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611.4

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen

(Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV)

vom 09.12.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen[2].

Art. 2 Meldung des Grundbuchamtes

Das Grundbuchamt hat der Baubewilligungsbehörde binnen 10 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug die Meldung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG[3] angemerkt ist, schriftlich zu erstatten.

Art. 3 Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

Die Baubewilligungsbehörde ordnet gestützt auf Art. 17 und 18 ZWG[4] die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.

Für die daraus entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegenschaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht gemäss Art. 167 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes[5] zu.

Art. 4 Änderung der Regierungsratsverordnung

Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)[6] wird wie folgt geändert: …

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Egress

A 2015, 2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung A 2015, 2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2015 01.01.2016 Erstfassung A 2015, 2025