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611.011

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht

(Bauverordnung)

vom 03.07.1996 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 239 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

2 Planungsvorschriften

2.1 Richtplanung

2.2 Nutzungsplanung

2.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Bindung an das kantonale Recht

Die Gemeinden sind an die Begriffe, die Mess- und Berechnungsweisen sowie an die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung[2] gebunden, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen als zulässig bezeichnet werden.

2.2.2 Bauziffern

2.2.2.1 Allgemein

Art. 10 Anrechenbare Grundstückfläche 1. Grundsätze

Als anrechenbare Grundstückfläche gilt die zusammenhängende Fläche eines Grundstückes innerhalb einer Bauzone, inbegriffen die grundstücksinternen Wege und Zufahrten sowie die offenen Abstellplätze für Fahrzeuge und Boote.

Eine Grundstücksfläche gilt auch dann als zusammenhängend, wenn sie durch Fusswege, Radwege, kleine Gewässer und kleine bewaldete Flächen beziehungsweise in Industrie- und Gewerbezonen auch durch Strassen und Anschlussgeleise unterbrochen ist.

Nicht als Grundstücksfläche anrechenbar sind:

1. Wald;
2. offene Gewässer;
3. bestehende, oder in einem eigentümerverbindlichen Plan beziehungsweise Projekt vorgesehene Fahrbahnflächen von Strassen, einschliesslich Radstreifen.

Art. 11 2. Verbot mehrfacher Berücksichtigung

Eine anrechenbare Grundstückfläche darf nur einmal für die Berechnung der gleichen Bauziffer benützt werden.

2.2.2.2 Ausnützungsziffer

Art. 12 Anrechenbare Geschossflächen 1. Messweise

Die anrechenbare Geschossfläche entspricht der Summe aller zu berücksichtigenden Bruttogeschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte.

Bei Galeriegeschossen sind die tatsächlichen Flächen anrechenbar.

Art. 13 2. nicht anrechenbare Bauteile

Folgende Bruttogeschossflächen werden nicht berücksichtigt:

1. Dachgeschosse und Untergeschosse, die im Sinne von Art. 162 des Baugesetzes[3] nicht als Vollgeschosse gelten;
2. Windfänge bei Hauseingängen, abgeschlossene Treppenhäuser, Liftanlagen sowie Laubengänge;
3. vom Wohnraum abgetrennte, verglaste Balkone, Veranden, Wintergärten und Vorbauten aller Art ohne heizungstechnische Einrichtungen, im Ausmasse von insgesamt nicht mehr als 20% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen;
4. offene ein- und vorspringende Balkone sowie überdeckte, mindestens einseitig offene Dachterrassen;
5. offene Erdgeschossflächen, die als Durchgang oder als Spiel- oder Erholungsflächen dienen;
6. Räume für technische Installationen;
7. Keller, Estriche, Waschküchen und Trockenräume;
8. Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehrichtbehälter und dergleichen;
9. in anrechenbaren Untergeschossen:
  a) Bastelräume bis zu 10% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen;
  b) nicht gewerblich genutzte Fitnessräume, Saunas und Whirlpoolanlagen;
  c) 50% der nicht gewerblich genutzten Schwimmbäder sowie der zugehörigen Nebenräume;
10. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, sofern sie mindestens 25 m² erreichen, bei grösseren Bauten und Anlagen aber dennoch nicht 3% der Summe aller zu berücksichtigenden Bruttogeschossflächen übersteigen;
11. Schwimmbäder, Fitnessräume, Saunas und Whirlpoolanlagen in Hotels, sofern diese der Öffentlichkeit für die Mitbenützung offen stehen; der Zugang für die Öffentlichkeit ist vor Baubeginn als Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde und zulasten des Hotelgrundstücks auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch einzutragen.

Art. 14 Ausnützungsübertragung 1. Zulässigkeit a) allgemein

Eine Ausnützungsübertragung ist zulässig, wenn:

1. das belastete und das begünstigte Grundstück aneinander angrenzen;
2. das belastete und das begünstigte Grundstück Bauzonen angehören, die die gleiche Nutzung zulassen;
3. durch die Ausnützungsübertragung die zulässige Bruttogeschossfläche auf dem begünstigten Grundstück um höchstens einen Fünftel erhöht wird;
4. und die übrigen Bauvorschriften einer Ausnützungsübertragung nicht entgegenstehen.

