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622.1

Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen *

(Strassengesetz, StrG)

vom 24.04.1966 (Stand 01.03.2026)

Präambel

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die öffentlichrechtlichen Verhältnisse an den Strassen.

Die Bestimmungen, die es für die Strassen aufstellt, sind sinngemäss auch auf Wege und Plätze anwendbar.

Vorbehalten bleibt die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Nationalstrassen[1], über Fuss-, Wander- und Mountainbikewege[2] sowie die als Bodenverbesserungswerke erstellten Flurstrassen[3]*

Art. 2 Grundsätze für die Ausgestaltung der Strassen

Die Strassen haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.

Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Regional- und Ortsplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

Art. 3 Umgrenzung der Strassen

Zu den Strassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

Die für den Verkehr und den Bestand der Strasse notwendigen Schutzvorrichtungen gelten ebenfalls als Bestandteil der Strasse.

Art. 4 Einteilung der Strassen A. öffentliche Strassen

Öffentliche Strassen sind jene Strassen, die aufgrund des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr dienen.

Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in:

1. Nationalstrassen,
2. Kantonsstrassen,
3. Gemeindestrassen,
4. öffentliche Strassen privater Eigentümer.

Art. 5 1. Nationalstrassen

Die Nationalstrassen werden durch den Bund bezeichnet.[4]

Art. 6 2. Kantonsstrassen a) Begriff und Einreihung

Zu den Kantonsstrassen gehören:

1. die Hauptverkehrsstrassen, die für den Durchgangsverkehr notwendig sind;
2. die Verbindungsstrassen, die den Anschluss wichtiger Kantonsteile an die Hauptverkehrsstrassen herstellen und nicht durch eine Flurgenossenschaft erstellt worden sind.

Der Landrat legt das Kantonsstrassennetz im kantonalen Strassenrichtplan[5] fest; dabei muss er alle Strassen zu Kantonsstrassen erklären, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen. *

Erfüllt eine Strasse die Aufgaben einer Kantonsstrasse nicht mehr, kann sie der Landrat nach Anhören der Gemeinde und nach Vornahme der aufgrund der verkehrstechnischen Anforderungen nötigen Instandstellungsarbeiten vom Kantonsstrassennetz ausschliessen und in das Eigentum der Gemeinde überführen.

Art. 7 b) Innerortsstrecken

Das zwischen den Ortschaftstafeln liegende Stück einer Kantonsstrasse gilt als Innerortsstrecke im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 8 3. Gemeindestrassen a) Begriff und Einreihung

Gemeindestrassen sind Strassen, die dem allgemeinen Verkehr innerhalb einer Ortschaft dienen oder die Verbindung zwischen Quartieren oder Weilern unter sich, mit einer Nachbargemeinde oder einer Kantonsstrasse herstellen.

Das Netz der Gemeindestrassen wird festgelegt:

1. durch den kommunalen Strassenrichtplan[6];
2. durch Beschluss des Landrates gemäss Art. 6 Abs. 3.

Art. 9 b) Übernahme von öffentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen

Die Gemeindeversammlung kann öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen in das Eigentum der Gemeinde überführen:

1. durch freie Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Strassenbaulast;
2. durch Enteignung, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Träger der Strassenbaulast hat einen Rechtsanspruch auf die Übernahme durch die Gemeindeversammlung, sofern die zu übernehmende Strasse den verkehrstechnischen Anforderungen genügt und ausser dem Zubringerverkehr der Anstösser in erheblichem Ausmass auch dem allgemeinen Verkehr als Querverbindung zwischen Kantons- und Gemeindestrassen dient.

Der Unterhalt sowie der Ausbau sind unter Vorbehalt von Art. 75 Abs. 2 Sache der Gemeinde.

Die Vor- und Nachteile, die dem bisherigen Träger der Strassenbaulast beziehungsweise der Gemeinde erwachsen, sind voll zu entschädigen; wenn über die vom Träger der Strassenbaulast beziehungsweise von der Gemeinde zu leistende Entschädigung keine Einigung zustande kommt, hat hierüber der Richter gemäss den Grundsätzen des Enteignungsrechtes zu entscheiden.

Art. 10 4. öffentliche Strassen privater Eigentümer

Öffentliche Strassen privater Eigentümer sind Strassen im Eigentum öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Privater, die von jedermann benützt werden können, insbesondere alle Strassen, die schon vor dem Jahre 1900 öffentlich benützt worden sind.

Die Gemeinden sind berechtigt, Vorschriften über den Unterhalt öffentlicher Strassen privater Eigentümer zu erlassen.

Art. 10a * 5. Radrouten

Radrouten umfassen Radwege und Radstreifen, die als solche in den Strassenrichtplänen festgelegt sind; Radwege sind von Kantons- und Gemeindestrassen unabhängig geführte Wege, Radstreifen sind besonders markierte Radspuren auf der Fahrbahn von Kantons- und Gemeindestrassen.

Einteilung, Hoheit und Eigentum einer Strasse werden durch deren Bezeichnung als Radroute nicht geändert.

Art. 11 B. Privatstrassen

Die in den Artikeln 5 bis 10 nicht genannten Strassen sind Privatstrassen.

Die durch Flurgenossenschaften oder Korporationen erstellten und vorwiegend der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Strassen sind Privatstrassen, soweit das Gemeinwesen bei der Beitragszusicherung nicht andere Bedingungen aufstellt.

Art. 12 Strassenverzeichnis

Das Strassenverzeichnis wird geführt:

1. für Nationalstrassen und Kantonsstrassen durch den Kanton;
2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch die Gemeinde.

Art. 13 Hoheit

Unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes steht die Strassenhoheit dem Kanton und im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden zu.

Die Strassenhoheit erstreckt sich auch auf die dem Verkehr offenstehenden Privatstrassen, soweit es dieses Gesetz bestimmt.

