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613.111

Gebührentarif Brandschutz

vom 03.12.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV),

gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieser Gebührentarif regelt die Höhe der Gebühren der NSV für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide beim Vollzug des Brandschutzes.

Art. 2 Gebühren im Baubewilligungsverfahren 1. Gebäudekategorien

Die Gebäude werden in vier Kategorien eingeteilt. Dabei sind die Gebäudegeometrie sowie die Nutzung eines Gebäudes massgebend. Nicht ausdrücklich erwähnte Nutzungen fallen in die typenähnlichste Kategorie.

Es bestehen folgende Gebäudekategorien:

1. Kategorie 1:
  a) Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[2]
  b) Einfamilienhäuser
  c) Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager
  d) Landwirtschaftliche Bauten
  e) Bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten und Fassadensanierungen
  f) Gebäude geringer Abmessungen
  g) Einstellhallen bis zu 600 m²
2. Kategorie 2:
  a) Gebäude geringer Höhe bis höchstens 11 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
3. Kategorie 3:
  a) Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
  b) Gewerbebetriebe
  c) Schulen
  d) Gastronomiebetriebe
  e) Parkhäuser
  f) Verkaufsgeschäfte bis zu 2'400 m²
4. Kategorie 4:
  a) Gebäude über 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
  b) Beherbergungsbetriebe
  c) Gewerbe- und Industrieparks
  d) Einkaufszentren
  e) Gross- und Spezialprojekte

Art. 3 2. Bemessung

Für die Bearbeitung von Baugesuchen werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben (in Franken):

Bausumme Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4
0–0.1 Mio. 25 100 200 300
0.1–1 Mio. 25 300 400 500
1–5 Mio. 25 600 800 1'000
5–10 Mio. 25 1'100 1'300 1'600
10–25 Mio. 25 1'900 2'200 2'600

Die Gebühr für Bauvorhaben mit einer Bausumme von mehr als 25 Mio. Franken bemisst sich nach dem Aufwand.

Bei der Änderung bereits bewilligter Projekte wird für den Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand erhoben.

Art. 4 3. Abnahmen

Die Abnahmekontrolle ist in der Bearbeitungsgebühr gemäss § 3 inbegriffen.

Nachkontrollen und zusätzliche Abnahmen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 5 Gebühren ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens

Die Bearbeitungsgebühr für Brandschutznachweise ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens beträgt für wärmetechnische Anlagen und andere brandschutzrelevante Vorhaben Fr. 50.–.

Art. 6 Zulassung von Fachpersonen

Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung als Fachperson zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung wärmetechnischer Anlagen beträgt Fr. 200.–.

Abmahnungen wegen Vorschriftsverstössen und Pflichtverletzungen sowie der Entzug der Zulassung bemessen sich nach Aufwand.

Art. 7 Besonders aufwändige Geschäfte

Besteht zwischen einer Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Aufwand ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.

Art. 8 Gebühr nach Aufwand

Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach Aufwand.

Der Ansatz für die Präventionsexperten der NSV beträgt Fr. 95.– je Stunde.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat[3] am 1. Januar 2019 in Kraft.

Egress

A 2018, 2133

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2133

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2133