet § 26 sinngemäss Anwendung.

… *

Art. 53a * Entlastungsbegrenzung

Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Art. 78b Abs. 1 des Steuergesetzes[22] sind in folgender Reihenfolge zu kürzen:

1. zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 78a des Steuergesetzes);
2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 280a Abs. 1 des Steuergesetzes);
3. Ermässigung für Patentboxerträge (Art. 77a des Steuergesetzes).

Art. 55 Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen

In Bezug auf Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen finden die Paragrafen 23–25 und 27 sinngemäss Anwendung.

Art. 56 Verluste

Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.

Ein qualifizierter Fehlbetrag im Sinne von Art. 670 des Obligationenrechts[23] ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

Art. 57 * Kapitalgewinne auf Beteiligungen

Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäufe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

3 Quellensteuern

3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 58 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung sind Art. 10–13 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)[24] sinngemäss anwendbar.

Der Betrag gemäss Art. 118 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes[25] richtet sich nach Art. 9 der Quellensteuerverordnung.

Art. 59 Steuertarife 1. Arten

Für den Steuerabzug an der Quelle gelten die Tarifcodes gemäss Art. 1 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung[26] sinngemäss. *

Die Steuersätze innerhalb der Tarifcodes werden im Anhang festgesetzt. *

Der Steuersatz von Personen mit dem Tarifcode D beträgt pauschal 10 Prozent, einschliesslich des Anteils an der direkten Bundessteuer. *

Für die Anwendung eines Tarifs sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung massgebend.

Art. 60 * 2. berücksichtigte Abzüge

Die in den Steuertarifen berücksichtigten Abzüge werden im Anhang festgelegt.

3.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 63 Anwendbares Recht

Art. 14–19 der Quellensteuerverordnung[27] sind sinngemäss anwendbar.

Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach Art. 20 der Quellensteuerverordnung.

3.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich der Erhebung der Quellensteuer

Art. 63a Anwendbares Recht

Für die Erhebung der Quellensteuer sind Art. 2–4 und Art. 7 der Quellensteuerverordnung[28] sinngemäss anwendbar.

Art. 64 Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode beträgt:

1. 3 Kalendermonate für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
2. 6 Kalendermonate für Hypothekarschuldnerinnen oder Hypothekarschuldner;
3. 1 Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren Organen ausgerichtet werden.

In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

Das kantonale Steueramt kann monatliche Abrechnungen anordnen.

Art. 65 Bezugsprovision

Die Bezugsprovision beträgt 1 Prozent. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann diese bei der Einzahlung der Quellensteuer direkt abziehen. *

Das Kantonale Steueramt kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt. *

Art. 65a * Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die gemäss Art. 111 oder 120 des Steuergesetzes[29] quellensteuerpflichtig sind, dem Kantonalen Steueramt binnen acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.

Übermittelt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, können Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung gemeldet werden. *

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die Änderungen innerhalb der Fristen gemäss Abs. 1 und 2 dem Kantonalen Steueramt. *

3.4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss Art. 42a des Steuergesetzes[30] *

Art. 67a * Anwendbares Recht

Sofern sich aus Art. 42a des Steuergesetzes[31] sowie aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes und der Steuerverordnung über die Quellensteuer sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 22–24 der Quellensteuerverordnung[32]*

4 Verkehrssteuern auf Grundstücken

Art. 68 * Aufschiebende Wirkung bei der Grundstückgewinnsteuer

Bei einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer werden die bisherigen Anlagekosten als Erwerbspreis übernommen.

Ein Erbvorbezug im Sinne von Art. 142 Ziff. 1 des Steuergesetzes[33] liegt vor, wenn die veräussernde Person mit Rücksicht auf die erwerbende Person als Erbanwärterin oder Erbanwärter offenkundig ganz oder teilweise auf ein Entgelt verzichtet.

Ein Eigentumswechsel gilt als Schenkung, wenn der Erwerbspreis unter den Anlagekosten liegt und die übrigen Voraussetzungen für eine Schenkung erfüllt sind.

Art. 69 Ersatzbeschaffung

… *

Der aufgeschobene Gewinn oder Gewinnanteil wird bei der Veräusserung des Ersatzobjektes von dessen Anlagekosten in Abzug gebracht.

Art. 70 Steuersätze

Bei teilweisem Steueraufschub wird die Eigentumsdauer lediglich auf dem aufgeschobenen Gewinnanteil nicht unterbrochen.

5 Erbschafts- und Schenkungssteuern

Art. 71 Gegenstand der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für die Ermittlung der Erbanteile gilt § 4 sinngemäss.

Bei teilweise entgeltlicher erbrechtlicher Zuwendung oder gemischter Schenkung erfolgt die Besteuerung lediglich auf dem unentgeltlich zugewendeten Anteil.

6 Verfahrensrecht

6.1 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 73 Vertretung vor den richterlichen Behörden

Die Vertretung des Kantons und der Gemeinden vor den richterlichen Behörden obliegt in sämtlichen Steuerangelegenheiten dem kantonalen Steueramt.

Art. 74 Unmittelbare fachliche Aufsicht

Im Rahmen der unmittelbaren fachlichen Aufsicht über die Veranlagungsinstanzen kann das kantonale Steueramt Veranlagungsrichtlinien erlassen und verbindliche Anordnungen für den Einzelfall treffen.

Die unmittelbare fachliche Aufsicht wird durch die kantonale Steuerverwalterin oder den kantonalen Steuerverwalter beziehungsweise seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter wahrgenommen.