Innerhalb des von einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan erfassten Gebietes können Abweichungen von Ziffer 1, 2 und 3 bewilligt werden.

Kettenübertragungen sind nicht zulässig.

Art. 15 b) bei Strassen und dergleichen

Die Ausnützungsübertragung über eine Strasse hinweg ist zulässig, wenn durch die Erschliessungsstrasse unüberbaubare Restparzellen entstanden sind.

Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Wege, private Zufahrten sowie kleinere Gewässer stehen einer Ausnützungsübertragung nicht entgegen.

Art. 16 2. Form; Anmerkung im Grundbuch

Die Ausnützungsübertragung bedarf für ihre Gültigkeit der Genehmigung des Gemeinderates und, sofern nicht alle betroffenen Grundstücke dem gleichen Eigentümer gehören, der öffentlichen Beurkundung.

Die Ausnützungsübertragung ist auf Veranlassung des Gemeinderates und auf Kosten des begünstigten Grundeigentümers im Grundbuch aller beteiligten Parzellen als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.

Die Löschung der Anmerkung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

2.2.2.3 Überbauungsziffer

Art. 17 Überbaute Grundfläche 1. Messweise

Die überbaute Grundfläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden.

Als oberirdisch gelten alle aus dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain hinausragenden Gebäudeteile.

Art. 18 2. nicht anrechenbare Bauteile

Bei der Berechnung der überbauten Grundfläche sind nicht anzurechnen:

1. offene ein- und vorspringende Balkone, sofern die Ausladung nicht mehr als 2.5 m beträgt;
2. Dachvorsprünge und Vordächer bis zu 1.5 m Ausladung;
3. Erker, Laubengänge, verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten aller Art, sofern ihre Ausladung nicht mehr als 1.5 m beträgt;
4. unbewohnte, übergrünte Gebäudeteile wie Tiefgaragen und dergleichen, die dreiseitig mit nicht mehr als 1 m über das gewachsene oder tiefergelegte Terrain hinausragen.

Art. 19 3. Übertragung überbaubarer Grundflächen

Für die Übertragung überbaubarer Grundflächen gelten die Vorschriften über die Ausnützungsübertragung.

2.2.2.4 Baumassenziffer

Art. 20 Umbauter Raum 1. Messweise

Anrechenbar ist der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen.

Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain liegenden Gebäudeteile.

Art. 21 2. nicht anrechenbare Bauteile

Bei der Berechnung des umbauten Raumes sind nicht anzurechnen:

1. Volumen von nicht als Vollgeschoss anrechenbaren Geschossen;
2. einspringende offene Nischen und Balkone;
3. als allgemeine Verkehrsflächen benutzte Laubengänge, Durchgänge und dergleichen;
4. Dachvorsprünge und Vordächer mit einer Ausladung bis zu 1.5 m;
5. Balkone und Veranden mit einer Ausladung bis zu 2.5 m;
6. vorspringende Bauteile wie Erker und dergleichen, sofern ihre Ausladung 1.5 m nicht übersteigt.

Art. 22 Übertragung von Bauvolumen

Für die Übertragung von umbautem Raum gelten die Vorschriften über die Ausnützungsübertragung.

2.2.2.5 Grünflächenziffer

Art. 23 Anrechenbare Grünfläche

Als anrechenbare Grünflächen gelten:

1. Wiesen;
2. Rabatten und Hecken;
3. Gärten und offene Parkanlagen;
4. Spielplätze;
5. Freizeitanlagen und Wege;
6. Teiche und Weiher;
7. freistehende Garten- und Gerätehäuschen mit einer Grundfläche bis zu 9 m²;
8. gedeckte, seitlich mit weniger als 50% der Aussenabwicklung geschlossene Gartensitzplätze mit einer Grundfläche bis zu 9 m²;
9. Flächen gemäss Art. 39 Absatz 2 des Baugesetzes[4].

2.2.3 Geschlossene und offene Bauweise

Art. 24 Geschlossene Bauweise 1. Begriff

Als geschlossene Bauweise gilt eine Bauweise, wenn Gebäude zusammengebaut werden.

Art. 25 2. Grundsätze

In den Zonen geschlossener Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden.

