Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[1]
612.1
Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöBG)
Präambel
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 IVöB-Aufsichtskommission
Der Regierungsrat wählt für die kantonale Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der IVöB[2] auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine unabhängige Kommission mit drei Mitgliedern und bezeichnet das Sekretariat.
Die IVöB-Aufsichtskommission kann bei den Strafbehörden Akteneinsicht verlangen, soweit ein Sachverhalt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c oder e oder Abs. 2 lit. b, f oder g IVöB zu beurteilen ist.
Art. 3 Zuschlagskriterium
Zusätzlich zu den in Art. 29 lVöB[3] genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird, berücksichtigt werden.
Art. 4 Eröffnung von Verfügungen
Veröffentlichungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgen ausschliesslich auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB[4].
Der Regierungsrat kann die individuelle Zustellung von Verfügungen in einer Verordnung regeln.
Art. 5 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 6 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere:
| 1. | die Bezeichnung der für den einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug verantwortlichen Stelle; | ||
| 2. | die Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Verfügungskompetenzen bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons; | ||
| 3. | die Delegation der Zeichnungsberechtigung für Verfügungen an eine andere Verwaltungseinheit. | ||
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.06.2023 | 01.05.2024 | Erlass | Erstfassung | 2024-010 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.06.2023 | 01.05.2024 | Erstfassung | 2024-010 |