Art. 14 * Eigentum

Die Kantonsstrassen und deren Radstreifen stehen im Eigentum des Kantons, die Gemeindestrassen und deren Radstreifen im Eigentum der Gemeinde.

Radwege, die als solche gebaut werden, stehen ausserorts im Eigentum des Kantons, innerorts im Eigentum der Gemeinde.

Trottoirs entlang von Kantonsstrassen stehen innerorts im Eigentum der Gemeinde.

Art. 15 Strassenbaulast

Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau, Unterhalt und Betrieb einer Strasse zusammenhängenden Aufgaben; die in den Artikeln 58 bis 60 enthaltenen Vorschriften über Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung bleiben vorbehalten.

Art. 15a * Vereinbarungen über Betrieb und Unterhalt

Der Kanton kann im Rahmen von interkantonalen Verträgen oder von Leistungsvereinbarungen mit Gemeinwesen oder Privaten den Betrieb und den Unterhalt:

1. von Nationalstrassen gegen Entgelt übernehmen;
2. aller übrigen Strassen gegen Entgelt übernehmen oder übertragen.

Der Regierungsrat schliesst die Verträge und die Leistungsvereinbarungen ab.

2 Organisation

Art. 16 Strassenaufsichtsbehörden

Das Strassenwesen untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates.

Die unmittelbare Aufsicht obliegt:

1. * für Kantonsstrassen der zuständigen Direktion;
2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Gemeinderat.

Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Strassenbaulast obliegen, und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 17 * Strassenbauorgane

Strassenbauorgane sind:

1. für Kantonsstrassen die zuständige Direktion;
2. für Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeindeordnung nicht eine Kommission als Strassenbauorgan bezeichnet;
3. für öffentliche Strassen privater Eigentümer sowie für Privatstrassen die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer und, soweit es die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse im Sinne dieses Gesetzes betrifft, der Gemeinderat.

Dem Strassenbauorgan obliegen Bau und Unterhalt der Strassen und die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse; es ist verpflichtet, für die Beseitigung gesetzwidriger Zustände zu sorgen.

Art. 18 Ersatzvornahme

Durch Verfügung des Regierungsrates kann der Kanton die einer Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen:

1. wenn die Gemeinde darum nachsucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben selbst zu erfüllen;
2. wenn es die Sicherstellung des Werkes erfordert und die Gemeinde sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen.

Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat in Bezug auf die öffentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen zu.

3 Neuanlage und Ausbau der Strassen

3.1 Planung und Ausführungsprojekte

Art. 20 * Planung 1. Grundsätze

Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine neue Verbindung durch Kantons-, Gemeinde- oder Privatstrassen benötigen, und welche bestehenden Strassen auszubauen sind.

Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit zu planen.

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Landrat die Gemeinden verpflichten, zur Entlastung von Kantonsstrassen zusätzliche Gemeindestrassen zu planen und zu erstellen.

Art. 21 * 2. Verkehrsrichtpläne

Der Kanton und die Gemeinden haben Verkehrsrichtpläne zu erlassen. Das Verfahren, der Inhalt und die Wirkung richten sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung[7].

Art. 22a * 3. Projektierung a) Aufgabe

Mit der Projektierung ist festzulegen, welche allgemeinen Linienführungen für eine Strasse in Betracht fallen.

Nach erfolgter Wahl der Linienführung ist ein generelles Projekt bereitzustellen.

Art. 22b * b) Zuständigkeit

Die Projektierung der Kantonsstrassen ist von der Direktion in Zusammenarbeit mit den interessierten Instanzen des Kantons und den Gemeinden durchzuführen.

Die Projektierung der Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderats, der die Direktion rechtzeitig zu verständigen hat, wenn durch die Projektierung kantonale Interessen berührt werden; auf Gesuch des Gemeinderats kann der Kanton die Projektierung der Gemeindestrassen auf Kosten der Gemeinde übernehmen.

Die Projektierung der Privatstrassen ist von den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen.

Art. 22c * c) Auflage

Der Entwurf der allgemeinen Linienführung ist unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf der Direktion und in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.

Während der Auflagefrist können stimmberechtigte Personen und die gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[8] Legitimierten sowie bei Kantonsstrassen der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendungen, Anregungen und Vorschläge einreichen.

Im Übrigen richtet sich die Legitimation nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[9].

Art. 22d * d) Behandlung der Eingaben

Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einwendungsverfahren zu wiederholen.

Kann die Einwendung gegen die Projektierung einer Kantonsstrasse nicht gütlich erledigt werden, teilt der Regierungsrat der einwendenden Person mit, warum er dem Landrat die Abweisung der Einwendung beantragen werde.

Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zuhanden des Landrates Stellung.

Art. 22e * e) Entscheid

Der Landrat entscheidet auf Antrag des Regierungsrates über die allgemeine Linienführung sowie den Regelquerschnitt (einschliesslich Radstreifen und Trottoirs) von neu zu erstellenden oder auszubauenden Kantonsstrassen.

Er entscheidet über die nicht erledigten Einwendungen.

Für Gemeindestrassen, öffentliche Strasse privater Eigentümer und Privatstrassen fällt diese Entscheide der Gemeinderat.

Art. 22f * f) Beschwerde

Gegen Entscheide des Landrates gemäss Art. 22e kann binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Bei Entscheiden des Gemeinderats richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[10].

Art. 23 Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes 1. Errichtung von Projektierungszonen

Die Strassenaufsichtsbehörde kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes Projektierungszonen festlegen; vor der Festlegung von Projektierungszonen für Kantonsstrassen sind die Gemeinden anzuhören.

Die Festlegung der Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen, und die Pläne sind auf den Kanzleien der betroffenen Gemeinden während 30 Tagen aufzulegen.

Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden, diese hat keine aufschiebende Wirkung. *

Die Rechtskraft der bereinigten Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. *

Art. 24 2. Wirkungen

Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde keine Neubauten, wertvermehrenden Umbauten oder Anlagen ausgeführt und keine wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.

Aus dieser Eigentumsbeschränkung steht dem Grundeigentümer kein Entschädigungsanspruch zu.