Besteht keine Baulinie, sind Bauten an die strassenseitige Gebäudeflucht zu stellen.

Im Rahmen eines Bebauungs- oder eines Gestaltungsplanes sind Abweichungen zulässig.

Art. 26 3. Grenzabstände

Die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten:

1. für Hauptgebäude rückwärtig;
2. für Nebengebäude allseitig;
3. gegenüber Grundstücken und Gebäuden in einer anderen Zone;
4. gegenüber Zonen für öffentliche Zwecke und Grünzonen.

Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen, sind die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur so weit einzuhalten, als es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zulässt.

Art. 27 Offene Bauweise

Als offen gilt eine Bauweise, wenn die einzelnen Gebäude nach allen Seiten frei stehen.

Bestimmt die Gemeinde im Bau- und Zonenreglement nichts anderes, gilt die offene Bauweise.

Wird in Zonen offener Bauweise zusammengebaut, gelten die Vorschriften über die geschlossene Bauweise sinngemäss.

2.2.4 Gestaltungsvorschriften

Art. 28 Gebäudelänge; Begriff und Messweise

Als massgebliche Gebäudelänge gilt die längere Seite des senkrecht auf den Erdboden projizierten Gebäuderechtecks.

Eingeschossige Anbauten oder Zwischentrakte werden bei der Festlegung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Die Gemeinden können in Zonen ohne Bauziffern Höchstlängen für eingeschossige Anbauten oder Zwischentrakte festlegen.

Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gebäudelänge am kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (Skizze im Anhang 1).

Art. 29 Gebäudehöhe; Messweise und Staffelung

Die Gebäudehöhe ist für jeden Gebäudeteil gesondert zu messen:

1. bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante der Fusspfette – bei Flachdachbauten bis Oberkante der Brüstung – in der Höhe gestaffelt ist (Skizzen im Anhang 9 und 13);
2. bei im Grundriss gestaffelten Gebäuden am Hang.

Die Fassade des Attikageschosses wird bei der Festlegung der Gebäudehöhe nicht mitgerechnet.

Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung beziehungsweise ein Vor- oder Rücksprung von 3 m und mehr.

Nicht als Staffelung gelten die durch Balkone, Sitzplätze und dergleichen gebildete Fassadenrücksprünge.

Art. 30 Dachgestaltung 1. allgemein

Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte dürfen insgesamt höchstens 60% der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen (Skizze im Anhang 2).

Sonnenkollektoren und Solargeneratoren sind zugelassen, sofern nicht gestützt auf Art. 166 des Baugesetzes[5] auf sie zu verzichten ist.

Soweit erforderlich, sind hinreichende Massnahmen gegen Schnee- und Eisrutsche zu treffen.

Art. 31 2. Attikageschosse

Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant Dach des Attikageschosses gemessen, nicht höher als 3 m sein.

Das Attikageschoss ist allseitig um mindestens 1.5 m von der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückzuversetzen.

In diesen Abstandsbereich dürfen ausser Lift-, Treppenhausaufbauten und Kamine keine vorspringenden Bauteile hineinragen.

2.2.5 Erschliessung

Art. 32 Übersicht über den Stand der Erschliessung

Der Gemeinderat erstellt eine Übersicht über den Stand der Erschliessung gemäss Art. 21 der Verordnung des Bundesrates über die Raumplanung[6] und führt die Übersicht nach.

Die Übersicht und die Nachführungen sind der zuständigen Direktion zuzustellen.

Art. 33 Rechte der Grundeigentümer

Die betroffenen Grundeigentümer können sich durch die zuständige Direktion ermächtigen lassen, ihr Land selber zu erschliessen, wenn die Gemeinde binnen drei Jahren nach Bezeichnung des Erschliessungsbereiches die Erschliessung nicht in Angriff nimmt und der Gemeinderat innerhalb dieser Frist die Erschliessung nicht den Grundeigentümern überträgt.

Ein von der Gemeinde zu tragender Teil der Erschliessungskosten wird fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar sind.

Art. 34 Beiträge der Grundeigentümer

Die zur Erschliessung verpflichtete Gemeinde erhebt von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erschliessung. Die Gemeinde kann die Kosten der Erschliessung vollumfänglich den Eigentümern überbinden, deren Grundstücken die Erschliessung dient. Art. 45 Absatz 2 des Strassengesetzes[7] bleibt vorbehalten.

