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613.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr

(Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV)

vom 27.03.2018 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG)[1],

beschliesst:

1 Brandschutz

Art. 1 Brandschutzvorschriften

Die Stand der Technik Papiere (STP)[2], die von der technischen Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen als massgebend erklärt wurden, sind verbindlich.

Art. 2 Vorübergehende Anordnungen

Besteht aufgrund besonderer Umstände wie ausserordentlicher Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässe eine erhebliche Brandgefahr oder Personengefährdung, können die Gemeinden oder das Feuerwehrinspektorat vorübergehende Anordnungen zur Gewährleistung des Brandschutzes erlassen.

Sie können insbesondere das Feuern im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk verbieten.

Art. 3 Brandschutznachweis 1. Begriff

Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Bestätigung der geplanten baulichen, technischen, organisatorischen oder abwehrenden Brandschutzmassnahmen in einem Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder in einem Brandschutzkonzept.

Art. 4 2. Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen gemäss Art. 7 BFG[3] gelten:

1. Gebäude;
2. Fahrnisbauten;
3. offene Produktionsanlagen;
4. wärmetechnische Anlagen.

Art. 5 3. Ausnahmen

Nur auf Verlangen der NSV ist ein Brandschutznachweis zu erbringen bei:

1. Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[4];
2. Einfamilienhäusern;
3. Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager;
4. landwirtschaftlichen Bauten der Qualitätssicherungsstufe (QSS) 1;
5. baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten und Fassadensanierungen.

Der Brandschutznachweis für wärmetechnische Anlagen bleibt vorbehalten.

Art. 6 4. im Baubewilligungsverfahren

Bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben ist der Brandschutznachweis gemäss PBG[5] als Beilage zum Baugesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese leitet den Nachweis an die NSV weiter.

Die Übereinstimmungserklärung erfolgt an die Baubewilligungsbehörde zuhanden der NSV.

Art. 7 5. ausserhalb des Baubewilligungsverfahren

Bei nicht baubewilligungspflichtigen Vorhaben, die einen Brandschutznachweis erfordern, ist der Brandschutznachweis spätestens 30 Tage vor Ausführungsbeginn der Gemeinde zu Handen der NSV zuzustellen.

Die NSV eröffnet ihren Genehmigungsentscheid den Eigentümerinnen und Eigentümern.

Die Übereinstimmungserklärung erfolgt an die NSV. Diese meldet der Gemeinde den Vollzug zwecks Datenerfassung.

Das Verfahren ist mit einem allfälligen selbständigen Plangenehmigungsverfahren gemäss Gastgewerbegesetzgebung[6] zu koordinieren.

Art. 8 Wärmetechnische Anlagen

Die NSV regelt in einer Richtlinie:

1. die Wartungsfristen;
2. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung;
3. die Aus- und Weiterbildung der zugelassenen Fachpersonen.

Diese Richtlinien sind verbindlich.

2 Feuerwehr

2.1 Gemeindefeuerwehr

Art. 9 Feuerwehrreglement

Die Feuerwehrreglemente der Gemeinden haben Bestimmungen zu enthalten über:

1. die Organisation, den Betrieb und Unterhalt der Feuerwehren;
2. die Löschgebiete und die Löscheinrichtungen;
3. die Versicherung der Angehörigen der Feuerwehr sowie von nicht feuerwehrpflichtigen Personen, die bei einem Ernstfalleinsatz Hilfe leisten;
4. Disziplinarvergehen;
5. die Ansätze für die Inrechnungstellung von Einsatzkosten.

Art. 10 Zuständigkeit

Die Gemeinden legen im Feuerwehrreglement fest, wer zuständig ist für:

1. den Entscheid über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht sowie der Dienst- oder Ersatzabgabepflicht;
2. die Stellungnahme zu Gesuchen um Feuerwehrdienst in einer anderen anerkannten Feuerwehr;
3. die Einteilung der Feuerwehrmannschaft;
4. die Wahl der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten und der Stellvertretung;
5. die Ernennung, Beförderung, Versetzung oder Entlassung von Chargierten;
6. die Sicherstellung und Überwachung der Dienst- und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr;
7. die Führung der nötigen Kontrollen;
8. die Ausarbeitung des Feuerwehrbudgets;
9. den Entscheid über:
  a) Beschaffung der Ausrüstung der Feuerwehr;
  b) Erstellung, Erweiterung oder Ausbau von Feuerwehrmagazinen und Materialdepots;
  c) Erstellung von neuen Wasserbezugsorten;
10. den Erlass von Disziplinarverfügungen;
11. die jährliche Berichterstattung an das Feuerwehrinspektorat über die Tätigkeit der Feuerwehr.

Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind für die Gemeindefeuerwehr ein oder mehrere Löschgebiete zu bilden.

Art. 11 Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken

Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken sollen gegen angemessene Entschädigung einer andern Gemeindefeuerwehr zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist.

Die Zuteilung wird durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden vereinbart; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2.2 Feuerwehrinspektorat

Art. 12 Aufgaben

Das Feuerwehrinspektorat hat folgende Aufgaben:

1. Koordination und Überwachung der Organisation, der Lösch- und Rettungseinrichtungen, der Alarmierung, des Einsatzes, der Ausbildung und Ausrüstung der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren;
2. jährlich Durchführung von Feuerwehrinspektionen bei allen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
3. Organisation und Durchführung der Kurse für die Kader und Spezialisten der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren;
4. Begutachtung der Beitragsgesuche zu Handen der NSV;
5. Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden.

Es kann bei Grossereignissen im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindeorganisationen die Einsatzleitung der Rettungs- und Löschmassnahmen übernehmen.

Art. 13 Weisungen

Das Feuerwehrinspektorat kann gestützt auf die Grundsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS)[7] Weisungen erlassen über:

1. die Aufgaben der Feuerwehrkommandantinnen oder Feuerwehrkommandanten und der Stellvertretung;
2. die Gliederung der Feuerwehr, die Dienstgrade und Beförderung;
3. die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr (Übungs- und Kurswesen);
4. den Bestand und die Beschaffung von Feuerwehrmaterial, Geräten und Fahrzeugen;
5. die Feuerwehrlokale und Materialdepots;
6. die Löschwasserversorgung;
7. die Alarmierung und den Einsatz der Feuerwehren.

Art. 14 Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren 1. Ernennung, Dienstdauer, Einsatz

Der Regierungsrat ernennt die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren.

Wahlfähig ist, wer einen Instruktorenkurs der FKS mit Erfolg bestanden hat oder im Besitz eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises ist.

Die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren sind verpflichtet, sich während mindestens zehn Jahren für Kurse, Rapporte und Instruktionsdienste zur Verfügung zu stellen.

Sie sind dem Feuerwehrinspektorat unterstellt und gelangen auf dessen Anordnung zum Einsatz.

Art. 15 2. Entschädigung

Die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren haben Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe durch die NSV festgesetzt wird.

Sie haben Anspruch auf den Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Kursen in Zusammenhang stehen.

Die Entschädigung, der Spesenersatz und die Uniformierung der Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren gehen zulasten der NSV.

2.3 Feuerwehrpflicht

Art. 16 Aushebung

Die Gemeinden führen in der zweiten Jahreshälfte eine Aushebung für diejenigen Personen durch, die im folgenden Jahr feuerwehrpflichtig werden.

Die Aushebung wird mindestens 30 Tage vor dem Aushebungstermin im Amtsblatt veröffentlicht.

Wer an der Aushebung wegen Krankheit oder Unfall nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Art. 17 Befreiung

Gesuche um Befreiung vom Feuerwehrdienst sind schriftlich und begründet bei der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten einzureichen; sie beziehungsweise er begutachtet die Gesuche zuhanden der zuständigen Instanz der Gemeinde.

Werden für die Befreiung gesundheitliche Gründe angeführt, kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Art. 18 Entschuldigungsgründe

Als Entschuldigungsgründe für die Nichtbefolgung von Aufgeboten zu Übungen, Kursen oder Ernstfalleinsätzen gelten:

1. Krankheit oder Unfall;
2. schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie;
3. Militär- oder Zivilschutzdienst;
4. berufsmässig bedingte Unabkömmlichkeit;
5. andere wichtige Gründe.

Art. 19 Bemessung der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen steuerbaren Einkommens einmal erhoben.

2.4 Übungen, Kurse

Art. 20 Übungen

Die Feuerwehren haben jährlich mindestens acht Übungen von mindestens zwei Stunden durchzuführen; die Feuerwehrinspektion gilt als Übung.

Neueingeteilte Feuerwehrdienstpflichtige haben zusätzlich zu den ordentlichen Übungen einen ganztägigen Einführungskurs zu besuchen.