Art. 75 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten für die Erhebung und den Bezug von Steuern und Feuerwehrersatzabgaben werden beim Kanton erfasst. Sie werden den verschiedenen Körperschaften belastet. *

Die Verwaltungskosten beinhalten:

1. * die Nettoaufwendungen des Kantonalen Steueramtes gemäss der Erfolgsrechnung ohne Ausgleichskonto Steuerverwaltungskosten;
2. * die Entschädigung des Kantons an die politischen Gemeinden für die Führung der Gemeindesteuerämter.
3.–5. *

Die Verwaltungskosten werden aufgeteilt: *

1. zu einem Sechstel zulasten des Kantons, zuzüglich seines Anteils gemäss Ziff. 2;
2. zu fünf Sechsteln zulasten der Körperschaften.

Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Anteils von fünf Sechsteln unter den Körperschaften in einem Beschluss fest. *

6.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 76 Amtshilfe

Die folgenden kantonalen und kommunalen Instanzen haben von Amtes wegen den zuständigen Steuerinstanzen zu melden:

1. die Gemeindeverwaltungen: alle Veränderungen im Einwohnerbestand an das Gemeindesteueramt, insbesondere Zu- und Wegzüge, Adressänderungen, Geburten, Heiraten, Scheidungen und Todesfälle;
2. das Grundbuchamt: jede Handänderung an das kantonale Steueramt;
3. das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an das kantonale Steueramt;
4. * das Amt für Justiz, Abteilung Migration: jede erteilte ausländerrechtliche Bewilligung sowie Mutationen an das kantonale Steueramt;
5. das Landwirtschaftsamt: jede Leistung von Bundesbeiträgen und Kantonsbeiträgen an Landwirtschaftsbetriebe und Einzelpersonen an das kantonale Steueramt;
6. * das Arbeitsamt: jede erteilte Bewilligung zur Berufsausübung an das Gemeindesteueramt.

Art. 77 Feststellung des Steuerdomizils

Der Erlass von Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils obliegt denjenigen Personen oder Instanzen, die für die allfällige Steuerveranlagung zuständig sind.

6.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise der Gewinn- und Kapitalsteuern

Art. 77a * Elektronische Steuererklärung 1. Steuerdeklarationslösung

Für die Einreichung der Steuererklärung und der dazugehörigen Belege in elektronischer Form steht eine webbasierte und eine lokal installierbare Steuerdeklarationslösung zur Verfügung.

Art. 77b 2. Authentifizierung

Das Kantonale Steueramt fordert mit einer schriftlichen Mitteilung die steuerpflichtige Person zur Einreichung der Steuererklärung in elektronischer Form auf. Die Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode.

Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung muss sich die steuerpflichtige Person mit dem persönlichen Zugangscode registrieren und bestätigt damit ihre Identität.

Für die Einreichung der Steuererklärung, die mit einer lokal installierten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bestätigt die steuerpflichtige Person ihre Identität während des Übermittlungsvorgangs mit dem persönlichen Zugangscode.

Art. 77c 3. Übermittlung

Nach Einreichung der Steuererklärung erhält die steuerpflichtige Person eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung. Die steuerpflichtige Person hat die Meldung und die Übermittlungsquittung zu kontrollieren.

Ist die Übermittlung nicht erfolgreich, ist die Steuererklärung in Papierform einzureichen.

Art. 77d 4. Korrekturen, Datenaufbewahrung, Entschlüsselung

Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Mit jeder Korrektur beginnt eine neue Frist von 72 Stunden. Die Steuererklärung kann höchstens viermal korrigiert werden.

Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während der Korrekturfrist verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbewahrt.

Nach Ablauf der Frist werden die Daten entschlüsselt und an das Kantonale Steueramt weitergeleitet.

Art. 77e 5. Fristwahrung

Die Steuererklärung gilt in dem Zeitpunkt als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält.

Art. 78 Steuererklärung bei unbeschränkter Steuerpflicht

Steuerpflichtige Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton haben in ihrer Steuererklärung neben den Einkommens- und Vermögensteilen, für die sie im Kanton steuerpflichtig sind, auch die Einkommens- und Vermögensteile anzugeben, die sie in andern Kantonen oder im Ausland erzielt haben beziehungsweise besitzen.

Art. 79 Steuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht

Steuerpflichtige Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton und mit Wohnsitz in der Schweiz haben eine Kopie der Steuererklärung, die sie an ihrem Hauptsteuerdomizil abgeben, einzureichen.

Steuerpflichtige Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton, aber ohne Wohnsitz in der Schweiz haben in ihrer Steuererklärung sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte anzugeben.

Die Veranlagungsinstanzen können für steuerpflichtige Personen gemäss Abs. 2 Ausnahmen gewähren, sofern eine Besteuerung zu den Höchstsätzen erfolgt.

Art. 79a * Prüfungshandlungen

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Gebot der Verfahrensökonomie kann auf die Abklärung von Sachverhalten mit effektiv oder relativ geringfügiger Tragweite verzichtet werden. Vorbehalten bleiben Prüfungen insbesondere im Rahmen eines gezielten Prüfungsplanes, wie periodische Prüfungen bestimmter Abzüge oder Buchprüfungen, sowie bei Steuerhinterziehung.

Art. 79b * Veranlagungsvorschlag und ‑entscheid

Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt die zuständige Veranlagungsinstanz eine spezifizierte Aufstellung über das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen oder über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. Sie unterbreitet die Aufstellung der steuerpflichtigen Person insbesondere bei wesentlichen Abweichungen als Veranlagungsvorschlag oder eröffnet sie als Veranlagungsentscheid. Dasselbe gilt sinngemäss für das Nachsteuerverfahren.