Beiträge werden fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar sind.

2.2.6 Spezielle Vorschriften für einzelne Zonenarten

Art. 35 Wohnanteil

Wird in einer Zone ein Wohnanteil festgelegt, gelten Betriebe für die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen als Wohnnutzung.

Art. 36 Landwirtschaftszone 1. Grundsatz

Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung[8].

Art. 37 2. Anmerkung im Grundbuch

Soweit nötig veranlasst die Baubewilligungsbehörde bei Baubewilligungen auf Kosten des Grundeigentümers die Anmerkung eines Zweckänderungsverbotes im Grundbuch. *

Art. 38 Schutzzonen

Werden mit der Ausscheidung von Schutzzonen Nutzungsbeschränkungen erlassen, die eine Ertragsschmälerung zur Folge haben, sind die Bewirtschaftungspflicht und die Entschädigung in einem Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und dem Gemeinderat zu regeln.

Kommt kein Vertrag zustande, so ist die Bewirtschaftungspflicht durch Verfügung des Gemeinderates festzulegen. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes[9]. Die Verfügung des Gemeinderates kann im Grundbuch angemerkt werden.

Die zuständige Direktion erlässt einen Mustervertrag und Richtlinien für die Entschädigung.

2.2.7 Zonenplanungsverfahren

2.2.8 Gestaltungsplan

Art. 41 Zulässigkeit; räumlicher Zusammenhang

Gestaltungspläne können nur über räumlich zusammenhängende Gebiete erlassen werden.

Der räumliche Zusammenhang wird auch dann nicht unterbrochen, wenn das Gebiet des Gestaltungsplanes durch Gewässer, Wald, Strassen und Eisenbahnlinien gegliedert wird, sofern eine optische Einheit erkennbar bleibt.

Art. 42 Nutzungsberechtigte Fläche

Die nutzungsberechtigte Fläche eines Gestaltungsplanes ergibt sich aus der Summe der anrechenbaren Grundstückflächen.

Art. 43 Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan

Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan sind nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen gemäss Art. 97 Absatz 3 des Baugesetzes[10] erfüllt sind.

3 Beiträge

4 Bauvorschriften

4.1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 45 Gebäude

Als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, die zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen einen oder mehrere Räume gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse abschliessen.

Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen mit einer Höhe beziehungsweise Tiefe von höchstens 1.5 m und einer Grundfläche von höchstens 4 m².

Art. 46 Gewachsenes Terrain

Als gewachsenes Terrain gilt der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens.

Art. 47 Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund; Anhörung und Verfahren

Vor der Anbringung von Zeichen und Einrichtungen im Sinne von Art. 131 des Baugesetzes[11], ist den Grundeigentümern unter Ansetzung einer Frist von mindestens 8 Tagen die Gelegenheit zu geben, zu den beabsichtigten Vorkehren Stellung zu nehmen und ihre Wünsche und Anregungen bekanntzugeben.

Gehen innert Frist keine Wünsche und Anregungen ein, wird davon ausgegangen, dass die Grundeigentümer mit Art und Standort der Zeichen und Einrichtungen einverstanden sind.

4.2 Erschliessung

Art. 48 Zufahrt; Notzufahrt 1. Begriff

Als hinreichende Zufahrt gilt die entsprechend der vorgesehenen Nutzung gestaltete Verbindung von Grundstücken und darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem hinreichend ausgebauten Strassennetz der Groberschliessung.

Im Baugebiet gilt eine Zufahrt nur als hinreichend, wenn sie mindestens den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste (Feuerwehr, Sanität) jederzeit gewährleistet (Notzufahrt).

Die Notzufahrt besteht aus einem Zufahrtsweg oder einer tragfähigen Fahrspur.

Art. 49 2. rechtliche Sicherung

Jede Zufahrt ist durch den Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch der belasteten und der begünstigten Parzelle sicherzustellen.

Solche Dienstbarkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates geändert oder gelöscht werden.

Art. 50 3. Verzicht auf Notzufahrt

Auf eine Notzufahrt kann verzichtet werden, wenn der Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste anderweitig gewährleistet ist.

Art. 51 4. Anforderungen

Zufahrten haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit und den Bedürfnissen der bestehenden und geplanten Nutzung des zu erschliessenden Gebietes zu genügen.

