Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, insbesondere die pauschale Anrechnung ausländischer Quellensteuern an die Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung[2].
533.1
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ist das Kantonale Steueramt zuständig.
Der Antrag auf eine pauschale Steueranrechnung ist beim Kantonalen Steueramt im Doppel einzureichen.
Soweit Organisation, Zuständigkeit und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Einführungsverordnung zur Verrechnungssteuer[3] auch für die pauschale Steueranrechnung.
Art. 3 Belastung von Kanton und Gemeinden
Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der im Anrechnungsjahr bezogenen Steuereinheiten aufgeteilt.
Art. 4 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.07.2002 | 01.01.2003 | Erlass | Erstfassung | A 2002, 976, 1311 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.07.2002 | 01.01.2003 | Erstfassung | A 2002, 976, 1311 |