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 25 3. Erteilung der Baubewilligung

Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können durch die Strassenaufsichtsbehörde unter Vorbehalt des baupolizeilichen Bewilligungsverfahrens bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen.

Art. 26 Aufhebung der Projektierungszonen

Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber mit dem Ablauf von drei Jahren dahin.

Sie sind durch die Strassenaufsichtsbehörde schon vorher aufzuheben, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.

Die Aufhebung der Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen.

Art. 27 Ausarbeitung der Ausführungsprojekte

Sobald ein generelles Projekt gemäss Art. 22d–22f rechtskräftig geworden ist, hat das Strassenbauorgan das Ausführungsprojekt auszuarbeiten.

Dieses gibt Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

Die Grundeigentümer haben gegen angemessene Entschädigung die zur Projektierung notwendigen Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstigen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden; über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall der Richter.

Art. 28 Freihaltung des Strassenraumes 1. Baulinien a) Festlegung

In den Ausführungsprojekten sind beidseitig der projektierten Strasse Baulinien festzulegen.

Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse Rücksicht zu nehmen.

Die Strassenabstände nach der Planungs- und Baugesetzgebung[11] können durch den Gemeinderat, bei Kantonsstrassen mit Genehmigung der Direktion: *

1. herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn es zum Schutze bestehender oder für die planerische Gestaltung neuer Ortskerne erforderlich ist;
2. im Rahmen von Gestaltungsplänen herabgesetzt werden, sofern es die Gestaltung erfordert und die Verkehrssicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden;
3. herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Festlegung oder Abänderung der Baulinien ist das Verfahren gemäss Art. 31 zu beobachten.

Art. 29 b) Wirkung

Zwischen den Baulinien dürfen weder Neubauten noch andere mit dem Strassenbauvorhaben im Widerspruch stehende Anlagen errichtet werden.

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 30 2. Nebenanlagen

Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen, wie Tankstellen, Kioske usw. dürfen an öffentlichen Strassen nur mit Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise des Gemeinderates errichtet werden.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Anlage die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung für den Bau oder die Erweiterung solcher Anlagen muss die notwendigen Bedingungen und Auflagen enthalten sowie die Verleihungsgebühren festlegen.

Art. 31 * Einwendungsverfahren

Das Strassenbauorgan legt das Ausführungsprojekt in den Gemeinden öffentlich auf; die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im Gelände sind durch Aussteckungen kenntlich zu machen.

Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann bei Ausführungsprojekten für Kantonsstrassen beim Kanton und bei solchen für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen bei der Gemeinde Einwendung gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien erhoben werden.

Einwendungsberechtigt sind Personen, die vom Ausführungsprojekt oder von den Baulinien in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werden.

Über die Einwendungen entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat.

Rügen, die bereits gegen die Projektierung hätten erhoben werden können, sind im Ausführungsprojektverfahren nicht mehr zulässig. *

Art. 32 * Abänderung von Ausführungsprojekten

Die Vorschriften von Art. 31 gelten sinngemäss auch für die Abänderung von Ausführungsprojekten.

Auf die nochmalige öffentliche Auflage und die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den durch die Abänderung oder Ergänzung betroffenen Einwendungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einwendung zu erheben.

Art. 33 Genehmigung der Ausführungsprojekte

Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens sind Ausführungsprojekte für Kantonsstrassen durch den Regierungsrat, solche für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch den Gemeinderat zu genehmigen. *

Die Rechtskraft des Ausführungsprojektes und der Baulinien sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. *

Beschwerden gegen die Festlegung der Baulinien haben keine aufschiebende Wirkung. *

Art. 34 Entschädigung

Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 33 Abs. 3) massgebend.

Der Betroffene hat seine Ansprüche binnen Jahresfrist seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung beim Kanton für Kantonsstrassen und bei der Gemeinde für Gemeindestrassen anzumelden; werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das durch das kantonale Enteignungsrecht[12] vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.

Das Recht, gestützt auf Art. 89 des Planungs- und Baugesetzes[13] die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde zu verlangen, bleibt vorbehalten. *

3.2 Landerwerb

Art. 35 Landerwerb für öffentliche Strassen 1. Arten

Das für den öffentlichen Strassenbau erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben.

Der Landrat erlässt die für die verschiedenen Landerwerbsarten erforderlichen Verfahrensvorschriften.

Art. 36 a) Landumlegungsverfahren

Das Landumlegungsverfahren in der Form der Zusammenlegung und Umlegung von landwirtschaftlichen Gütern, Wald, Bauland usw. wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.

Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen:

1. im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen;
2. in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum; das auf diesem Weg für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten;
3. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden.

Der Regierungsrat kann auf Antrag der Strassenaufsichtsbehörde für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.

Art. 37 b) Enteignung

Dem Enteignungsverfahren ist das genehmigte Ausführungsprojekt zugrundzulegen.

Art. 38 2. Zuständigkeit

Der Landerwerb wird für Kantonsstrassen durch den Kanton und für Gemeindestrassen durch die Gemeinde getätigt.

Art. 39 3. Entschädigung

Die für den Landerwerb bei Landumlegung oder Enteignung zu leistende Entschädigung wird im Enteignungsverfahren festgesetzt, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt.

Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, wenn diese durch Perimeterbeiträge abgegolten werden.

Art. 40 Landerwerb für Privatstrassen

Der Landerwerb für Privatstrassen ist Sache des Trägers der Strassenbaulast.

3.3 Bau der Strassen

Art. 41 * Öffentliche Strassen, Baubeschluss 1. für Kantonsstrassen

Über die Planung sowie den Bau neuer und den Ausbau bestehender Kantonsstrassen beschliesst:

1. der Regierungsrat bis zum Betrag von Fr. 400'000.– unabhängig seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz;
2. der Landrat bei einem Betrag von mehr als Fr. 400'000.–.