Das Feuerwehrkader hat jährlich mindestens zwei besondere Übungen zu absolvieren.

Jährlich ist mindestens eine Alarmübung durchzuführen.

Art. 21 Kurse für Feuerwehrkader und Spezialisten 1. Ausbildungskurse

Zur Ausbildung der Feuerwehrkader und Spezialisten führt das Feuerwehrinspektorat Kurse durch. Die Kurse sind je nach Bedarf alle drei bis fünf Jahre durchzuführen.

Die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sind verpflichtet, entsprechend ihrem Nachwuchsbedarf die erforderliche Anzahl von Feuerwehrleuten an die Kurse abzukommandieren.

Art. 22 2. Weiterbildungskurse

Das Feuerwehrinspektorat führt folgende Kurse durch:

1. jährlich regionale Weiterbildungskurse von mindestens einem halben Tag Dauer für das Feuerwehrkader;
2. jährlich einen Arbeitsrapport von der Dauer eines Tages für Feuerwehrkommandantinnen und Feuerwehrkommandanten sowie der Stellvertretung;
3. Weiterbildungskurse für Spezialdienste.

Art. 23 Kosten

Die Entschädigung für ordentliche Übungen, Kaderübungen und Alarmübungen geht zulasten der Gemeinden beziehungsweise Betriebe.

Bei Aus- und Weiterbildungskursen gehen Besoldungs- und Reisekosten zulasten der Gemeinden beziehungsweise der Betriebe; die Verpflegungs- und übrigen Kurskosten gehen zulasten der NSV.

2.5 Einsatz

Art. 24 Nachbarhilfe

Die Feuerwehren leisten Nachbarhilfe gemäss Alarmstufenplänen, die das Feuerwehrinspektorat erlässt.

Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde, die Nachbarhilfe in Anspruch nimmt, besteht nur für:

1. die Verpflegungskosten;
2. die Einsatzkosten bei ABC-Einsätzen.

Art. 25 Sorgfaltspflicht

Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässer Behandlung beim Ausräumen entstehen.

Zur Vermeidung, Verminderung und Behebung von Wasserschäden hat die Feuerwehr geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 26 Aufräumungsarbeiten

Die Aufräumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Löschung des Feuers und die Beseitigung von weiteren unmittelbar drohenden Gefahren erforderlich ist.

Diese Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Organen der Brandursachenermittlung vorzunehmen.

Auf besondere Weisung der Organe der NSV hat die Feuerwehr gegen Entschädigung weitere Aufräumungsarbeiten vorzunehmen.

Art. 27 Abklärung der Brandursache

Die Feuerwehr hat alle Vorkehren zu treffen, die der Ermittlung der Brandursache sowie der Sicherung der Spuren dienlich sind.

Allfällige Wahrnehmungen hat sie den zuständigen Untersuchungsorganen zu melden.

2.6 Löschwasserversorgung

Art. 28 Kontrolle und Wartung der Löscheinrichtungen

Die Kontrolle über die Einsatzbereitschaft aller Löscheinrichtungen obliegt den Gemeinden.

Löschwasserbehälter, Hydranten, Schieber, Löschwasserpumpen, Fernsteuerungen und andere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen sind periodisch zu prüfen.

Hydranten und andere Wasserbezugsorte müssen jederzeit leicht zugänglich und auch im Winter stets betriebsbereit gehalten sein.

Gemeinden haben mit privaten Eigentümerinnen und Eigentümern von Löscheinrichtungen Vereinbarungen über deren Wartung und den Unterhalt sowie über die Kostentragung abzuschliessen, sofern diese Punkte nicht im Feuerwehrreglement der Gemeinde geordnet sind.

3 Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung

3.1 Beiträge

Art. 29 Voraussetzungen

Beiträge werden geleistet für Objekte, die:

1. notwendig sind;
2. wirtschaftlich sind;
3. den feuerschutztechnischen Anforderungen entsprechen; und
4. sachgemäss erstellt beziehungsweise hergestellt sind.

Bei Schaffung von Raumreserven wird die Beitragsleistung aufgeschoben, bis der Nachweis erbracht wird, dass auch diese Raumreserven benötigt werden.

Die NSV erlässt über die Beitragsleistung ein Reglement. Sie legt darin gestützt auf die Grundsätze der FKS die beitragsberechtigten Kosten sowie die Bedingungen und Auflagen für die Beitragsausrichtung fest.