Art. 80 Bemessung der Steuerfaktoren

Für das steuerbare Einkommen beziehungsweise den steuerbaren Reingewinn werden Restbeträge unter Fr. 100.– nicht berücksichtigt.

Für das steuerbare Vermögen beziehungsweise das steuerbare Kapital werden Restbeträge unter Fr. 1'000.– nicht berücksichtigt.

Art. 80a * Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Bescheinigungs- und Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, richten sich sinngemäss nach der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung)[34]

6.4 Immobilienbewertung *

Art. 81 Neubewertung 1. Grundsatz *

Ein Grundstück wird neu bewertet: *

1. * wenn die letzte Bewertung mehr als sieben Jahre zurückliegt (Bewertungszyklus); oder
2. * bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden Parameter.

… *

Art. 81a * 2. Überprüfung der Parameter

Der Regierungsrat überprüft alle sieben Jahre die verwendeten Parameter wie die Landwerte, Entwertungsfaktoren, Mietwertansätze, Kapitalisierungssätze und die Pauschalen und passt diese bei Bedarf an.

Art. 81b * 3. Individuelle Anpassung

Das Kantonale Steueramt passt den Grundstückswert an, insbesondere bei:

1. einer Änderung von Bewertungsbestandteilen, die das Grundstück betreffen wie die Änderung des Sachversicherungswertes oder der Grundstücksfläche;
2. einer Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse wie eine Veränderung der Mieterträge oder Nutzungsänderungen; oder
3. einer Handänderung.

Der neue Grundstückswert wird auf das Datum der entsprechenden Änderung in Kraft gesetzt.

Art. 81c * Abweichende Bewertungsmethoden 1. Pauschale Festsetzung a) Grundstückswert

Bei Handänderungen unter unabhängigen Dritten, bei welchen der Handänderungspreis wesentlich vom ermittelten Grundstückswert abweicht, kann von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine pauschale Festsetzung des Grundstückswerts erfolgen. Liegt der gemäss § 43 ff. ermittelte Grundstückswert:

1. unter 80 Prozent des Handänderungspreises, kann der Grundstückswert pauschal auf 80 Prozent des Handänderungspreises erhöht werden;
2. über dem Handänderungspreis, kann der Grundstückswert pauschal auf 100 Prozent des Handänderungswertes gesenkt werden.

Der Mietwert wird mit den bestehenden Mietwertansätzen vom pauschal angepassten Grundstückswert abgeleitet. Weicht der nach dieser Formel ermittelte Mietwert wesentlich von der Marktmiete ab, kann der Mietwert pauschal korrigiert werden.

Art. 81d * b) Mietwert

Führt der gemäss § 13 f. ermittelte Mietwert zu einem Wert, der über 100 Prozent oder unter 80 Prozent der Marktmiete liegt, kann der Mietwert pauschal festgesetzt werden.

Der Mietwert kann in diesen Fällen insbesondere aufgrund vorhandener Markt- oder Vergleichsmieten korrigiert werden.

Art. 81e * 2. Individuelle Bewertung

Von Amtes wegen oder auf Antrag hin kann eine individuelle Bewertung nach einer anderen anerkannten Bewertungsmethode erfolgen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der gemäss § 43 ff. ermittelte Grundstückswert beziehungsweise der gemäss § 13 f. ermittelte Mietwert über 100 Prozent oder unter 80 Prozent des Verkehrswerts beziehungsweise der Marktmiete liegt.

6.5 Bezug *

Art. 82 * Verzinsung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang bis zur Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode.

Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der Veranlagungsperiode gutgeschrieben und ab dem Datum der Gutschrift verzinst.

Art. 83 * Verzinsung zu viel bezahlter Beträge

Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt frühestens ab Zahlungseingang.

Art. 84 * Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge

Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Steuerforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von Art. 237 Abs. 2 des Steuergesetzes[35] nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung zu verzinsen. Diese Verzinsung erfolgt längstens bis zur Ausstellung der Schlussrechnung.

Art. 84a * Verrechnungssteuergutschriften

Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steuerperiode wird grundsätzlich mit der provisorischen Rechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet.

Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steuerperiode erfolgt mit der Schlussrechnung der folgenden Steuerperiode.

Art. 85 * Zinssätze

Die Zinssätze richten sich nach dem Anhang.

Art. 86 * Rückerstattung bezahlter Beträge

Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten Steuerbeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.

Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als die geleisteten Vorauszahlungen.

Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten erstellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten übertragen.

Art. 86a * Steuererlass

Steuerpflichtige Personen, die am Ende der Steuerperiode beziehungsweise am Ende der Steuerpflicht in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder die dauernd wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen und ein Reinvermögen von weniger als Fr. 30'000.– (Alleinstehende) beziehungsweise Fr. 50'000.– (Verheiratete) besitzen, haben Anspruch auf vollständigen Erlass der laufenden Steuern. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. *

6.6 Elektronische Steuerakten *

Art. 86b Grundsatz

Steuerakten sowie sämtliche von der steuerpflichtigen Person eingereichten Daten und alle aus anderen Quellen stammenden Daten und Informationen können auch elektronisch erfasst, geführt und aufbewahrt werden.

Daten und Informationen, die in nicht elektronischer Form eingereicht oder weitergeleitet worden sind, insbesondere Papierakten, können nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden.

Art. 86c Erfassung

Die elektronische Erfassung erfolgt zentral durch das Kantonale Steueramt.

Art. 86d Beweiskraft

Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten und Informationen haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern der Nachweis des Ursprungs und der Integrität erbracht werden kann.