Art. 42 2. für Gemeindestrassen

Die Gemeindeversammlung beschliesst den Bau neuer und den Ausbau bestehender Gemeindestrassen; sie kann diese Befugnis generell oder für ein einzelnes Projekt dem Gemeinderat übertragen.

Für den Beschluss bis zum Betrag von Fr. 50'000.– ist der Gemeinderat zuständig; vorbehalten bleibt dessen weitergehende Finanzkompetenz nach der Gemeindeordnung. *

Art. 43 Privatstrassen 1. Baubeschluss

Die interessierten Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten beschliessen aufgrund eines vom Gemeinderat genehmigten Ausführungsprojektes den Bau neuer oder den Ausbau bestehender Privatstrassen.

Der Gemeinderat beschliesst auf Gesuch interessierter Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten oder gestützt auf die Raumplanungsgesetzgebung den Bau neuer oder den Ausbau bestehender Privatstrassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Die Kosten sind vom Gemeinderat nach dem Perimeterverfahren zu verteilen. *

Der Beschluss des Gemeinderates ist aufgrund eines Ausführungsprojektes zu fassen und hat die beteiligten Grundstücke und deren Belastung festzulegen; bei der Festlegung der Belastung ist auf die Grösse der Grundstücke, denen die Privatstrasse dient auf das Ausmass des Gebrauchs sowie auf die bisherigen und künftigen Verhältnisse billigerweise Rücksicht zu nehmen.

Art. 44 2. Träger der Strassenbaulast

Träger der Strassenbaulast von Privatstrassen sind die Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten, denen durch die Strasse Vorteile erwachsen.

Die Kosten werden durch den Gemeinderat nach dem Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten im Verhältnis ihrer Interessen verteilt, sofern die Beteiligten die Kostenverlegung nicht in anderer Weise ordnen.

Mündet eine neue oder ausgebaute Privatstrasse in eine schon bestehende Privatstrasse ein und werden dadurch die Lasten der letzteren vermehrt, fällt die Mehrlast nur auf die Grundstücke, die früher zur Benützung nicht berechtigt waren.

Können sich die Beteiligten über den Unterhalt einer Privatstrasse nicht einigen, so bezeichnet der Gemeinderat durch Verfügung die Abschnitte, die jeder einzelne Pflichtige zu unterhalten hat; die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 3 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 45 Bauverfahren 1. Ausbaunormalien

Die Ausbaunormalien werden festgesetzt:

1. für Kantonsstrassen durch den Landrat;
2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch den Gemeinderat.

Die Fahrbahnbreite von Privatstrassen kann durch den Gemeinderat zu Lasten des Trägers der Strassenbaulast bis zu fünf Metern festgesetzt werden; wird eine grössere Fahrbahnbreite, die Erstellung eines Trottoirs oder die Errichtung einer Strassenbeleuchtung vorgeschrieben, hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten selber zu tragen.

Art. 46 2. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen

Die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen obliegt:

1. * für Kantonsstrassen der nach der Submissionsgesetzgebung[14] zuständigen kantonalen Stelle;
2. * für Gemeindestrassen dem Gemeinderat, soweit hierfür nach der Gemeindeordnung nicht die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 zuständig ist;
3. für öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Träger der Strassenbaulast oder in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 dem Gemeinderat.

Art. 47 3. Überwachung der Bauarbeiten

Die Überwachung der Bauarbeiten obliegt dem zuständigen Strassenbauorgan.

Art. 48 4. Vorkehren während der Bauausführung

Das Strassenbauorgan trifft jene Vorkehren, die zur Sicherheit von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.

Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenützung zu ermöglichen.

Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaus ist sicherzustellen.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, zeitweilige Schutzvorkehren sowie die nötigen Baueinrichtungen und Materialablagerungen neben der Strasse zu dulden; für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch die Enteignungskommission bestimmt wird. *

Art. 49 5. Übergabe an den Verkehr

Die Strassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten, und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

Art. 50 Künftige bauliche Massnahmen 1. Bewilligungspflicht

Bauliche Umgestaltungen im Bereich von Strassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen mit andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen aller Art und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen neuer Strassen in das bestehende Strassennetz, sind bewilligungspflichtig; sie dürfen die Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen.

Die Bewilligung einer baulichen Umgestaltung im Bereich von Kantonsstrassen wird durch die zuständige Direktion[15], im Bereich der übrigen Strassen durch den Gemeinderat erteilt. *

Unabhängig von der Einleitung oder vom Ausgang eines Strafverfahrens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes treffen.

Art. 51 2. Verteilung der Kosten von Verlegungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbauwerken a) neue Anlagen

Beeinträchtigt eine neue Strasse bestehende Verkehrswege, Leitungen oder ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Strasse, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Strasse beziehungsweise auf die neue Anlage.

Leitungen öffentlicher Wasserversorgungen sind auf Kosten des Werkeigentümers zu verlegen, sofern keine Bewilligung für Sondergebrauch vorliegt.

Die besonderen Bestimmungen für Stark- und Schwachstromanlagen bleiben vorbehalten.

Art. 52 b) Änderung bestehender Kreuzungen und Einmündungen

Sind Kreuzungen oder Einmündungen von Strassen verschiedener Baulastträger durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfang an die Bau- und Unterhaltskosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.

Art. 53 c) abweichende Kostenverteilung, Entscheid bei Streitigkeiten

Art. 51 und 52 sind nicht anwendbar, wenn zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kostentragung bestehen oder getroffen werden.

Streitigkeiten, die aus diesen Bestimmungen über die Kostenverteilung entstehen, entscheidet der Regierungsrat.

4 Unterhalt der Strassen und Betrieb der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen

4.1 Unterhalt und Betrieb

Art. 54 * Strassenunterhalt, Betrieb der technischen Einrichtungen

Die Strassen und ihre technischen Einrichtungen sowie die Radrouten und Trottoirs sind von den Eigentümern oder Unterhaltspflichtigen derart zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet ist.