Für die Dimensionierung der Zufahrten gelten die Normen des VSS[12] als Richtlinien.

4.3 Abstellplätze für Fahrzeuge

Art. 52 Begriff

Als Abstellplatz für Fahrzeuge im Sinne der Baugesetzgebung gelten:

1. Parkplätze im Freien;
2. Parkplätze in Garagen.

Art. 53 Erstellungspflicht bei bestehenden Bauten

Bei Erweiterung von bestehenden Bauten und Anlagen, bei Umbauten und bei Nutzungsänderungen besteht die Erstellungspflicht für Abstellplätze nur soweit, als im Vergleich zum bisherigen Zustand ein Mehrbedarf entsteht.

Art. 54 Zahl der Abstellplätze

Es gelten folgende Mindestvorschriften:

1. Einfamilienhaus- und Reiheneinfamilienhaus: ein Abstellplatz je 80 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber 2 Abstellplätze je Haus; der Garagenvorplatz ist anrechenbar;
2. übrige Wohnbauten, verdichtete Wohnsiedlungen:
  a) ein Abstellplatz je 100 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz je Wohnung; die tatsächliche Bruttogeschossfläche wird immer auf das nächste Hundert aufgerundet;
  b) zusätzlich für Besucher ein Abstellplatz für bis zu zwei Wohnungen, zwei Abstellplätze für bis zu vier Wohnungen usw.;
  c) Dienstleistungsbetriebe oder Büros in Wohnbauten: die Zahl der Abstellplätze ist nach Ziffer 4 zu ermitteln;
3. Industrie- und Gewerbebauten:
  a) 0.6 Abstellplatz je Arbeitsplatz, mindestens aber ein Abstellplatz je Betrieb;
  b) zusätzlich für Besucher 0.15 Abstellplatz je Arbeitsplatz, mindestens aber 1 Abstellplatz und höchstens 30 Abstellplätze je Betrieb;
  c) für die betriebseigenen Fahrzeuge sind zusätzliche Abstellplätze zu erstellen;
  d) für Büro- und Verwaltungsabteilungen eines Industrie- oder Gewerbebetriebes ist die Zahl der Abstellplätze nach Ziffer 4 zu ermitteln;
4. Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Büros):
  a) ein Abstellplatz je 50 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz je Betrieb;
  b) zusätzlich für Besucher 20% der sich gemäss Buchstabe a ergebenden Anzahl, mindestens aber ein Abstellplatz je Betrieb;
5. Spitäler, Pflegeheime, Altersheime:
  a) Spitäler/Pflegeheime:
  a)1 ein Abstellplatz je 4.5 Mitarbeiter;
  a)2 zusätzlich für Besucher ein Abstellplatz je 4 Betten;
  b) Altersheime/Alterssiedlungen: ein Abstellplatz je vier Wohneinheiten;
6. Gastgewerbebetriebe:
  a) ein Abstellplatz für je vier Sitzplätze, drei Betten und je Motelschlafraum;
  b) * für Betriebe mit einem grösseren Saal kann die Baubewilligungsbehörde Abweichungen bewilligen;
  c) * Betriebe, die abseits von für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen liegen, kann die Baubewilligungsbehörde von der Erstellungspflicht befreien;
7. * Übrige Bauten und Anlagen: für Schulen, Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren, Unterhaltungsstätten (Theater, Konzertsaal, Kino, Versammlungslokal usw.), Sportanlagen, Bahnstationen, Kirchen usw. gilt die VSS-Norm als Richtlinie; die Baubewilligungsbehörde kann die Anzahl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse reduzieren.

Bei Nutzungsänderungen gilt § 53.

Art. 55 Berechnung

Als Bruttogeschossfläche gemäss § 54 gilt die gemäss § 12 und 13 berechnete Fläche, zuzüglich der Flächen in Dach- und Untergeschossen.

Art. 56 Abstellplätze ausserhalb des Baugrundstückes

Der Bestand und die bestimmungsgemässe Nutzung von Abstellplätzen ausserhalb des Baugrundstückes ist durch den Eintrag zulasten und zugunsten der beteiligten Grundstücke im Grundbuch sicherzustellen.

Die Baubewilligungsbehörde veranlasst auf Kosten des berechtigten Grundeigentümers den Eintrag. *

Die Änderung oder Löschung eines solchen Eintrages bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

Art. 57 Gestaltung der Abstellplätze

Abstellplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Die VSS-Normen gelten als Richtlinien.

