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614.1

Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege

(Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG)

vom 26.11.2025 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)[1] und des Bundesgesetzes vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz)[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Planung, die Anlage, den Unterhalt, die Erhaltung und den Ersatz von zusammenhängenden Fuss-, Wander- und Mountainbikewegnetzen im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus.

Es enthält Regelungen zur Haftung.

Es gilt nicht für:

1. Strassen, Velowege, Plätze, Trottoirs und dergleichen, die auch als Fuss-, Wander- oder Mountainbikeweg dienen und vom Geltungsbereich des Strassengesetzes (StrG)[3] erfasst sind;
2. Mountainbikeanlagen und Mountainbikepisten, sofern diese nicht Bestandteil einer Mountainbikeroute sind.

Die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung[4] betreffend die Überbindung der Erstellung von Erschliessungsanlagen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe 1. Fuss- und Wanderwege

Als Fusswege gelten diejenigen Wege des Fusswegnetzes gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG)[5], die im kommunalen Fusswegplan bezeichnet sind.

Als Wanderwege gelten diejenigen Wege des Wanderwegnetzes gemäss Art. 3 FWG, die im kantonalen Wanderwegplan bezeichnet sind.

Art. 3 2. Mountainbikewege

Als Mountainbikewege gelten diejenigen Wege des Velowegnetzes für die Freizeit gemäss Art. 4 Veloweggesetz[6], die im kantonalen Mountainbikewegplan bezeichnet sind. Es handelt sich um Wege, die aufgrund des hügeligen und bergigen Geländes üblicherweise mit Mountainbikes befahren werden.

Mountainbikerouten sind signalisierte Mountainbikewege zwischen einem Ausgangspunkt und einem Ziel. Sie beginnen und enden in der Regel an Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr oder zum weiteren Velowegnetz.

Art. 4 Koordination

Die Planungs- und Vollzugsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten, die sich auf Fuss-, Wander- oder Mountainbikewege auswirken.

Sie stellen die Koordination mit Nachbarkantonen und dem Bund sicher.

Art. 5 Fachstellen

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Fachstelle für Fusswege gemäss Art. 13 FWG[7] und die Fachstelle für Wander- und Mountainbikewege gemäss Art. 13 FWG und Art. 17 Veloweggesetz[8].

2 Planung

Art. 6 Planungsträger

Träger der Planung sind:

1. für die Fusswege die Gemeinden;
2. für die Wanderwege und Mountainbikewege der Kanton.

Der Kanton hat die Gemeinden bei der Planung der Wanderwege und Mountainbikewege miteinzubeziehen und anzuhören.

Art. 7 Planungsgrundsätze

Die Planunterlagen sind aufeinander abzustimmen, damit ein möglichst zusammenhängendes Wegnetz sichergestellt werden kann.

Die Planungsträger berücksichtigen die öffentlichen und privaten Interessen angemessen. Sie nehmen insbesondere auf die Anliegen der Verkehrs- und Siedlungsplanung, der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie anderer raumwirksamer Tätigkeiten Rücksicht.

Wanderwege und Mountainbikewege verlaufen möglichst abseits von Strassen. Sie weisen in der Regel keine grösseren Wegstrecken mit bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbelägen auf.

Die Planungsträger haben bei der Planung die beschwerdeberechtigten Organisationen sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer miteinzubeziehen und anzuhören.

Art. 8 Planunterlagen

Die vorgesehenen Wege werden in einem Fusswegrichtplan, einem Wanderwegrichtplan und einem Mountainbikewegrichtplan festgelegt. Diese Wegrichtpläne sind für die Behörden aller Stufen verbindlich. Unwesentliche Abweichungen sind zulässig.

Die bestehenden Wege werden in einem Fusswegplan, einem Wanderwegplan und einem Mountainbikewegplan abgebildet. Diese Wegpläne sind für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich.

Die Wegrichtpläne und die Wegpläne sind in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

Art. 9 Behördenverbindliche Wegrichtpläne 1. allgemein

Die Wegrichtpläne geben einen Gesamtüberblick über die vorgesehenen Wege und deren räumliche Abstimmung.

Sie sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Der Bund ist beim erstmaligen Erlass des Wanderwegrichtplans und des Mountainbikewegrichtplans sowie bei wesentlichen Anpassungen vorgängig anzuhören.

