Dieses Gesetz regelt die Planung, die Anlage, den Unterhalt, die Erhaltung und den Ersatz von zusammenhängenden Fuss-, Wander- und Mountainbikewegnetzen im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus.
Es enthält Regelungen zur Haftung.
Es gilt nicht für:
| 1. | Strassen, Velowege, Plätze, Trottoirs und dergleichen, die auch als Fuss-, Wander- oder Mountainbikeweg dienen und vom Geltungsbereich des Strassengesetzes (StrG)[3] erfasst sind; | ||
| 2. | Mountainbikeanlagen und Mountainbikepisten, sofern diese nicht Bestandteil einer Mountainbikeroute sind. | ||
Die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung[4] betreffend die Überbindung der Erstellung von Erschliessungsanlagen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben vorbehalten.