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611.12

Verordnung über Aussen- und Strassenreklamen

(Reklamenverordnung, ReklV)

vom 17.03.2026 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)[1], Art. 95 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)[2] und Art. 97 des Gesetzes vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)[3],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen, die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sowie das Bewilligungsverfahren.

Art. 2 Begriffe

Reklamen sind sicht- oder hörbare Einrichtungen und Ankündigungen, die mittels Schrift, Bild, Form, Farbe, Licht, Ton, Bewegung, Reflexion oder anderen Mitteln der Werbung dienen. Als Reklamen gelten auch Reklameanschlagstellen und Informationstafeln, sofern für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.

Die Begrifflichkeit von Strassenreklamen richtet sich nach dem eidgenössischen Strassenverkehrsrecht[4].

Eigenreklamen werben für Firmen und Betriebe sowie Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame nicht in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Als politische Reklamen gelten Reklamen, die im Hinblick auf politische Wahlen oder Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Ebene aufgestellt werden.

Als Veranstaltungsreklamen gelten Reklamen, die auf einen gesellschaftlichen, kulturellen, sportlichen Anlass oder dergleichen hinweisen.

Reklameanschlagstellen sind dauerhafte Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen.

Informationstafeln sind dauerhafte Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund im Bereich von Ortseingängen zum wechselnden Anschlag von Hinweisen auf Anlässe, Ereignisse, Veranstaltungen und dergleichen.

Art. 3 Unzulässige Reklamen

Reklamen sind unzulässig, wenn sie:

1. gegen die öffentliche Ordnung, den Anstand oder die guten Sitten verstossen, insbesondere wenn sie die menschliche Würde verletzen;
2. durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen; oder
3. beleuchtete oder leuchtende Reklamen betreffen, die Licht nach oben oder übermässig in den Aussenraum abgeben.

Die Zulässigkeit von Strassenreklamen richtet sich nach Art. 95 ff. SSV[5].

Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind Reklameanschlagstellen und Informationstafeln sowie unter Vorbehalt von § 15 Fremdreklamen unzulässig.

Art. 4 Bewilligungsfreiheit

Keine Bewilligung benötigen unter Vorbehalt von Abs. 2:

1. Reklamen an bewilligten Reklameanschlagstellen und Informationstafeln;
2. Firmenanschriften und mobile Firmenfahnen von höchstens 2.5 m² Fläche;
3. Angebotstafeln von Geschäften von höchstens 1.5 m² während deren Öffnungszeiten auf eigenem Grund;
4. Reklamen, die während der Bauzeit über den Bau, die Bauherrschaft, die am Bau beteiligten oder die vom Bau betroffenen Unternehmen orientieren;
5. Reklamen, die bis zum Abschluss der Umgebungsgestaltung über den Verkauf oder die Vermietung von Bauten und Anlagen orientieren, sofern sie nicht quer zur Fahrbahn erstellt werden und eine Fläche von höchstens 3.5 m² aufweisen;
6. Reklamen in Schaufenstern, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden; oder
7. politische Reklamen und Veranstaltungsreklamen, welche die Voraussetzungen gemäss § 15 erfüllen.

Stets einer Bewilligung bedürfen:

1. die gemäss Bundesrecht bewilligungspflichtigen Strassenreklamen;
2. Reklamen im Bereich von Natur- oder Kulturdenkmälern sowie von Aussichtslagen und Aussichtspunkten nach der Denkmalschutz-[6] beziehungsweise der Naturschutzgesetzgebung[7];
3. beleuchtete oder leuchtende sowie bewegte Reklamen.

2 Bewilligungsverfahren

Art. 5 Bewilligungsbehörde

Die Gemeinde ist zuständig, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung Bewilligungen für Reklamen, Reklameanschlagstellen und Informationstafeln zu erteilen.

Bei baubewilligungspflichtigen Reklamen entscheidet die Baubewilligungsbehörde.