Art. 10 2. Vorprüfung und Genehmigung bei Fusswegrichtplänen

Die Gemeinden haben die Fusswegrichtpläne der Direktion zur Vorprüfung einzureichen.

Die Fusswegrichtpläne bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft, ob die Fusswegrichtpläne mit den gesetzlichen Vorschriften und den Wegrichtplänen der Nachbargemeinden übereinstimmen.

Er kann im Rahmen der Genehmigung Änderungen beschliessen oder den Fusswegrichtplan an die Gemeinde zurückweisen. Der Gemeinderat sowie die betroffenen Personen und Organisationen sind vorgängig anzuhören.

Der Regierungsrat hat Änderungen im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 11 3. Zuständigkeit

Die Gemeindeversammlung legt den Fusswegrichtplan fest.

Der Landrat legt den Wanderwegrichtplan und den Mountainbikewegrichtplan fest.

Art. 12 4. öffentliche Auflage

Der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat legt den Entwurf des Wegrichtplans während 30 Tagen öffentlich auf.

Während dieser Frist können beim Gemeinderat beziehungsweise Regierungsrat schriftlich und begründet Anregungen und Vorschläge eingereicht werden.

Art. 13 5. Beschlussfassung a) bei Fusswegrichtplänen

Der Gemeinderat nimmt zu den Anregungen und Vorschlägen zuhanden der Gemeindeversammlung Stellung.

Abänderungsanträge im Sinne des Gemeindegesetzes[9] sind von den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.

Der Gemeinderat orientiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Direktion über den Eingang von Abänderungsanträgen.

Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten die Abänderungsanträge zur Beschlussfassung und nimmt dazu Stellung.

Art. 14 b) bei Wanderwegrichtplänen und Mountainbikewegrichtplänen

Der Regierungsrat nimmt zu den Anregungen und Vorschlägen zuhanden des Landrates Stellung.

Beschliesst der Landrat Änderungen, orientiert das Amt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Art. 15 Grundeigentümerverbindliche Wegpläne 1. allgemein

Die Wegpläne bilden die bestehenden Fusswege, Wanderwege und Mountainbikewege parzellenscharf ab.

Die Aufnahme eines Weges in den Wegplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerschaft.

Art. 16 2. Vorprüfung und Zustimmung bei Fusswegplänen

Die Gemeinden haben die Fusswegpläne der Direktion zur Vorprüfung einzureichen.

Die Fusswegpläne bedürften zur Rechtsgültigkeit die Zustimmung der Direktion. Diese prüft, ob sich die Fusswegpläne an den Fusswegrichtplänen orientieren.

Art. 17 3. öffentliche Auflage

Die Planungsträger veröffentlichen den Fusswegplan, den Wanderwegplan und den Mountainbikewegplan unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung während 20 Tagen im Amtsblatt und legen die Planunterlagen zur öffentlichen Einsicht auf.

Im veröffentlichten Wegplan sind die betroffenen Grundstücke zu bezeichnen.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und weitere betroffene Personen sind schriftlich über die öffentliche Auflage zu informieren, soweit sie bekannt sind.

Das Auflageverfahren ist mit dem baurechtlichen Verfahren zu koordinieren.

Art. 18 4. Einwendung, Entscheid

Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat beziehungsweise bei der Direktion Einwendung erhoben werden.

Der Gemeinderat beziehungsweise die Direktion entscheidet über den Wegplan und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen.

Ändert der Planungsträger den Wegplan wesentlich, ist das Verfahren zu wiederholen.

Art. 19 5. zulässige Nutzung, Rechtswirkung

Die in den Wegplänen bezeichneten Wege dürfen nach deren Erstellung im Rahmen der zugelassenen Nutzung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von der Allgemeinheit unentgeltlich und ohne Bewilligung benutzt werden.

Wanderwege und Mountainbikewege dürfen durch Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Mountainbikerinnen und -biker benutzt werden, soweit:

1. das Befahren durch die Rechtsordnung nicht untersagt ist; oder
2. die zulässige Nutzung aufgrund übergeordneter Schutz- oder Nutzungsinteressen in den Wegplänen nicht eingeschränkt wird.

Mountainbikerinnen und Mountainbiker haben im Grundsatz die Mountainbikewege zu benutzen.

Mountainbiken abseits der Wander- und Mountainbikewege ist verboten. Vorbehalten bleiben die kantonale Waldgesetzgebung[10] und abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass die im Wegplan bezeichneten Wege angelegt, gekennzeichnet, bestimmungsgemäss benutzt und unterhalten werden.

