Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen[2].
611.4
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen
(Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV)
Präambel
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG)[1],
Art. 1 Aufsicht
Art. 2 Meldung des Grundbuchamtes
Das Grundbuchamt hat der Baubewilligungsbehörde binnen 10 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug die Meldung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG[3] angemerkt ist, schriftlich zu erstatten.
Art. 3 Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung
Die Baubewilligungsbehörde ordnet gestützt auf Art. 17 und 18 ZWG[4] die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.
Für die daraus entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegenschaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht gemäss Art. 167 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes[5] zu.
Art. 4 Änderung der Regierungsratsverordnung
Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)[6] wird wie folgt geändert: …
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2015 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | A 2015, 2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.12.2015 | 01.01.2016 | Erstfassung | A 2015, 2025 |