Art. 55 Betrieb der Nebenanlagen

Der Landrat kann auf dem Verordnungsweg Mindestvorschriften für den Betrieb von Nebenanlagen gemäss Art. 30 erlassen.

Art. 56 Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit 1. Schutzvorrichtungen

Vorübergehende Einrichtungen zum Schutz der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.

Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch die Enteignungskommission festzusetzen ist. *

Sind zum Schutz der öffentlichen Strassen und zur Sicherung des Verkehrs ausserhalb des eigentlichen Strassengebiets feste Schutzbauten notwendig, so kann das für diese Anlagen erforderliche Land im Enteignungsverfahren erworben werden.

Der Träger der Strassenbaulast kann durch die Strassenaufsichtsbehörde zur Anordnung der erforderlichen Schutzvorrichtung verpflichtet werden.

Die Kosten für Schutzvorrichtungen, die infolge von Veränderungen an benachbarten Grundstücken notwendig geworden sind, haben die Eigentümer dieser Grundstücke zu tragen, soweit die Veränderungen nicht auf Naturereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Art. 57 2. Reklameverbot

Im Bereich der Strassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr[16] untersagt.

Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften mit weitergehenden Beschränkungen.

4.2 Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und Entwässerung

Art. 58 Beleuchtung

Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung von Innerortsstrecken öffentlicher Strassen sind Sache der Gemeinde.

Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung für Anschlusswerke von Nationalstrassen sowie besonders wichtige oder gefährliche Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind Sache des Strasseneigentümers.

Wo auf Begehren einer Gemeinde bei ausgewiesenem Bedürfnis ausserhalb der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen Beleuchtungseinrichtungen erstellt werden, hat die Gemeinde für den Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung aufzukommen.

Art. 59 Reinigung

Die Reinigung der Strassen und die periodische Entleerung der Einlaufschächte sind Sache des Trägers der Strassenbaulast.

Die Reinigung der Radstreifen entlang von Kantonsstrassen obliegt generell dem Kanton. *

Die Reinigung der Radwege sowie der Innerortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen obliegt der Gemeinde; sind Radwege und Ausserortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen kombiniert angelegt, besorgt deren Reinigung der Kanton, welcher der Gemeinde für ihren Kostenanteil Rechnung stellt. *

Art. 60 Schneeräumung und Glatteisbekämpfung

Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Strassen sind Sache des Trägers der Strassenbaulast.

Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Radstreifen entlang von Kantonsstrassen obliegen generell dem Kanton. *

Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Radwegen sowie auf Innerortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen obliegen der Gemeinde; sind Radwege und Ausserortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen kombiniert angelegt, besorgt deren Schneeräumung und Glatteisbekämpfung der Kanton, welcher der Gemeinde für ihren Kostenanteil Rechnung stellt. *

Die Schneeabfuhr von Innerortsstrecken der Kantonsstrassen ist Sache der Gemeinde.

Art. 61 Strassenentwässerung

Das von den Strassen direkt oder durch Rinnen und Durchlässe abfliessende Wasser muss von den Eigentümern der anstossenden Grundstücke aufgenommen werden.

Verändert der Anstösser die Abflussverhältnisse auf seinem Grundstück, hat er für genügende Abflussmöglichkeiten zu sorgen.

Die Durchleitung des aus Strassenentwässerungsanlagen abgeleiteten Wassers haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der anstossenden Grundstücke gegen volle Entschädigung eines allfälligen Schadens zu dulden; Wasser von öffentlichen Strassen darf gegen Entschädigung in vorhandene Kanalisationssysteme eingeleitet werden, sofern eine Anlage hierzu geeignet ist. *

Vorbehalten bleiben bereits bestehende Vereinbarungen und Verpflichtungen.

5 Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung

Art. 62 Gemeingebrauch

Die Benützung der öffentlichen Strassen zum Verkehr ist im Rahmen der Gesetzgebung jedermann gestattet; auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fliessende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.

Art. 63 Sondergebrauch 1. allgemein

Wenn die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu andern Zwecken benützt wird, oder wenn durch die Benützungsart der Strasse deren Gebrauch durch andere Strassenbenützer ausgeschlossen oder in vermeidbarer Weise beschränkt wird, liegt Sondergebrauch vor.

Der Sondergebrauch der Strassen bedarf einer Bewilligung, die von den für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlichen Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen ist.

Wer die Bewilligung erhält, hat dem Träger der Strassenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch den Sondergebrauch entstehen; überdies können Gebühren erhoben werden, die nach dem wirtschaftlichen Vorteil des Sondergebrauchs zu bemessen sind.

Die Gemeinden können durch Verfügung des Regierungsrats, Korporationen sowie Private durch Verfügung des Gemeinderats verpflichtet werden, ihre Strassen gegen volle Entschädigung für die Errichtung von Anlagen oder für Verkehrszwecke zur Verfügung zu stellen; die Entschädigung wird im Streitfall durch die Enteignungskommission festgesetzt. *

Art. 64 * 2. Bewilligungsinstanz

Die Bewilligung für Sondergebrauch wird erteilt:

1. durch die zuständige Direktion[17] für Kantonsstrassen;
2. durch den Gemeinderat für Gemeindestrassen;
3. durch den Träger der Strassenbaulast für öffentliche Strassen privater Eigentümer und für Privatstrassen.

Art. 65 3. besondere Fälle

Stangen und Maste für Leitungen sowie Hydranten müssen in der Regel mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt sein.

Der Luftraum über der öffentlichen Strasse darf unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen ohne Erlaubnis der zuständigen Bewilligungsinstanz in keiner Weise zur Errichtung von Anlagen in Anspruch genommen werden.

Wer ein Fahrzeug dauernd oder regelmässig auf öffentlichem Grund parkiert, kann vom Träger der Strassenbaulast zu einer angemessenen Abgabe verpflichtet werden; der Ertrag dieser Parkierungsgebühren steht dem Träger der Strassenbaulast zu. *

Art. 66 4. Haltestellen

Das Anhalten von fahrplanmässig verkehrenden Motorfahrzeugen auf Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr zum Ein- und Aussteigen von Personen sowie zum Güterumlad und dergleichen bedarf der Bewilligung gemäss Art. 63.