Die Planungsträger lassen den Wegplan bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken.

Art. 20 6. Ersatz

Müssen die in den Wegplänen bezeichneten Wege gemäss Art. 7 FWG[11] beziehungsweise Art. 9 Veloweggesetz[12] durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ersetzt werden, haben die Verursacherinnen und Verursacher die Kosten zu tragen.

Die Gemeinden müssen sich an den Kostenfolgen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beteiligen, wenn der Wegersatz Vorteile für die Nutzerinnen und Nutzer der Wege bringt.

Ist ein Ersatz nicht möglich, haben die Verursacherinnen und Verursacher eine Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung muss für die Erstellung oder den Unterhalt von Wegen verwendet werden.

Sind die Verursacherinnen und Verursacher finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Erstellung oder die Entschädigung zu tragen, kann die Gemeinde diese übernehmen, wenn vorgängig ein Gesuch und eine Kostengutsprache erfolgt.

Art. 21 7. Änderung oder Erneuerung von Wegen

Bei der Änderung oder Erneuerung von Wegen können die Wegpläne im entsprechenden Gebiet durch die Bewilligungsinstanz angepasst werden. Die Anpassung darf sich nicht nachteilig auf das Wegnetz auswirken.

Die öffentliche Auflage muss den Vorgaben gemäss Art. 17 Rechnung tragen.

Der Planungsträger sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen der Änderung vor der öffentlichen Auflage zustimmen.

3 Anlage, Kennzeichnung und Unterhalt

Art. 22 Zuständigkeit

Die Fuss-, Wander- und Mountainbikewege sind durch die Gemeinden anzulegen, zu kennzeichnen und zu unterhalten. Vorbehalten bleibt die Ersterstellung gemäss Art. 34.

Der Gemeinderat kann mittels Vereinbarung:

1. den Unterhalt an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer übertragen;
2. die Kennzeichnung oder den Unterhalt mittels Vereinbarung touristischen Organisationen oder privaten Fachorganisationen übertragen.

Vereinbarungen gemäss Abs. 2 Ziff. 1 können im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden.

Art. 23 Sicherheitsabschrankungen, Einfriedungen

Die Erstellung und der Unterhalt von Sicherheitsabschrankungen obliegen der Gemeinde.

Die Erstellung und der Unterhalt von Einfriedungen entlang von Wegen obliegen den Anstösserinnen und Anstössern.

Die Beschaffenheit der Einfriedungen richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[13].

Art. 24 Haftung

Die Gemeinde haftet für Schäden, die wegen Mängel des Weges einschliesslich fehlender Sicherheitsabschrankungen oder mangelhaftem Unterhalt entstanden sind.

Die Haftung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz[14], soweit die Haftung nicht durch Bundesrecht oder abweichende kantonale Haftungsvorschriften geregelt ist.

Schadenersatzpflichtige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für Schäden gemäss Abs. 1 auf die Gemeinde Rückgriff nehmen, wenn sie allfällige Schadenersatzforderungen umgehend nach Bekanntwerden der Gemeinde melden.

Die Nutzerinnen und Nutzer von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen tragen eine hohe Eigenverantwortung.

Art. 25 Ersatzvornahme

Der Regierungsrat kann die einer Gemeinde obliegenden Aufgaben auf deren Kosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn:

1. es die Sicherung eines Wanderweges oder Mountainbikeweges oder die Vollendung eines Fuss-, Wanderweg- oder Mountainbikewegnetzes erfordert; und
2. die Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben nicht innert einer angemessenen Frist ausführt.

Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, touristischen Organisationen oder privaten Fachorganisationen zu, denen Aufgaben übertragen wurden.

4 Nutzungsvorschriften

Art. 26 Rücksichtnahme

Nutzerinnen und Nutzer von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen haben aufeinander und auf die betroffene Grundeigentümerschaft, auf tägliche Arbeiten für die Alp-, Forst- und Landwirtschaft sowie auf Natur und Umwelt Rücksicht zu nehmen.

Art. 27 Kennzeichnung von Nutzungseinschränkungen

Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 sind durch die Gemeinde zusätzlich zu kennzeichnen.