Die elektronisch erfassten Daten und Informationen werden bei der Erfassung mit einem Zeitstempel und einer digitalen Signatur oder einer anderweitigen Identifikation oder Konformitätsbestätigung versehen, welche dem Nachweis des Ursprungs und der Integrität dienen.

6.7 Archivierung von Steuerakten *

Art. 86e * Aufbewahrungspflicht

Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode aufzubewahren. Davon ausgenommen sind Güterschatzungsakten, welche dauernd aufzubewahren sind.

Die Vernichtung von nicht archivwürdigen Steuerakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt gemäss dem Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz).

7 Steuerstrafrecht

Art. 87 Strafzumessung bei Strafverfügungen 1. Grundsätze

Bei der Strafzumessung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die subjektiven Willensmerkmale: Vorsatz, Fahrlässigkeit;
2. der Taterfolg: Umfang und Dauer der Hinterziehung;
3. die Art und Weise des Vorgehens;
4. die Beweggründe;
5. das Vorleben;
6. die persönlichen Verhältnisse;
7. das Verhalten nach der Tat;
8. die Straflast beziehungsweise Strafempfindlichkeit.

Art. 88 2. Verletzungen von Verfahrenspflichten

Bussen aufgrund von Verletzungen von Verfahrenspflichten sind grundsätzlich wie folgt festzulegen:

1. erste Verletzung von Verfahrenspflichten: 5 Prozent des mutmasslichen Steuerbetrages;
2. zweite Verletzung von Verfahrenspflichten: 10 Prozent des mutmasslichen Steuerbetrages;
3. dritte Verletzung von Verfahrenspflichten: 20 Prozent des mutmasslichen Steuerbetrages;
4. bei jeder weiteren Verletzung von Verfahrenspflichten ist das Strafmass angemessen zu erhöhen, bis der Höchstbetrag von Fr. 10'000.– erreicht ist.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen

Beteiligungsrechte im Privatvermögen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, können nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden.

Art. 90 Bilanzierung von Rauhfuttervorräten

Bei der erstmaligen Bilanzierung in der Steuerperiode 2001 von selbstproduzierten Vorräten, die für den Verbrauch auf dem eigenen Betrieb bestimmt sind, sind für die Steuerperiode 2001 Fr. 700.– je rauhfutterverzehrende Grossvieh-Einheit zu bilanzieren.

Art. 91 Zuständigkeit

Auf laufende Verfahren finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die neuen Zuständigkeitsbestimmungen Anwendung.

Art. 92 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2020

Die Berechnung von Verzugs-, Rückerstattungs-, Ausgleichs- oder Vergütungszinsen für Steuerperioden bis zum Jahre 2020 richtet sich nach den bisher geltenden Ansätzen.

Art. 93 Provisorische Steuerrechnung 2001

Wird für die provisorische Rechnung der Steuerperiode 2001 ausschliesslich auf die provisorische Veranlagung der Vorperiode abgestellt, so sind die provisorischen Steuerbeträge anhand der Tarife der Steuerperiode 2000 zu ermitteln.

Für sämtliche provisorischen Rechnungen gelten jedoch die Steuerfüsse der Steuerperiode 2001.

Art. 93b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2019

Für juristische Personen, denen für die Steuerperiode 2015 eine Ermässigung des Gewinnsteuersatzes für Nettolizenzerträge aus der Nutzung von immateriellen Gütern gewährt wurde und auf die bis 31. Dezember 2019 weiterhin § 57a in der Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. November 2010 angewendet wurde, und für juristische Personen, auf die bis 31. Dezember 2019 § 57a in der Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015 angewendet wurde, gilt ab 1. Januar 2020 Art. 77a des Steuergesetzes[36]. Art. 77a Abs. 3 und 4 des Steuergesetzes gelten auch für die Überführung von Patenten und vergleichbaren Rechten aus der bis 31. Dezember 2019 anwendbaren Lizenz- beziehungsweise Patentbox in die neue Patentbox.

Die Erfassung der gemäss Art. 280a Abs. 1 des Steuergesetzes aufgedeckten stillen Reserven im steuerbaren Eigenkapital entfällt ab dem 1. Januar 2020.

Art. 94 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 26. September 1994 über die amtliche Schatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke (Güterschatzungsreglement 1)[37] und das Reglement vom 4. Dezember 1995 über die amtliche Schatzung der landwirtschaftlichen Grundstücke (Güterschatzungsreglement 2)[38].

A1 Anhang 1 *

A1.1 Bewertung von Naturalbezügen

Art. A1-1 * Naturaleinkünfte von Unselbstständigerwerbenden

Für Naturalbezüge der Unselbstständigerwerbenden gelten die Ansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft der Unselbstständigerwerbenden.

Art. A1-2 * Naturalbezüge und private Unkostenanteile von Selbstständigerwerbenden

Für Naturalbezüge und private Unkostenanteile bei Selbstständigerwerbenden gelten die Pauschalansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern.

Art. A1-3 * Naturalbezüge und private Unkostenanteile in der Land- und Forstwirtschaft

Für Naturalbezüge und private Unkostenanteile bei Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft gelten die Pauschalansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft.

A1.2 Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken

A1-3 Berufsunkosten

Art. A1-5 * Fahrkosten

Der Maximalbetrag des Abzuges ist auf Fr. 6'000.– begrenzt. Im Übrigen gelten folgende Abzüge für:

1. Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild: Fr. 700.– je Jahr
2. Motorräder mit weissem Kontrollschild: Fr. –.40 je km
3. * Autos: Fr. –.75 je km

Art. A1-6 * Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung:

1. Bei auswärtiger Verpflegung beziehungsweise Schicht- oder Nachtarbeit:
  a) voller Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr. 15.–, im Jahr Fr. 3'200.–
  b halber Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr. 7.50, im Jahr Fr. 1'600.–
2. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt: (Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn für eine der beiden Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.)
  a) voller Abzug im Tag: Fr. 30.–, im Jahr Fr. 6'400
  b) gekürzter Abzug im Tag: Fr. 22.50, im Jahr Fr. 4'800.–

Art. A1-7 Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt

Die Pauschale für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt beträgt Fr. 2'500.–.