Die Haltestellen für solche Fahrzeuge sind nach Möglichkeit ausserhalb der Strassenfahrbahn anzulegen.

Art. 67 Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, Verbot

Innerhalb der Baulinien sind Materialablagerungen, Einrichtungen und dergleichen, die durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Trägers der Strassenbaulast zu beseitigen.

Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten; kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, wird sie aufgrund des Enteignungsrechts[18] festgesetzt.

Art. 68 Bewilligungspflicht

Unter Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung ist eine Bewilligung erforderlich für:

1. Abgrabungen, Aufschüttungen und ähnliche Veränderungen an Grundstücken, die öffentliche Strassen in ihrer Sicherheit gefährden können;
2. den Betrieb von Steinbrüchen und Kiesgruben in Strassennähe;
3. bauliche Anlagen in der Strassenzone zwischen den Baulinien, insbesondere für Stütz- und Futtermauern sowie Leitungsunterführungen und unterirdische Anlagen jeder Art.

Die Bewilligung wird für Kantonsstrassen durch die zuständige Direktion[19] sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat erteilt. *

Art. 69 Einfriedungen

Einfriedungen entlang von Strassen sind durch die Eigentümer der anstossenden Grundstücke zu erstellen und zu unterhalten, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden.

Auf Dämmen, Böschungen, Stützmauern, Brücken, Viadukten sowie an steilen Abhängen usw. hat der Träger der Strassenbaulast je nach Bedürfnis Brustmauern, Geländer, Leitplanken, Wehrsteine, Wehrpfosten oder Schutzbäume anzubringen und zu unterhalten.

Entlang von Kantonsstrassen ausserhalb der Innerortsstrecken ist die Erstellung von festen Einfriedungen nach Möglichkeit zu unterlassen.

Neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen.

Art. 70 Strassenabstände für Bäume und Sträucher

Ausserorts haben Bäume einen Abstand von sechs Metern und Sträucher einen solchen von vier Metern vom Rand der Strassenfahrbahn aufzuweisen.

Für Innerortsstrecken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[20].

Wenn aus strassenbau- oder verkehrstechnischen Gründen Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Landschaftsbildes wünschbar sind, kann die Strassenaufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen.

Für die Beseitigung bestehender Bäume und Sträucher im Bereiche von Kantonsstrassen ist die zuständige Direktion[21], im Bereiche aller übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig. Der durch die Beseitigung entstehende Schaden ist dem Eigentümer voll zu ersetzen. *

Das Lichtraumprofil der Strassen ist beidseitig auf eine Höhe von 2.5 Metern über Trottoirs und 4.5 Metern über der Strassenfahrbahn und, wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von einhängenden Ästen freizuhalten; unterlässt der Eigentümer oder Besitzer das rechtzeitige Zurückschneiden, so hat auf dessen Kosten das Strassenbauorgan diese Arbeit anzuordnen.

Art. 73 Beschmutzung von Strassen

Jede vermeidbare Beschmutzung von Strassen ist verboten.

Ist eine Strasse beschmutzt worden, ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.

Das Strassenbauorgan ist befugt, die Beschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen.

Art. 74 Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen

Es ist verboten:

1. Transporte so vorzunehmen, dass die Strasse beschädigt werden kann;
2. Arbeiten aller Art so vorzunehmen, dass die Strasse, die Böschung oder der Graben einer Strasse beschädigt werden können;
3. * Flüssigkeiten aller Art in die Strassenentwässerungsanlage einzuleiten. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei Kantonsstrassen ist die zuständige Direktion[22], bei allen übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig.

6 Finanzielle Bestimmungen

Art. 75 * Kostenverteilung 1. Erstellungs- und Ausbaukosten

Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Kantonsstrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 78 zulasten des Kantons. *

Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 77 Abs. 2 zulasten der Gemeinde; diese kann die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten über das Perimeterverfahren zu Beitragsleistungen bis zu einem Drittel der eigenen Aufwendungen heranziehen; dient die Strasse nur der Erschliessung einer Bauzone oder eines Teils einer solchen, findet Abs. 3 Anwendung. *

Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Privatstrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 und Art. 79 zulasten der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten; sie sind über das Perimeterverfahren aufzuteilen.

Für sämtliche Perimeterbeiträge besitzen Gemeinden und im Falle von Art. 43 Abs. 2 private Träger der Strassenbaulast ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[23].

Art. 75a * 2. kombinierte Trottoir- und Radweganlagen

Die Erstellungs- und Ausbaukosten kombinierter Trottoir- und Radweganlagen werden mit einem Drittel der Trottoiranlage und mit zwei Dritteln der Radweganlage angelastet.

Die Kostentragung richtet sich im übrigen nach den geltenden Regelungen für Trottoirs und Radwege.

Art. 75b * 3. Radwege auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen

Der im Wegrechtsvertrag mit den Eigentümerinnen und Eigentümern von öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie von Privatstrassen beziehungsweise im Enteignungsbeschluss festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Hand am Ausbau von Radwegen geht mit 65 Prozent zulasten des Kantons und mit 35 Prozent zulasten der Gemeinde.

Art. 76 Unterhalts- und Betriebskosten

Die Kosten des Strassenunterhalts und des Betriebs ihrer technischen Einrichtungen gehen zulasten des Trägers der Strassenbaulast.

Der im Wegrechtsvertrag mit den Eigentümerinnen und Eigentümern von öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie von Privatstrassen beziehungsweise im Enteignungsbeschluss festgelegte Kostenanteil am baulichen Unterhalt (Belag) von Radwegen geht mit 65 Prozent zulasten des Kantons und mit 35 Prozent zulasten der Gemeinde. *

Art. 77 * Kantonsbeiträge an den Strassenaufwand der Gemeinden

Gemeinden, die entlang von Innerortsstrecken von Kantonsstrassen Trottoirs erstellen, erhalten vom Kanton nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter einen Beitrag von 20 Prozent der Kosten.