5 Finanzierung

Art. 28 Kostentragung

Der Kanton trägt die Kosten, die bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben gemäss diesem Gesetz anfallen. Dazu zählen insbesondere die Kosten:

1. für die Erstellung der Planungsinstrumente für die Wanderwege und Mountainbikewege;
2. für die Genehmigung der Fusswegrichtpläne;
3. für die Fachstelle für Wander- und Mountainbikewege und die Fachstelle für Fusswege.

Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt von Art. 34 die Kosten, die bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben gemäss diesem Gesetz anfallen. Dazu zählen insbesondere die Kosten:

1. für die Erstellung der Planungsinstrumente für die Fusswege;
2. für die Anlage, die Kennzeichnung und den Unterhalt von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen.

6 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen

Art. 29 Rechtsschutz 1. Rechtsmittel

Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[15].

Gegen Wegrichtpläne ist die Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.

Art. 30 2. Legitimation von Sektionen schweizerischer Fachorganisationen

Sektionen schweizerischer Fachorganisationen sind zur Einwendung und Beschwerde legitimiert, wenn:

1. sie seit mindestens 10 Jahren im Kanton tätig sind;
2. die Förderung von Fuss-, Wander-, Mountainbike- oder Velowegen gemäss den Statuten zu den dauernden Hauptaufgaben zählt; und
3. sie rein ideelle Zwecke verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

Zuständig für die Erhebung der Einwendung beziehungsweise Beschwerde ist das oberste Exekutivorgan der Sektion.

Art. 31 Strafbarkeit

Vorsätzliche Widerhandlungen gegen Nutzungsvorschriften oder Nutzungseinschränkungen auf Wanderwegen oder Mountainbikewegen werden mit Busse bestraft.

Strafbar macht sich insbesondere, wer gegen gekennzeichnete Nutzungseinschränkungen verstösst (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 27) oder abseits der Wander- und Mountainbikewege widerrechtlich das Mountainbike benutzt (Art. 19 Abs. 4).

Die Strafverfolgung verjährt fünf Jahre nach der strafbaren Handlung.

7 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Überprüfung der Auswirkungen

Der Regierungsrat überprüft spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Auswirkungen und unterbreitet dem Landrat einen Bericht.

Art. 33 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 34 Übergangsbestimmungen 1. Ersterstellung von Mountainbikewegen a) Zuständigkeit, Finanzierung

Der Kanton ist während den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ersterstellung und -kennzeichnung der Mountainbikewege zuständig.

Der Landrat beschliesst für die Ersterstellung und -kennzeichnung einen Rahmenkredit.

Die Gemeinden haben dem Kanton gemeinsam nach Einwohnerzahl 50 Prozent der angefallenen Kosten zu entrichten. Der Regierungsrat schliesst mit den Gemeinden eine Vereinbarung zur Regelung der Kostenbeteiligung ab; bei Bedarf erlässt er eine Verfügung. Massgebend ist die Einwohnerzahl zu Beginn des Jahres, in dem die Vereinbarung abgeschlossen beziehungsweise die Verfügung erlassen wird.

Art. 35 b) Entschädigung

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben im Rahmen der Ersterstellung der Mountainbikewege für neue Flächenbeanspruchungen bei der Anlage neuer Wege oder der Verbreiterung bestehender Wege einen einmaligen Entschädigungsanspruch.

Die Entschädigung orientiert sich am Verkehrswert. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Kriterien für die Festlegung der Entschädigung fest.

Die Direktion legt die Entschädigung fest. Sie kann für die Festlegung eine Schatzung beim kantonalen Steueramt einholen.

Art. 36 2. Überführung der bisherigen Fuss- und Wanderwegpläne

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Fuss- und Wanderwegpläne gemäss dem Einführungsgesetz vom 29. April 1990 zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz, kFWG)[16] ohne öffentliche Auflage in die neuen Planunterlagen überführt:

1. In den behördenverbindlichen Wegrichtplänen werden die vorgesehenen und bestehenden Wege abgebildet.
2. In den grundeigentümerverbindlichen Wegplänen werden die bestehenden Wege abgebildet.

Der Planungsträger kann bestehende Dienstbarkeiten im Einvernehmen mit der Grundeigentümerschaft löschen lassen, wenn sie aufgrund der grundeigentümerverbindlichen Wegpläne keine Bedeutung mehr haben.

Art. 37 3. Mountainbikewegrichtplan

Der Kanton legt den Mountainbikewegrichtplan spätestens innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich auf.

Egress

2026-011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2025 01.03.2026 Erlass Erstfassung 2026-011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.03.2026 Erstfassung 2026-011