Art. 6 Beilagen zum Gesuch

Dem Reklamegesuch sind beizulegen:

1. ein Situationsplan in geeignetem Massstab;
2. eine massstäbliche Skizze, Ansicht oder Visualisierung der Reklame mitsamt ihrer Umgebung;
3. Angaben über Art, Ausführung, Grösse, Farbe und Text der Reklame;
4. bei beleuchteten oder leuchtenden Reklamen zudem die Angaben über die Beleuchtungstechnologie, das Zeitmanagement und über die vorgesehenen Massnahmen zur Reduktion der Lichtemissionen; und
5. bei Informationstafeln ein Betriebskonzept, welches die Nutzungsbestimmungen der Informationstafeln regelt.

Art. 7 Zustimmung von Fachinstanzen bei bewilligungspflichtigen Reklamen

Strassenreklamen bedürfen der Zustimmung der Kantonspolizei.

Reklamen im Bereich von Natur- oder Kulturdenkmälern sowie von Aussichtslagen und Aussichtspunkten nach der Denkmalschutz-[8] beziehungsweise der Naturschutzgesetzgebung[9] bedürfen der Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz beziehungsweise der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege.

Beleuchtete oder leuchtende Reklamen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie.

3 Ausgestaltung der Reklamen

Art. 8 Bestimmungen für alle Reklamearten 1. Grundsatz

Die Bestimmungen für alle Reklamearten gelten sowohl für bewilligungspflichtige als auch für bewilligungsfreie Reklamen.

Art. 9 2. Abstände

Freistehende Reklamen haben gegenüber Strassen einen Abstand von 3 m einzuhalten.

Die Kantonspolizei kann in begründeten Fällen einen grösseren Abstand oder Auflagen verfügen beziehungsweise bei der Bewilligungsbehörde beantragen.

Art. 10 3. Ausladung, Grösse

Quer zur Fassade angebrachte Reklamen:

1. sind mindestens 2.50 m über dem Boden anzubringen;
2. dürfen eine Ausladung von 1.30 m ab der Fassade nicht überschreiten;
3. dürfen eine Fläche von 1.00 m² nicht überschreiten.

Art. 11 4. Einordnung

Die Reklamen haben sich in Grösse, Form, Farbe, Ausführung, Wirkung und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden Bauten und Anlagen einzuordnen. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.

In Gebäuden mit mehreren Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen.

Art. 12 Unterhalt

Die Inhaberinnen und Inhaber von Reklamen haben diese ordnungsgemäss zu unterhalten.

Die Gemeinde hat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[10] für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers der Reklame zu sorgen.

Art. 13 Bestimmungen für einzelne Reklamearten 1. Eigenreklamen

Je Betrieb und Fassade ist eine Reklame flach an der Fassade und eine Reklame quer zur Fassade zulässig.

An der strassenseitigen Fassade kann in sachlich begründeten Fällen eine weitere Eigenreklame bewilligt werden, sofern sie parallel zur Strasse angebracht wird.

Art. 14 2. Fremdreklamen

Fremdreklamen dürfen mit Ausnahme der politischen Reklamen und Veranstaltungsreklamen gemäss § 15 nur an bewilligten Reklameanschlagstellen angebracht werden.

Art. 15 3. politische Reklamen und Veranstaltungsreklamen

Politische Reklamen und Veranstaltungsreklamen sind bewilligungsfrei, wenn sie:

1. eine rechteckige Grundform mit einer Fläche von höchstens 3.5 m² aufweisen; und
2. sieben Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag beziehungsweise der Veranstaltung aufgestellt sind.

Art. 16 4. Betriebszeiten für beleuchtete und leuchtende Reklamen

Beleuchtete oder leuchtende Reklamen sind von 22 Uhr bis 6 Uhr grundsätzlich auszuschalten.

Davon ausgenommen sind Betriebe mit späteren Öffnungszeiten und mit Publikumsverkehr wie insbesondere Gastrobetriebe, Tankstellen und dergleichen. Beleuchtete oder leuchtende Reklamen sind eine halbe Stunde nach Betriebsschluss auszuschalten.

Egress

2026-015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

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17.03.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung 2026-015

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Erlass 17.03.2026 01.04.2026 Erstfassung 2026-015