Wird eine Gemeinde durch den Landrat gemäss Art. 20 Abs. 3 zur Erstellung einer Strasse verpflichtet, trägt der Kanton nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter die Hälfte der Kosten.

… *

Art. 78 Beiträge der Gemeinde 1. an Kantonsstrassen

Von den Kosten der Neuanlage oder des Ausbaus von Innerortsstrecken der Kantonsstrassen tragen die Gemeinden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter: *

1. 20 Prozent, wenn kein Trottoir erstellt wird;
2. 25 Prozent, wenn ein Trottoir erstellt wird;
3. 30 Prozent, wenn zwei Trottoirs erstellt werden.

Von den Kosten der Neuanlage oder des Ausbaues von Radwegen oder Radstreifen, die im Radwegkonzept des Kantons enthalten sind oder entlang von Kantonsstrassen angelegt werden, tragen die Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage liegt, nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter 35 Prozent. *

Die Gemeinden können von den Grundeigentümern nach Massgabe der Vorteile, der diesen aus dem Strassenbau erwachsen, im Perimeterverfahren Beiträge erheben, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von einem Drittel der eigenen Aufwendungen. *

Art. 79 2. an Privatstrassen

Die Gemeinde kann an Privatstrassen Beiträge leisten.

Die Beitragsleistung ist in einem Reglement zu ordnen.

Art. 80 Berechnung der Beiträge an die Baukosten

Für die Berechnung der Beiträge an die Kosten der Erstellung und des Ausbaus der Strassen sind die Projektierung, einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen und Materialprüfungen, der Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten zu berücksichtigen.

Art. 81 Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten

Für die Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten der Strassen sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Erhaltung des ordnungsgemässen Strassenzustandes dienen, mit Ausnahme der Beleuchtungs- und Verwaltungskosten sowie der Schuldzinsen.

7 Vollzugs-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 82 Vollzug des Gesetzes 1. durch den Landrat

Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 83 2. durch die Gemeinden

Die Gemeinden regeln im Rahmen der Gesetzgebung die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

Art. 84 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. *

Neben dem Eigentümer, Besitzer, Bauherrn oder Bauleiter sind auch die Bauunternehmer und ihre leitenden Organe sowie Bauhandwerker strafbar, wenn sie bei den Widerhandlungen mitgewirkt haben.

Fehlbare sind für Kantonsstrassen durch die zuständige Direktion[24] sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu verpflichten. *

Art. 85 Vollstreckbarkeit

Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[25] gleichgestellt.

Art. 86 Übergangsbestimmungen 1. Anpassung bestehender Anlagen

Muss eine bestehende Anlage den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst werden, so gehen die Kosten, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, zulasten des Trägers der Strassenbaulast.

Ist die anzupassende Anlage jedoch bereits unter Verletzung der bisherigen Vorschriften erstellt worden, so hat der Eigentümer der Anlage die Kosten zu tragen.

Art. 87 2. Strassenverzeichnis

Die Strassenverzeichnisse sind binnen drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen.

Art. 88 3. Rechtsmittel

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung über das Verwaltungsgericht können Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates beim Obergericht angefochten werden.

Art. 88a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Juni 2014

Bei Neuanlagen und Ausbauprojekte von Strassen, für welche beim Inkrafttreten der Änderung vom 11. Juni 2014 bereits Kredite für die Ausführung beschlossen wurden, gelten bezüglich Kostenverteilung, Finanzkompetenz und Referendumsrecht weiterhin die bisherigen Bestimmungen[26].

Art. 89 Änderung bestehender Gesetze 1. Baugesetz[27]

Art. 90 2. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[28]

Art. 91 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

1. Gesetz betreffend den Ausbau und Unterhalt der Kantonsstrassen vom 29. April 1951;
2. Gesetz betreffend den Neubau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt Kantonsgrenze Luzern bis Stansstad vom 25. April 1954;
3. Gesetz betreffend den Bau der «Linksufrigen Vierwaldstättersee-Strasse» vom 24. April 1960;
4. Gesetz über den Loskauf der Strassenbeschwerde vom 12. Mai 1856;
5. Gesetz betreffend Unterhalt der Landstrassen (ohne Datum);
6. Gesetz über die Gemeindestrassen vom 30. April 1899;
7. Gesetz betreffend die Landstrassen vom 26. April 1896.

