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622.11

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen *

(Strassenverordnung, StrV)

vom 09.07.1966 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 82 des Gesetzes vom 24. April 1966 über den Bau und Unterhalt der Strassen (Strassengesetz)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Umgrenzung der Strassen

Zu den Strassen im Sinne von Art. 3 des Strassengesetzes[2] gehören insbesondere je nach ihrer Ausbauform und entsprechend den Erfordernissen:

1. der Strassenkörper;
2. Kunstbauten einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke;
3. Anschlüsse;
4. Erschliessungswege, Rastplätze und Parkplätze;
5. Trottoirs, Fahrradstreifen und Abstellstreifen;
6. Entwässerungsanlagen;
7. Verkehrseinrichtungen, wie Signale, Markierungen, Signalanlagen, Verkehrsinseln, Mittelstreifen, Haltestellen, Beleuchtungsanlagen, Abschrankungen, Blendschutzeinrichtungen, Fernmeldeanlagen und automatische Verkehrszähler;
8. Bepflanzungen;
9. Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, wie Ventilations- und Sicherheitseinrichtungen in Tunnels, Werkhöfen und Materialdepots;
10. Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann;
11. Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, Lawinen- und Steinschlagverbauungen.

Art. 2 Bestimmung der Innerortsstrecken 1. Grundsatz

Die Ortschaftstafeln sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strassenverkehrs am Rande des besiedelten Gemeindegebietes anzubringen.

Art. 3 * 2. Zuständigkeit

Die Innerortsstrecken von Kantonsstrassen werden auf Antrag der Justiz- und Sicherheitsdirektion durch den Regierungsrat bestimmt.

Vor der Beschlussfassung hat die Justiz- und Sicherheitsdirektion unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassungen der zuständigen Direktion und der betroffenen Gemeinde einzuholen.

Art. 4 Strassenverzeichnis 1. Inhalt

Das Strassenverzeichnis nennt:

1. die Art der Strasse gemäss Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 des Strassengesetzes[3];
2. die Länge und normale Breite sowie den Anfangs- und Endpunkt der Strasse;
3. die Grundbuch- und Parzellennummern, soweit diese für Strassen besonders ausgeschieden sind.

Art. 5 2. Zuständigkeit

Die Führung und Veröffentlichung der Strassenverzeichnisse obliegt:

1. für Nationalstrassen und Kantonsstrassen der zuständigen Direktion[4];
2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Gemeinderat.

Der Gemeinderat bestimmt die Strassennamen und die Hausnummern, soweit er dies als notwendig erachtet.

Art. 6 3. Nachführung

Die Strassenverzeichnisse sind laufend nachzuführen.

Die Veröffentlichung der Nachträge erfolgt gemeinsam für Kanton und Gemeinden jeweils für ein ganzes Kalenderjahr zu Beginn des folgenden Jahres.

Art. 7 Eintragung öffentlicher Strassen privater Eigentümer im Grundbuch

Die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sind nach erfolgter Veröffentlichung des Strassenverzeichnisses auf den belasteten Grundstücken als Gemeindedienstbarkeit einzutragen.

Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Anmeldung durch den Gemeinderat und ist gebührenfrei.

Art. 8 Eigentumsverhältnisse am Boden von Kreuzungen

Die Eigentumsverhältnisse am Boden von Strassenkreuzungen oder von Kreuzungen einer Strasse mit einem andern Verkehrsträger sind durch Vertrag zu regeln.

2 Planung und Ausführungsprojekte

Art. 9 Planung

Die Planung findet ihren Ausdruck in generellen Projekten.

Diese umfassen in der Regel:

1. Situationsplan im Massstab 1:5'000;
2. Längenprofil im Massstab 1:5'000 / 500;
3. Regelquerschnitt;
4. technischen Bericht;
5. Kostenschätzung.

Art. 10 Ausarbeitung von Ausführungsprojekten durch Private

Die Ausarbeitung von Ausführungsprojekten für öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen ist durch den Träger der Strassenbaulast im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen.

Der Gemeinderat kann über die Gestaltung der Pläne und die bei ihm zur Genehmigung einzureichenden Projektunterlagen verbindliche Weisungen erteilen.