Art. A1-8 Übrige Berufskosten

Die Pauschale für übrige Berufskosten beträgt 5 Prozent des Nettolohnes, höchstens jedoch Fr. 7'000.– je Jahr.

Art. A1-9 * Nebenberufliche Behördentätigkeit

Die Pauschale für nebenberufliche Behördentätigkeit beträgt Fr. 5'000.– je Jahr.

Art. A1-10 * Nebenerwerb

Die Pauschale für unselbständige Nebenerwerbstätigkeit beträgt 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens jedoch Fr. 800.– und höchstens Fr. 2'400.– je Jahr.

A1.4 Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren

Art. A1-11 * Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren

Bei Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung sind auf dem Betrag der überhöhten Abschreibung (Differenz zwischen vorgenommener und zulässiger Abschreibung) folgende Ausgleichszuschläge aufzurechnen:

normaler Abschreibungssatz Ausgleichszuschlag
1.5–2% 50%
3–6% 45%
7–8% 40%
15% 30%
20% 24%
25% 21%
30% 18%
40% 12%
45% 9%

A1.5 Wertschriftenverwaltungskosten

Art. A1-12 * Wertschriftenverwaltungskosten

Die Pauschale für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften beträgt 3 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens. Sie ist auf höchstens Fr. 9'000.– je Jahr begrenzt.

A1.6 Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

Art. A1-13 * Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

Der Pauschalabzug bei einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät beträgt Fr. 2'500.–.

Der Pauschalabzug für behinderungsbedingte Kosten beträgt für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung:

1. Behinderung leichten Grades: Fr. 2'500.–
2. Behinderung mittleren Grades: Fr. 5'000.–
3. Behinderung schweren Grades: Fr. 7'500.–

Unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung können einen Pauschalabzug von Fr. 2'500.– geltend machen:

1. Gehörlose;
2. Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.

A1.6a Forschungs- und Entwicklungsaufwand *

Art. A1-14 * Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Der Prozentsatz gemäss Art. 78a Abs. 1 des Steuergesetzes beträgt 0 Prozent.

A1.7 Besondere Steuerwerte

Art. A1-15 Steuerwerte des Viehbestandes

Die Steuerwerte des Viehbestandes sind grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung der Viehhabe festzulegen.

Art. A1-16 * Steuerwerte der Alptitel

Die Steuerwerte der Alptitel (1 Rind) werden wie folgt festgesetzt:

1. Arni: Fr. 2'055.–
2. Bannalp: Fr. 1'095.–
3. Dürrenboden: Fr. 2'520.–
4. Kernalp: Fr. 715.–
5. Lutersee: Fr. 2'140.–
6. Niederbauen: Fr. 1'150.–
7. Sinsgäu: Fr. 2'300.–
8. Steinalp: Fr. 1'880.–
9. Trübsee: Fr. 20'720.–

A1.8 Zinssätze

Art. A1-18 * Zinssätze

Der Verzugszinssatz gemäss Art. 236 Abs. 2 des Steuergesetzes beträgt 4.00 Prozent. *

Der Zinssatz für Vorauszahlungen gemäss § 82 und zu viel bezahlte Steuern gemäss § 83 beträgt 0.00 Prozent. *

Der Zinssatz für zu niedrige oder verspätete Zahlungen aller Steuern, Gebühren und Bussen gemäss § 84 beträgt 0.00 Prozent. Der gleiche Zinssatz gilt auch für alle übrigen verzinslichen Beträge, die nicht in vorstehenden Absätzen geregelt sind. *

A1.9 Quellensteuern

Art. A1-19 * Abzüge für Berufskosten; Zweitverdienerabzug

Die Pauschale für die Berufskosten beträgt 5 Prozent des Bruttolohnes, höchstens jedoch Fr. 7'000.– je Jahr, und der Abzug für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung Fr. 3'900.–.

Beim zweitverdienenden Ehegatten wird zusätzlich zu Abs. 1 Fr. 1'200.– in Abzug gebracht. *

Art. A1-20 * Abzüge für Versicherungsprämien

Der Abzug für Versicherungsprämien wird in folgendem Ausmass angerechnet:

1. AHV/IV/EO-Beiträge: 5.3%;
2. * Beiträge an die Arbeitslosenkasse: 1.1%, höchstens Fr. 1'630.20;
3. Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung: 1.0%, höchstens Fr. 1'482.–;
4. * Berufliche Vorsorge: 6.5%;
5. Prämien für Krankenkassen, Unfall- und Lebensversicherungen:  
  a) * Ledige: 3%, höchstens Fr. 1'800.–;
  b) * Verheiratete: 5%, höchstens Fr. 3'600.–, zuzüglich Fr. 700.– je Kind.

