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522.1

Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

vom 24.04.1960 (Stand 24.04.1960)

Präambel

Art. 1

Der Kanton Nidwalden tritt dem interkantonalen Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 bei. Der Text dieses Konkordates findet sich im Anhang zu diesem Gesetz.[1]

Für die Dauer der Zugehörigkeit des Kantons zum Konkordat ist § 9 Absatz 2 des kant. Steuergesetzes vom 24. April 1955[2] ausser Kraft gesetzt.

Art. 2

Den Gemeinden ist es verboten, Steuerabkommen abzuschliessen, die gegen die Bestimmungen des Konkordates verstossen. Bei Verletzungen dieses Verbotes haften die Gemeinden dem Kanton für die Folgen.

Art. 3

Die Anwendung des Konkordates steht der kantonalen Steuerverwaltung unter Aufsicht des Regierungsrates zu.

Die in Art. 5 des Konkordates vorgesehene Kündigung ist dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 4

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.

Egress

A 1960, 475

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1960 24.04.1960 Erlass Erstfassung A 1960, 475

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1960 24.04.1960 Erstfassung A 1960, 475