Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne sowie die Bau- und Zonenreglemente bis am 1. Januar 2025 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. *
Der Regierungsrat kann die Frist gemeindeweise um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn Einwendungs- und Beschwerdeverfahren die rechtzeitige, rechtskräftige Genehmigung verunmöglichen. *
Nach Ablauf der Frist kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der Gemeinden die nötigen Änderungen beschliessen. Er legt die Nutzungsplanung sinngemäss nach Art. 17-19 auf und entscheidet mit der Verabschiedung der Nutzungsplanung über Einwendungen. *
Nach Ablauf der Frist darf die Baubewilligungsbehörde Baubewilligungen nur auf Grundstücken erteilen, bei denen die Nutzungsplanung rechtskräftig ist. Ausgenommen sind Baugesuche, für welche das bisherige Recht anwendbar ist. *
Art. 18 ist für Baugesuche, die vor dem gemeindeweisen Inkrafttreten bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht wurden, nicht anwendbar, wenn die öffentliche Auflage des Zonenplans sowie des Bau- und Zonenreglements die Anpassung an dieses Gesetz betrifft. Dies gilt auch für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2024 bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht und bereits öffentlich aufgelegt wurden. *