Die Baubewilligungsbehörde kann im Einzelfall Auflagen und Bedingungen festlegen. *

4.4 Abstände

Art. 58 Grenzabstand 1. Begriff

Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehrlängenzuschlag zusammen.

Art. 59 2. Messweise

Der Grundabstand ist rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.

Der Mehrlängenzuschlag ist nach der Festsetzung des Grundabstandes hinzuzufügen (Skizze im Anhang 4).

Die Länge der zurückversetzten Fassadenteile ist bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages um das Mass der Zurückversetzung von der Gesamtlänge in Abzug zu bringen (Skizze im Anhang 5).

Art. 60 Vorspringende Gebäudeteile

Folgende, über die Fassade vorspringende Gebäudeteile sind nicht zu berücksichtigen bei der Messung von Abständen beziehungsweise gegenüber Baulinien:

1. Dachvorsprünge und Vordächer entlang der ganzen Fassadenabwicklung;
2. Balkone, Erker, Treppen usw. im Ausmasse von höchstens 40% der parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden Fassadenlänge;
3. Balkone, Erker, Treppen usw., die mindestens 3 m über dem Strassenniveau liegen, entlang der gesamten, parallel zu einer Strasse beziehungsweise Baulinie verlaufenden Fassade. Stützelemente dürfen bis zum Strassenniveau heruntergezogen werden (Skizze im Anhang 8).

4.5 Vollgeschosse

Art. 61 Berechnung der Anzahl 1. Untergeschoss

Bei der Ausmittlung der Aussenflächenabwicklung eines Gebäudes ist 1.50 m unter der Oberkante des Erdgeschossbodens eine horizontale Linie festzulegen. Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn mehr als zwei Drittel des entlang dieser theoretischen Linie gemessenen Gebäudeumfanges überhalb des gewachsenen oder tiefer gelegten Terrains liegt (Skizze im Anhang 16).

Art. 62 2. nutzbare Fläche von Dach- und Attikageschossen; nicht anrechenbare Bauteile

Bei der Ermittlung der nutzbaren Fläche eines Dach- oder Attikageschosses sind nicht anzurechnen:

1. Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehrichtbehälter und dergleichen;
2. offene Dachterrassen.

4.6 Sicherheit

Art. 63 Grundsatz; Auflagen und Bedingungen

Bauten und Anlagen sowie technische Einrichtungen sind entsprechend den allgemeinen Regeln der Baukunde und der Technik zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben.

Für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb gelten die Schweizer Normen (SN) als Richtlinien.

Die Baubewilligungsbehörde kann zur Gewährleistung der Sicherheit Auflagen und Bedingungen verfügen. *

Art. 64 Benützungs- und Betriebsverbot

Der Gemeinderat kann den Betrieb und die Benützung von Bauten, Anlagen und technischen Einrichtungen untersagen, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

Die Beschwerde gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung.

4.7 Schutz der Gesundheit

Art. 65 Nebenräume

Nebenräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen sowie für Vorräte und Hausrat sind im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Baugesetz[13] genügend, wenn sie je Wohnung eine Grundfläche von insgesamt 8 m² aufweisen.

Für Wohnungen bis zu zwei Zimmern kann diese Grundfläche auf 5 m² reduziert werden.

Art. 66 Mehrfamilienhäuser gemäss Art.

Aneinandergebaute Einfamilienhäuser, sowie Bauten, deren Wohnungen nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnungen liegen, sondern über einen direkten Zugang ins Freie verfügen (Terrassenhäuser usw.) gelten nicht als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 174 Baugesetz[14].

Art. 67 Schallschutz; anwendbares Recht

Die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung[15] gelten als Mindestvorschriften und es gilt die SIA-Norm Nr. 181 über den Schallschutz im Hochbau.

4.8 Behindertengerechtes Bauen

Art. 68 Behindertengerechtes Bauen 1. allgemein; anwendbare Bestimmungen

Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen.

Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benützbarkeit für Bewohner, Besucher und Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Art. 69 2. Begriffe a) öffentliche Bauten und Anlagen

Als Bauten im Sinne von Art. 177 Absatz 1 und 2 Baugesetz[16] gelten insbesondere Verwaltungsgebäude, Gemeinde- und Kirchenzentren, Schulhäuser, Kirchen, Theater, Kinos, Spitäler und Heime, Mehrzweckgebäude, Geschäftshäuser, Bürogebäude, Einkaufszentren, Läden, Gastgewerbebetriebe, Freizeitanlagen, öffentliche Parkierungsanlagen, öffentliche Abortanlagen usw.

Art. 70 b) Wohnüberbauung

Als Wohnüberbauungen im Sinne von Art. 177 Absatz 3 Baugesetz[17] gelten einzelne Mehrfamilienhäuser mit fünfzehn und mehr Wohnungen sowie Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern.

Art. 71 c) grössere industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen

Als grössere industrielle und gewerbliche Bauten im Sinne von Art. 177 Abs. 3 Baugesetz[18] gelten insbesondere Fabrik-, Gewerbe- und Lagergebäude, Werkstätten und dergleichen mit einer Belegschaft von mehr als 30 Personen.

Art. 72 3. Anforderungen

Bauten und Anlagen gemäss Art. 177 Baugesetz[19] beziehungsweise § 69–71 sind, soweit dadurch nicht unverhältnismässige Kosten, oder andere erhebliche Nachteile erwachsen, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Gebrechliche benutzbar sind.

Bei Wohnbauten im Sinne von § 70 sind der Zugang, das Erdgeschoss, der Lift und die mit Lift erschlossenen Geschosse so auszuführen, dass sie für Besuche durch Behinderte geeignet sind. Ferner müssen sie so angepasst werden können, dass sie bei Bedarf für Behinderte dauernd benutzbar sind.

Art. 73 4. Bonus

Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise gemäss Gesetz und Verordnung erfüllt, gelten für den Bauziffern-Bonus bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten folgende Höchstwerte:

1. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr:
  a) 2 m² je WC;
  b) 5 m² je Geschoss für den Lift;
2. Mehrfamilienhäuser:
  a) 5 m² je behindertengerecht gebaute Wohnung;
  b) 5 m² je Geschoss für den Lift.

Besteht eine Baumassenziffer, ist der Bonus in Kubikmetern festzusetzen (Fläche gemäss Absatz 1 x 2.60).

5 Baubewilligung und Baukontrolle

6 Gebühren, Auslagen und Parteientschädigung

7 Strafen

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 95 Übergangsbestimmungen 1. Zonenpläne

Die Zoneneinteilungen sowie die Zonenumschreibungen der bisherigen Nutzungsplanungen bleiben bis nach dem Inkrafttreten der nach der neuen Gesetzgebung überarbeiteten Zonenpläne in Kraft.

Art. 96 2. Gestaltungspläne a) Überprüfung

Der Gemeinderat hat sämtliche vor dem 1. Juli 1990 erlassenen Gestaltungspläne, die noch nicht dem Baugesetz[20] in der Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1988 angepasst wurden, zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Gestaltungsplan:

1. aufgehoben wird;
2. in Kraft bleibt, wobei gleichzeitig ein Korrekturfaktor gemäss § 98 festzulegen ist.

Art. 97 b) Verfahren

Für das Verfahren gelten die Art. 99–101 des Baugesetzes[21].

Die Entscheide des Gemeinderates gemäss § 99 sind bis spätestens 31.12.1996 im Sinne von Art. 99 des Baugesetzes[22] aufzulegen.

Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, dürfen im betreffenden Gestaltungsplangebiet keine Baubewilligungen erteilt werden; vorbehalten bleiben Baubewilligugnen für kleinere Bauvorhaben, welche weder öffentliche noch private Interessen verletzen.

Art. 98 c) Inhalt

Bleibt der Gestaltungsplan in Kraft, gelten die Bestimmungen der neuen Baugesetzgebung[23], soweit der Gestaltungsplan keine Vorschriften enthält. Für die Berechnung der Ausnützung nach den Bestimmungen der neuen Baugesetzgebung[24] hat der Gemeinderat einen Korrrekturfaktor festzulegen (Berechnung: anrechenbare Grundstückfläche mal Ausnützungsziffer mal Korrekturfaktor).

Art. 99 d) Vorbehalt

Das Recht der Grundeigentümer und des Gemeinderates, den Gestaltungsplan im ordentlichen Verfahren abzuändern, bleibt vorbehalten.

