Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben:
| 1. | den Geldverkehr mit den Bundesbehörden; | ||
| 2. | die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 VStG; | ||
| 3. | das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind. | ||