Art. 30 Bauten und Anlagen

Die Beitragssätze für beitragsberechtigte Bauten und Anlagen betragen:

1. an die Kosten von Rohrnetzarbeiten bei der Neuerstellung und der Erweiterung von Wasserleitungen, sofern sie vorwiegend dem Feuerschutz dienen und einen von der NSV festgelegten minimalen Durchmesser erreichen: 20 Prozent
2. an die Anschaffungskosten von Hydrantenstöcken in normaler Ausführung: 100 Prozent
3. für die Neuerstellung und Erweiterung von zweckgebundenen Feuerlöschwasserreserven, sofern sie ausschliesslich der Feuerlöschwasserreserve dienen: 15 Prozent
4. für den Neu- und Umbau von zweckmässigen Feuerwehrlokalen: 20 Prozent

Die NSV kann im Reglement über die Beitragsleistungen vorsehen, dass an den Neu- und Umbau von Feuerwehrlokalen, Lösch- und Materialdepots anstelle eines Beitrages gemäss Abs. 1 ein fester Pauschalbeitrag je m² Nutzfläche ausgerichtet wird; sie regelt die beitragsberechtigte Nutzfläche solcher Lokalitäten.

Art. 31 Anschaffungen

Die Beitragssätze für beitragsberechtigte Anschaffungen betragen für:

1. Tanklöschfahrzeuge: 40 Prozent
2. Fahrzeuge und Motorspritzen: 30 Prozent
3. Material und Gerätschaften: 25 Prozent

Art. 32 Private Wasserversorgungen, Betriebsfeuerwehren

Private Wasserversorgungen werden in Bezug auf die Beitragsfestsetzung öffentlichen Gemeindewasserversorgungen gleichgestellt, sofern sie für die Löschwasserversorgung zuständig sind.

Für Betriebsfeuerwehren beträgt die Beitragsleistung der NSV die Hälfte der Beitragssätze gemäss § 30 und § 31, sofern die Objekte der Betriebe bei der NSV versichert sind.

Fahrzeuge und Feuerwehrlokale der Betriebsfeuerwehren sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 33 Löschmittel Privater

Beiträge an Löschmittel Privater regelt die NSV in einem Reglement über die Beitragsleistungen.

Art. 34 Zusammenarbeit

Die Beitragssätze können um bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn das Zusammenarbeitspotential oder die Optimierungsmöglichkeiten der Feuerwehren im Sinne von Art. 21 BFG[8] vollständig genutzt werden. Das Feuerwehrinspektorat nimmt dazu eine technische Beurteilung vor.

Von einer Beitragszusicherung ist abzusehen, wenn keine erfolgversprechenden Bemühungen um Zusammenlegung und Optimierung gemäss technischer Beurteilung des Feuerwehrinspektorats erfolgt sind.

3.2 Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung

Art. 35 Vorprüfung bei Feuerwehrlokalen

Bei Feuerwehrlokalen ist vor dem Beginn der Planungsarbeiten der NSV ein Bericht über Bedürfnis, Raumprogramm und Standort vorzulegen.

Die eigentlichen Projektierungsarbeiten durch beigezogene Baufachleute dürfen erst in Auftrag gegeben werden, wenn die NSV diesen Bericht gutgeheissen hat.

Art. 36 Beitragsgesuch 1. Inhalt

Beitragsgesuche sind schriftlich bei der NSV einzureichen und müssen alle Unterlagen wie Offerten, Pläne und Kostenberechnungen beinhalten, die nötig sind, um die Beitragsberechtigung und die Beitragshöhe festzustellen.

Für Projekte von Bauten und Anlagen sind der NSV der Situationsplan, die Baupläne, der Baubeschrieb und die detaillierte Kostenberechnung mit Angabe des Preisstandes einzureichen.

Die NSV ist berechtigt, nachträglich die Einreichung weiterer Unterlagen zu verlangen.

Art. 37 2. Einreichung

Beitragsgesuche sind bis zum 31. Juli des Vorjahres bei der NSV einzureichen; ausgenommen sind die Beitragsgesuche für Löschmittel sowie für nicht vorhersehbare Anschaffungen.

Verspätet eingehende Gesuche werden erst im Folgejahr behandelt.

Art. 38 Beitragszusicherung

Die NSV sichert ihre Beiträge in der Form einer Verfügung zu.

Beitragszusicherungen aufgrund von Projektunterlagen oder Lieferungsofferten werden gestützt auf die tatsächlichen Gestehungskosten bis zu einem in der Verfügung festzusetzenden Höchstbetrag zugesichert.