Art. A1-21 * Abzüge für Familienlasten

Der Abzug für Familienlasten beträgt Fr. 6'400.– für den Kinderabzug und Fr. 3'200.– für den Eigenbetreuungsabzug. *

Art. A1-22 * Tarifcode G

Die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit dem Tarifcode G beträgt:

1. bis Fr. 12'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 0.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 2.45
2. bis Fr. 18'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 147.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 5.75
3. bis Fr. 24'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 492.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 8.95
4. bis Fr. 36'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 1'566.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 10.70
5. bis Fr. 60'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 4'134.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 11.00
6. bis Fr. 90'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 7'434.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 11.40
7. bis Fr. 120'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 10'854.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 12.10
8. bis Fr. 180'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 18'114.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 11.00
9. bis Fr. 819'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 88'404.00
  a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 11.00

Art. A1-23 * Steuerfuss

Dem Tarif wird für die Kantons- und Gemeindesteuern auf der Basis des gewogenen Mittels 2025 ein Steuerfuss von 4.92 Einheiten zugrunde gelegt. *

Art. A1-24 * Quellensteuertarife

Die Quellensteuertarife können beim Kantonalen Steueramt oder im Internet[39] eingesehen werden.

A2.0 A2.0 … *

A1.10 Mietwertansätze und Landwerte *

Art. A1-25 * Mietwertansätze

Für Einfamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:

Mietwertansatz Grundstückswert Grundstückswert
3.75 % bis Fr. 250'000
plus 3.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 2.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
plus 2.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 1.75 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'250'001 bis Fr. 1'500'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'500'001 bis Fr. 1'750'000
plus 1.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'750'001

Für Zweifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:

Mietwertansatz Grundstückswert Gründstückswert
4.00 % bis Fr. 250'000
plus 3.25 % vom Mehrbetrag über Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 2.75 % vom Mehrbetrag über Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
plus 2.25 % vom Mehrbetrag über Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 2.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
plus 1.75 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'250'001 bis Fr. 1'500'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'500'001 bis Fr. 1'750'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'750'001

Für Dreifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:

Mietwertansatz Grundstückswert Grundstückswert
4.50 % bis Fr. 250'000
plus 4.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 3.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
plus 3.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 2.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
plus 2.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'250'001 bis Fr. 1'500'000
plus 1.75 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'500'001 bis Fr. 1'750'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'750'001 bis Fr. 2'000'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag über ab Fr. 2'000'001

Für Stockwerkeigentumswohnungen gelten folgende Mietwertansätze:

Mietwertansatz Grundstückswert Grundstückswert
4.50 % bis Fr. 250'000
plus 3.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 2.75 % vom Mehrbetrag über Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
plus 2.00 % vom Mehrbetrag über Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag über Fr. 1'250'001

A2.1 A2.1 … *

Art. A1-26 * Landwerte

Für Ein- bis Dreifamilienhäuser gelten je Landwertzone und Gemeinde folgende Landpreise je m²:

Gemeinde Landwertzone 1 Landwertzone 2 Landwertzone 3 Landwertzone 4 Landwertzone 5
Beckenried Fr. 2'040 Fr. 1'900 Fr. 1'750 Fr. 1'600 Fr. 1'460
Buochs Fr. 1'910 Fr. 1'780 Fr. 1'650 Fr. 1'520 Fr. 1'390
Dallenwil Fr. 940 Fr. 830 Fr. 710
Emmetten Fr. 1'600 Fr. 1'390 Fr. 1'180
Ennetbürgen Fr. 2'110 Fr. 1'990 Fr. 1'880 Fr. 1'770
Ennetmoos Fr. 1'490 Fr. 1'360 Fr. 1'230 Fr. 1'100
Hergiswil Fr. 3'140 Fr. 2'900 Fr. 2'660 Fr. 2'410 Fr. 2'170
Oberdorf Fr. 1'390 Fr. 1'230 Fr. 1'070
Stans Fr. 1'720 Fr. 1'560 Fr. 1'390 Fr. 1'230
Stansstad Fr. 2'740 Fr. 2'510 Fr. 2'280 Fr. 2'060 Fr. 1'830
Wolfenschiessen Fr. 960 Fr. 830 Fr. 700

Für Stockwerkeigentum gelten je Landwertzone und Gemeinde folgende Landpreise je m²:

Gemeinde Landwertzone 1 Landwertzone 2 Landwertzone 3 Landwertzone 4 Landwertzone 5
Beckenried Fr. 2'500 Fr. 2'320 Fr. 2'140 Fr. 1'960 Fr. 1'780
Buochs Fr. 2'340 Fr. 2'180 Fr. 2'020 Fr. 1'860 Fr. 1'700
Dallenwil Fr. 1'150 Fr. 1'010 Fr. 870
Emmetten Fr. 1'960 Fr. 1'700 Fr. 1'440
Ennetbürgen Fr. 2'570 Fr. 2'440 Fr. 2'300 Fr. 2'160
Ennetmoos Fr. 1'820 Fr. 1'660 Fr. 1'500 Fr. 1'350
Hergiswil Fr. 3'840 Fr. 3'540 Fr. 3'250 Fr. 2'950 Fr. 2'650
Oberdorf Fr. 1 '700 Fr. 1'500 Fr. 1'310
Stans Fr. 2'100 Fr. 1'900 Fr. 1'700 Fr. 1'500
Stansstad Fr. 3'350 Fr. 3'070 Fr. 2'790 Fr. 2'520 Fr. 2'240
Wolfenschiessen Fr. 1'170 Fr. 1'010 Fr. 850

Für industriell und gewerblich genutzte Objekte gelten je Landwertzone und Gemeinde folgende Landpreise je m²:

Gemeinde Landwertzone 1 Landwertzone 2 Landwertzone 3 Landwertzone 4 Landwertzone 5
Beckenried Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150
Buochs Fr. 170 Fr. 170 Fr. 170 Fr. 170 Fr. 170
Dallenwil Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100
Emmetten Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80
Ennetbürgen Fr. 250 Fr. 250 Fr. 250 Fr. 250
Ennetmoos Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120
Hergiswil Fr. 930 Fr. 930 Fr. 930 Fr. 930 Fr. 930
Oberdorf Fr. 140 Fr. 140 Fr. 140
Stans Fr. 260 Fr. 260 Fr. 260 Fr. 260
Stansstad Fr. 670 Fr. 670 Fr. 670 Fr. 670 Fr. 670
Wolfenschiessen Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100