Egress

A 1966, 554

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung A 1966, 554
26.04.1981 26.04.1981 Art. 6 Abs. 2 geändert A 1981, 517
26.04.1981 26.04.1981 Art. 10a eingefügt A 1981, 517
26.04.1981 26.04.1981 Art. 14 totalrevidiert A 1981, 517
26.04.1981 26.04.1981 Art. 20 totalrevidiert A 1981, 517
26.04.1981 26.04.1981 Art. 54 totalrevidiert A 1981, 517
26.04.1981 26.04.1981 Art. 78 Abs. 3 geändert A 1981, 517
26.04.1987 26.04.1987 Art. 59 Abs. 2 geändert A 1987, 692
26.04.1987 26.04.1987 Art. 59 Abs. 3 geändert A 1987, 692
26.04.1987 26.04.1987 Art. 60 Abs. 2 geändert A 1987, 692
26.04.1987 26.04.1987 Art. 60 Abs. 3 geändert A 1987, 692
26.04.1987 26.04.1987 Art. 75a eingefügt A 1987, 692
24.04.1988 01.01.1988 Art. 43 Abs. 2 geändert A 1988, 994
24.04.1988 01.01.1988 Art. 71 aufgehoben A 1988, 994
24.04.1988 01.01.1988 Art. 72 aufgehoben A 1988, 994
29.04.1990 29.04.1990 Art. 1 Abs. 3 geändert A 1990, 838
24.04.1994 24.04.1994 Art. 50 Abs. 2 geändert A 1994, 675
24.04.1994 24.04.1994 Art. 64 totalrevidiert A 1994, 675
24.04.1994 24.04.1994 Art. 68 Abs. 2 geändert A 1994, 675
24.04.1994 24.04.1994 Art. 70 Abs. 4 geändert A 1994, 675
24.04.1994 24.04.1994 Art. 74 Abs. 1, 3. geändert A 1994, 675
24.04.1994 24.04.1994 Art. 84 Abs. 3 geändert A 1994, 675
28.04.1996 01.10.1996 Art. 22 aufgehoben A 1996, 569
26.03.1997 01.01.1997 Art. 65 Abs. 3 geändert A 1997, 539, 859
26.01.2005 15.04.2005 Art. 16 Abs. 2, 1. geändert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 Art. 17 totalrevidiert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 Art. 42 Abs. 2 geändert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 Art. 46 Abs. 1, 1. geändert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 Art. 46 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 Art. 75 totalrevidiert A 2005, 171, 547
25.10.2006 01.01.2007 Art. 84 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
24.10.2007 01.01.2008 Art. 15a eingefügt A 2007, 1734, A 2008, 92
01.04.2009 01.08.2009 Art. 61 Abs. 3 geändert A 2009, 517, 1288
21.05.2014 01.01.2015 Art. 21 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 28 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 31 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 32 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 33 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 34 Abs. 4 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
11.06.2014 01.10.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1119, 1578
11.06.2014 01.10.2014 Art. 41 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578
11.06.2014 01.10.2014 Art. 75 Abs. 1 geändert A 2014, 1119, 1578
11.06.2014 01.10.2014 Art. 75 Abs. 2 geändert A 2014, 1119, 1578
11.06.2014 01.10.2014 Art. 77 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578
11.06.2014 01.10.2014 Art. 78 Abs. 1 geändert A 2014, 1119, 1578
11.06.2014 01.10.2014 Art. 88a eingefügt A 2014, 1119, 1578
27.05.2015 01.01.2016 Art. 75b totalrevidiert A 2015, 878, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 76 Abs. 2 geändert A 2015, 878, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben A 2015, 878, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 78 Abs. 2 geändert A 2015, 878, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 22a totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 22b totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 22c totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 22d totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 22e totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 22f totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 5 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 33 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 48 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 63 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338
26.11.2025 01.03.2026 Art. 1 Abs. 3 geändert 2026-011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1966 01.01.1967 Erstfassung A 1966, 554
Erlasstitel 11.06.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578
Art. 1 Abs. 3 29.04.1990 29.04.1990 geändert A 1990, 838
Art. 1 Abs. 3 26.11.2025 01.03.2026 geändert 2026-011
Art. 6 Abs. 2 26.04.1981 26.04.1981 geändert A 1981, 517
Art. 10a 26.04.1981 26.04.1981 eingefügt A 1981, 517
Art. 14 26.04.1981 26.04.1981 totalrevidiert A 1981, 517
Art. 15a 24.10.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 16 Abs. 2, 1. 26.01.2005 15.04.2005 geändert A 2005, 171, 547
Art. 17 26.01.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547
Art. 19 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 20 26.04.1981 26.04.1981 totalrevidiert A 1981, 517
Art. 21 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 22 28.04.1996 01.10.1996 aufgehoben A 1996, 569
Art. 22a 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 22b 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 22c 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 22d 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 22e 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 22f 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 23 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 23 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 28 Abs. 3 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 31 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 31 Abs. 5 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 32 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 33 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 33 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 33 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 34 Abs. 4 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 41 11.06.2014 01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578
Art. 42 Abs. 2 26.01.2005 15.04.2005 geändert A 2005, 171, 547
Art. 43 Abs. 2 24.04.1988 01.01.1988 geändert A 1988, 994
Art. 46 Abs. 1, 1. 26.01.2005 15.04.2005 geändert A 2005, 171, 547
Art. 46 Abs. 1, 2. 26.01.2005 15.04.2005 geändert A 2005, 171, 547
Art. 48 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 50 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 675
Art. 54 26.04.1981 26.04.1981 totalrevidiert A 1981, 517
Art. 56 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 59 Abs. 2 26.04.1987 26.04.1987 geändert A 1987, 692
Art. 59 Abs. 3 26.04.1987 26.04.1987 geändert A 1987, 692
Art. 60 Abs. 2 26.04.1987 26.04.1987 geändert A 1987, 692
Art. 60 Abs. 3 26.04.1987 26.04.1987 geändert A 1987, 692
Art. 61 Abs. 3 01.04.2009 01.08.2009 geändert A 2009, 517, 1288
Art. 63 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 64 24.04.1994 24.04.1994 totalrevidiert A 1994, 675
Art. 65 Abs. 3 26.03.1997 01.01.1997 geändert A 1997, 539, 859
Art. 68 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 675
Art. 70 Abs. 4 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 675
Art. 71 24.04.1988 01.01.1988 aufgehoben A 1988, 994
Art. 72 24.04.1988 01.01.1988 aufgehoben A 1988, 994
Art. 74 Abs. 1, 3. 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 675
Art. 75 26.01.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547
Art. 75 Abs. 1 11.06.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578
Art. 75 Abs. 2 11.06.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578
Art. 75a 26.04.1987 26.04.1987 eingefügt A 1987, 692
Art. 75b 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 878, 1338
Art. 76 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 878, 1338
Art. 77 11.06.2014 01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1119, 1578
Art. 77 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 878, 1338
Art. 78 Abs. 1 11.06.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1119, 1578
Art. 78 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 878, 1338
Art. 78 Abs. 3 26.04.1981 26.04.1981 geändert A 1981, 517
Art. 84 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
Art. 84 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 675
Art. 88a 11.06.2014 01.10.2014 eingefügt A 2014, 1119, 1578