Art. 39 Baubeginn, Anschaffung

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die NSV den Beitrag zugesichert hat.

Anschaffungen, die im Einzelfall einen Beitrag von Fr. 5'000.– oder mehr auslösen können, dürfen erst getätigt werden, wenn die NSV den Betrag zugesichert hat.

Art. 40 Nachträgliche Projektänderungen

Nachträgliche Projektänderungen beziehungsweise Abweichungen der Bauten und Anlagen von den Projektplänen, die der Beitragszusicherung zugrunde lagen, bedürfen vorgängig der Genehmigung durch die NSV.

Art. 41 Auszahlung der Beiträge

Beiträge werden in der Regel erst ausbezahlt, wenn der NSV die Schlussabrechnung mit den Belegen zur Kontrolle vorgelegt wird.

Die NSV kann Teilzahlungen ausrichten:

1. bei grösseren Bauten und Anlagen im Rahmen des Baufortschrittes;
2. bei grösseren Anschaffungen, wenn bei der Bestellung eine Anzahlung zu leisten ist.

Art. 42 Verfall von Beitragszusicherungen

Zugesicherte Beiträge verfallen, wenn der NSV die Schlussabrechnung nicht binnen Jahresfrist nach Abschluss der Arbeiten oder nach der Lieferung eingereicht wird.

In begründeten Ausnahmefällen kann die NSV die Frist verlängern.

Art. 43 Verweigerung von Beiträgen

Die Ausrichtung der Beiträge ist zu verweigern, wenn:

1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindert oder verweigert wird;
2. die Belege nicht für die Kontrolle durch die NSV zur Verfügung gestellt werden;
3. mit der Ausführung von Projektierungs- oder Bauarbeiten begonnen wird oder wenn Bestellungen von Material, Gerätschaften oder Fahrzeugen aufgegeben werden, bevor die NSV eine Beitragszusicherung abgegeben hat;
4. Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt sind.

Art. 44 Unterhaltspflicht

Die Gemeinden und Feuerwehren sind verpflichtet, von der NSV subventionierte Bauten und Anlagen sowie das Material, die Geräte und die Fahrzeuge, an deren Anschaffungskosten die NSV Beiträge geleistet hat, fachgerecht zu warten und zu unterhalten.

Die NSV kann in einem Reglement die Wartungs- und Unterhaltspflicht näher umschreiben.

Art. 45 Rückerstattung

Werden Bauten und Anlagen, für die Beiträge der NSV ausgerichtet worden sind, nicht mindestens während 25 Jahren ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend benützt, hat die Gemeinde der NSV je Jahr der Zweckentfremdung einen Fünfundzwanzigstel des Beitrages zurückzuerstatten.

Werden mit Beiträgen der NSV mitfinanzierte Fahrzeuge zweckentfremdet, bestimmt sich der Rückerstattungsanspruch der NSV sinngemäss nach der Amortisationsdauer des Fahrzeugs.

Bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht kann die NSV die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.

Werden mit der Beitragszusicherung verbundene Auflagen oder Bedingungen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt, kann die NSV die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 46 Verzinsung, Verrechnung

Die Beitragsleistung ist zuzüglich eines Zinses von 5 Prozent ab Entstehung des Rückerstattungsanpruchs zurückzuerstatten.

Rückerstattungsforderungen der NSV können mit Guthaben der Gemeinde bei der NSV verrechnet werden.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Änderung bisherigen Rechts 1. Gebührenverordnung

Der Anhang zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührentarif)[9] wird wie folgt geändert: …

Art. 48 2. Planungs- und Bauverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 25. November 2014 zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV)[10] wird wie folgt geändert: …

Art. 49 3. Kantonale Umweltschutzverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantonalen Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV)[11] wird wie folgt geändert: …

Art. 50 Feuerwehrpflicht, Ersatzabgabe 2018

Die Befreiung von der Feuerwehrpflicht gemäss Art. 60d des Feuerschutzgesetzes vom 29. April 1973, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2012[12], ist weiterhin anwendbar.

Die Bemessung der Ersatzabgabe für das Jahr 2018 erfolgt gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Feuerschutzgesetzes vom 29. April 1973[13].

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Kaminfegertarif vom 7. Dezember 1998[14] wird aufgehoben.

Art. 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Egress

A 2018, 640

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2018, 640

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2018 01.07.2018 Erstfassung A 2018, 640