Egress

A 2000, 1807

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 1807
21.08.2001 21.08.2001 § 68 totalrevidiert A 2001, 1161
17.12.2002 01.01.2003 § 15 Abs. 1 geändert A 2002, 2027
16.12.2003 01.01.2004 § 19 Abs. 2 aufgehoben A 2003, 1824
16.12.2003 01.01.2004 § 20 Abs. 2 geändert A 2003, 1824
16.12.2003 01.01.2004 § 50 totalrevidiert A 2003, 1824
16.12.2003 01.01.2004 § A1-11 totalrevidiert A 2003, 1824
07.12.2004 01.01.2005 § 23 Abs. 5 geändert A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 28 totalrevidiert A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 41 totalrevidiert A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 79a eingefügt A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 79b eingefügt A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § A1-12 totalrevidiert A 2004, 2101
15.02.2005 23.02.2005 § 41 Abs. 3 geändert A 2005, 309
06.12.2005 01.01.2006 § 35 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-1 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-2 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-3 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-13 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 14.12.2005 § A1-16 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-18 totalrevidiert A 2005, 1909
31.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 aufgehoben A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § 74a eingefügt A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § 75 Abs. 1 geändert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-6 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-10 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-18 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-20 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-21 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-23 totalrevidiert A 2006, 1894
17.12.2007 01.01.2008 Titel 3.4 geändert A 2008, 7
17.12.2007 01.01.2008 § 67a eingefügt A 2008, 7
17.12.2007 01.01.2008 § 72a eingefügt A 2008, 7
17.12.2007 01.01.2008 § A1-23 totalrevidiert A 2008, 7
02.09.2008 01.10.2008 § 76 Abs. 1, 4. geändert A 2008, 1835
25.11.2008 01.01.2009 § 65a eingefügt A 2008, 2379
25.11.2008 01.01.2009 § A1-5 totalrevidiert A 2008, 2379
25.11.2008 01.01.2009 § A1-23 totalrevidiert A 2008, 2379
22.12.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert A 2010, 8
22.12.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 3 geändert A 2010, 8
22.12.2009 01.01.2010 § 33 aufgehoben A 2010, 8
22.12.2009 01.01.2010 § 44 Abs. 1 geändert A 2010, 8
16.11.2010 01.01.2011 § 26 totalrevidiert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 53 totalrevidiert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 57 totalrevidiert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 57a eingefügt A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 72a aufgehoben A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 74a aufgehoben A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 81 Abs. 1 geändert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § A1-19 totalrevidiert A 2010, 2003
06.12.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 4 aufgehoben A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § 75 Abs. 2, 1. geändert A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § 86a eingefügt A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § A1-23 totalrevidiert A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § A1-24 totalrevidiert A 2011, 1659
11.12.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 aufgehoben A 2012, 1916
11.12.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 3 aufgehoben A 2012, 1916
11.12.2012 01.01.2013 § A1-18 totalrevidiert A 2012, 1916
17.12.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 5 totalrevidiert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 2 aufgehoben A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 59 Abs. 2 geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 59 Abs. 3 geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 65 Abs. 2 geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 80a eingefügt A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § A1-9 totalrevidiert A 2014, 18
02.12.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 3 aufgehoben A 2014, 2230
02.12.2014 01.01.2015 § 45 Abs. 2 aufgehoben A 2014, 2230
02.12.2014 01.01.2015 § 69 Abs. 1 aufgehoben A 2014, 2230
01.12.2015 01.01.2016 § 20a eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § 27a eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 Titel 6.6 eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 Titel 6.7 geändert A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § 86e eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § 93a eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § A1-5 totalrevidiert A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § A1-18 totalrevidiert A 2015, 1981
05.12.2017 01.01.2018 § A1-18 totalrevidiert A 2017,2140
29.10.2019 01.01.2020 § 11 aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 54 aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 57a aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 93a aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 93b eingefügt A 2019, 1884
10.12.2019 01.01.2020 § 76 Abs. 1, 6. geändert A 2019, 2233
01.12.2020 01.01.2021 § 20a aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 27a aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 53 Abs. 2 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 53a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 58 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 59 Abs. 1 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 60 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 61 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 62 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.2 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 1 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 65a Abs. 2 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 65a Abs. 3 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 66 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 67 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 67a Abs. 2 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 72 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 77a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 Titel 6.5 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 82 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 83 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 84 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 84a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 85 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 86 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 92 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 Titel A1.6a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-14 eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-18 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-20 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-21 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-22 eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-23 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-24 totalrevidiert A 2020, 2392
30.11.2021 01.01.2022 § A1-18 Abs. 2 geändert A 2021, 2212
30.11.2021 01.01.2022 § A1-18 Abs. 3 geändert A 2021, 2212
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 1 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 1. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 2. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 3. aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 4. aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 5. aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 3 eingefügt 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 4 eingefügt 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-18 Abs. 2 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-18 Abs. 3 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2., a) aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2., b) aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 4. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 5., a) geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 5., b) geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-21 Abs. 1 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-23 Abs. 1 geändert 2022-037
14.11.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 Titel 3.4 geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 § A1-18 Abs. 1 geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 § A1-18 Abs. 2 geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 § A1-18 Abs. 3 geändert 2023-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 3 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13a eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, 5. geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 2 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 4 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 5 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 2 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 3 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 4 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43a eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43b eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43c eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43d eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 44 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 Titel 6.4 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 2 aufgehoben 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81a eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81b eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81c eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81d eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81e eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-4 aufgehoben 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-17 aufgehoben 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 Titel A2.0 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-25 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 Titel A2.1 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-26 eingefügt 2024-042
03.12.2024 01.01.2025 § 86a Abs. 1 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-18 Abs. 1 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-18 Abs. 2 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-18 Abs. 3 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-19 Abs. 2 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-21 Abs. 1 geändert 2024-044
02.12.2025 01.01.2026 Titel A1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-5 Abs. 1, 3. geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-18 Abs. 1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-18 Abs. 2 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-18 Abs. 3 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-20 Abs. 1, 4. geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-21 Abs. 1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-23 Abs. 1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 Titel A2.0 aufgehoben 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 Titel A1.10 eingefügt 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 Titel A2.1 aufgehoben 2025-053