Art. 100 3. einzelne Bauobjekte ohne Bindung an einen Gestaltungsplan

Einzelne Bauobjekte, die nicht an einen rechtsgültigen Gestaltungsplan gebunden sind, müssen nach den Bestimmungen der neuen Baugesetzgebung verwirklicht werden.

Art. 101 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[25] auf den 1. Oktober 1996 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 19. April 1990 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung), mit Ausnahme der Paragraphen 152–181[26] dieser Verordnung.

A1 Anhang 1: Gebäudelänge / Messweise

Art. A1-1

§ 28 Bauverordnung:

Gebäudelänge / Messweise

A2 Anhang 2: Lukarnen, Gauben, Dacheinschnitte

Art. A2-1

Art. 36 Abs. 2 Baugesetz, § 30 Bauverordnung:

Lukarnen, Gauben, Dacheinschnitte

A3 Anhang 3: Grenzabstand

Art. A3-1

Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung:

Grenzabstände

A4 Anhang 4: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag

Art. A4-1

Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung:

Mehrlängenzuschläge

A5 Anhang 5: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag

Art. A5-1

Art. 145 Abs. 3 Baugesetz, § 59 Bauverordnung

Grenzabstand / Mehrlängenzuschlag

A6 Anhang 6: Grenzabstand

Art. A6-1

Art. 145 Abs. 3 Baugesetz:

Grenzabstand

A7 Anhang 7: Grenzabstand / Mehrlängenzuschlag

Art. A7-1

Art. 145 Abs. 3 Baugesetz:

Grenzabstand / Mehrlängenzuschläge

A8 Anhang 8: Grenzabstand und über die Fassade vorspringende Gebäudeteile

Art. A8-1

Art. 144 Baugesetz:

Grenzabstand und über die Fassade vorspringende Gebäudeteile

A9 Anhang 9: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe / Messweise

Art. A9-1

Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung:

Grenzabstand und über die Fassade vorspringende Gebäudeteile

A10 Anhang 10: Fassadenhöhe

Art. A10-1

Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung:

Fassadenhöhe

A11 Anhang 11: Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Pultdach

Art. A11-1

Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Pultdach

A12 Anhang 12:

Art. A12-1

gestaffelte Bauten

A13 Anhang 13: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach

Art. A13-1

§ 29 Bauverordnung:

Gebäudehöhe / Fassaden bei Gebäuden mit Flachdach

A14 Anhang 14: Terrainveränderung in Grenznähe

Art. A14-1

Art. 148 Abs. 2 Baugesetz:

Terrainveränderung in Grenznähe

A15 Anhang 15: Vollgeschoss

Art. A15-1

Art. 162 Abs. 2 Baugesetz:

Vollgeschoss

A16 Anhang 16: Geschossigkeit: Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61 Bauverordnung

Art. A16-1

Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61 Bauverordnung:

Geschossigkeit (Art. 182 Abs. 1 BauG, § 61 BauV)

Egress

A 1996, 1395, 1930

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.07.1996 01.10.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 1395, 1930
25.11.2014 01.01.2015 § 1 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 2 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 3 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 4 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 5 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 6 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 8 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 9 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 39 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 40 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 44 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 74 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 75 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 76 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 77 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 78 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 79 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 80 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 81 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 82 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 83 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 84 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 85 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 86 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 87 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 88 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 89 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 90 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 91 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 92 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 93 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 94 aufgehoben A 2014, 2228
23.10.2024 01.01.2026 § 37 Abs. 1 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 54 Abs. 1, 6., b) geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 54 Abs. 1, 6., c) geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 54 Abs. 1, 7. geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 56 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 57 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 63 Abs. 3 geändert 2025-052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.07.1996 01.10.1996 Erstfassung A 1996, 1395, 1930
§ 1 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 2 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 3 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 4 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 5 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 6 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 8 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 9 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 37 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 39 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 40 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 44 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 54 Abs. 1, 6., b) 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 54 Abs. 1, 6., c) 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 54 Abs. 1, 7. 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 56 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 57 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 63 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 74 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 75 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 76 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 77 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 78 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 79 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 80 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 81 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 82 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 83 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 84 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 85 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 86 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 87 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 88 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 89 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 90 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 91 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 92 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 93 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 94 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228