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612.1

Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(IVöBG)

vom 28.06.2023 (Stand 01.05.2024)

Präambel

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[1]

Art. 2 IVöB-Aufsichtskommission

Der Regierungsrat wählt für die kantonale Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der IVöB[2] auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine unabhängige Kommission mit drei Mitgliedern und bezeichnet das Sekretariat.

Die IVöB-Aufsichtskommission kann bei den Strafbehörden Akteneinsicht verlangen, soweit ein Sachverhalt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c oder e oder Abs. 2 lit. b, f oder g IVöB zu beurteilen ist.

Art. 3 Zuschlagskriterium

Zusätzlich zu den in Art. 29 lVöB[3] genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird, berücksichtigt werden.

Art. 4 Eröffnung von Verfügungen

Veröffentlichungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgen ausschliesslich auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB[4].

Der Regierungsrat kann die individuelle Zustellung von Verfügungen in einer Verordnung regeln.

Art. 5 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere:

1. die Bezeichnung der für den einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug verantwortlichen Stelle;
2. die Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Verfügungskompetenzen bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons;
3. die Delegation der Zeichnungsberechtigung für Verfügungen an eine andere Verwaltungseinheit.

Egress

2024-010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.06.2023 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.06.2023 01.05.2024 Erstfassung 2024-010