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 1807
Erlasstitel 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
Erlasstitel 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
Ingress 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ 2 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 2 Abs. 3 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 5 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 18
§ 11 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 13 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 13 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 13 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 13a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 15 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2003 geändert A 2002, 2027
§ 15 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben A 2014, 18
§ 19 Abs. 2 16.12.2003 01.01.2004 aufgehoben A 2003, 1824
§ 20 Abs. 2 16.12.2003 01.01.2004 geändert A 2003, 1824
§ 20a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 20a 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 21 Abs. 1 31.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1894
§ 21 Abs. 2 31.10.2006 01.01.2007 aufgehoben A 2006, 1894
§ 23 Abs. 5 07.12.2004 01.01.2005 geändert A 2004, 2101
§ 26 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 27a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 27a 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 28 07.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ 28 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1916
§ 30 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1659
§ 33 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben A 2010, 8
§ 35 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ 37 Abs. 3 02.12.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 41 07.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ 41 Abs. 3 15.02.2005 23.02.2005 geändert A 2005, 309
§ 42 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 42 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 42 Abs. 1, 5. 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 42 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 42 Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 42 Abs. 5 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 43 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 43 Abs. 1 16.11.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 2003
§ 43 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 43 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 43 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43 Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43d 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 44 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 44 Abs. 1 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 44 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1916
§ 45 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 50 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 1824
§ 53 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 53 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 53a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 54 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 57 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 57a 16.11.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 2003
§ 57a 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 58 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 59 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 59 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 59 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 60 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 61 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 62 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
Titel 3.2 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 65a 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt A 2008, 2379
§ 65a Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65a Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 66 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 67 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
Titel 3.4 17.12.2007 01.01.2008 geändert A 2008, 7
Titel 3.4 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ 67a 17.12.2007 01.01.2008 eingefügt A 2008, 7
§ 67a Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 68 21.08.2001 21.08.2001 totalrevidiert A 2001, 1161
§ 69 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 72 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 72a 17.12.2007 01.01.2008 eingefügt A 2008, 7
§ 72a 16.11.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 2003
§ 74a 31.10.2006 01.01.2007 eingefügt A 2006, 1894
§ 74a 16.11.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 2003
§ 75 Abs. 1 31.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1894
§ 75 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 1. 06.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1659
§ 75 Abs. 2, 1. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 2. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 3. 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 2, 4. 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 2, 5. 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-037
§ 75 Abs. 4 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-037
§ 76 Abs. 1, 4. 02.09.2008 01.10.2008 geändert A 2008, 1835
§ 76 Abs. 1, 6. 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2233
§ 77a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 79a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt A 2004, 2101
§ 79b 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt A 2004, 2101
§ 80a 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt A 2014, 18
Titel 6.4 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 81 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 81 Abs. 1 16.11.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 2003
§ 81 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 81 Abs. 1, 1. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81 Abs. 1, 2. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-042
§ 81a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81d 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81e 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel 6.5 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 82 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 83 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 84 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 84a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 85 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 86 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 86a 06.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1659
§ 86a Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Titel 6.6 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
Titel 6.7 01.12.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1981
§ 86e 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 92 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 93a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 93a 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 93b 29.10.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1884
Titel A1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-1 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-2 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-3 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-4 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-042
§ A1-5 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2379
§ A1-5 01.12.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1981
§ A1-5 Abs. 1, 3. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-6 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-9 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 18
§ A1-10 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-11 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 1824
§ A1-12 07.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ A1-13 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
Titel A1.6a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ A1-14 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ A1-16 06.12.2005 14.12.2005 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-17 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-042
§ A1-18 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-18 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-18 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1916
§ A1-18 01.12.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1981
§ A1-18 05.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert A 2017,2140
§ A1-18 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-18 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ A1-18 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-18 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-18 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2212
§ A1-18 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-18 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ A1-18 Abs. 2 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-18 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-18 Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2212
§ A1-18 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-18 Abs. 3 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ A1-18 Abs. 3 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-18 Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-19 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ A1-19 Abs. 2 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-20 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-20 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-20 Abs. 1, 2. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 2., a) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 2., b) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 4. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 4. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-20 Abs. 1, 5., a) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 5., b) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-21 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-21 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-21 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-21 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-21 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-22 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ A1-23 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-23 17.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 7
§ A1-23 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2379
§ A1-23 06.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1659
§ A1-23 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-23 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-23 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-24 06.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1659
§ A1-24 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
Titel A2.0 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel A2.0 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-053
Titel A1.10 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
§ A1-25 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel A2.1 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel A2.1 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-053
§ A1-26 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042