Art. 11 * Einwendungen gegen Ausführungsprojekte

Einwendungen gegen Ausführungsprojekte oder Baulinien sind im Doppel für Kantonsstrassen beim Regierungsrat und für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen beim Gemeinderat einzureichen; sie müssen eine Begründung enthalten.

Art. 11bis * Grundbuchanmerkung

Der Regierungsrat kann die endgültig festgelegten Baulinien für Kantonsstrassen, der Gemeinderat die endgültig festgelegten Baulinien für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen im Grundbuch der betroffenen Liegenschaften anmerken lassen.

Art. 13 Ausbauvorschriften für Nebenanlagen

Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen dürfen durch die zuständige Behörde nur bewilligt werden, wenn die baulichen Anlagen sowie die Ein- und Ausfahrten den technischen Ausbauvorschriften der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS Normalien) entsprechen.

In die Bewilligung können weitere Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden.

3 Landerwerb

Art. 16 * Landerwerb für Kantonsstrassen 1. freihändiger Landerwerb

Die zuständige Direktion besorgt die Vorbereitung und Durchführung des freihändigen Landerwerbs und schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab.

Art. 17 * 2. Landumlegung

Die zuständige Direktion arbeitet für Landumlegungen Vorprojekte aus.

Die Vorprojekte enthalten insbesondere die Grenzen des einzubeziehenden Gebietes, das anzulegende Wegnetz, die wichtigsten wasserbaulichen Anlagen und die geplante Neuzuteilung des Bodens auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Der Regierungsrat kann die für den Bau der Kantonsstrassen notwendigen Landumlegungen verfügen, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten, angemessenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.

Die zuständige Direktion schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab.

Art. 18 * 3. Enteignung

Der Regierungsrat kann die Durchführung des Enteignungsverfahrens beschliessen, wenn binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Kaufangebots der zuständigen Direktion an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer keine endgültige Einigung zustande kommt.

Im Enteignungsverfahren wird der Kanton durch die zuständige Direktion vertreten.

Art. 19 * 4. Schätzung von Bäumen und Schäden an Kulturland

Notwendige Schätzungen von Bäumen oder von Schäden an Kulturland sind durch die Landschätzerinnen oder Landschätzer vorzunehmen.

Art. 20 Landerwerb für Gemeindestrassen

Der Landerwerb für Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderates; er kann mit der Vorbereitung und Durchführung des Landerwerbs eine Kommission beauftragen.

Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 16 bis § 19.

4 Bewilligungen

Art. 21 Bewilligungsverfahren 1. für Bauten innerhalb von Projektierungszonen

Für Neubauten und wertvermehrende Umbauten oder Anlagen sowie für wesentliche Geländeveränderungen innerhalb von Projektierungszonen ist die Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde einzuholen.

Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:

1. * für Hochbauten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung[5] erforderlichen Unterlagen zum Baugesuch in einfacher Ausfertigung;
2. für Tiefbauarbeiten und Geländeveränderungen:
  a) eine genaue Bezeichnung des oder der Grundstücke und deren Eigentümer (Grundbuchplan im Massstab 1:500);
  b) eine kurze Beschreibung des Umfangs der Anlage unter Angabe der Begrenzung und der Art der beabsichtigten Vorkehren und Einrichtungen mit entsprechenden Plänen.

Die Strassenaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 22 2. für Nebenanlagen

Dem Bewilligungsgesuch für den Bau oder die Erweiterung einer Nebenanlage im Sinne von Art. 30 des Strassengesetzes[6] sind beizulegen:

1. * für Hochbauten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung[7] erforderlichen Unterlagen zum Baugesuch in zweifacher Ausfertigung;
2. für die Ein- und Ausfahrt:
  a) Situationsplan im Massstab 1:500;
  b) Längenprofil im Massstab 1:100/10;
  c) Regelquerschnitt.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 23 3. für Massnahmen im Bereich von Strassen

Bewilligungsgesuche für Massnahmen im Bereich von Strassen im Sinne von Art. 50, Art. 68, Art. 69 Abs. 4, Art. 70 Abs. 3 und Art. 74 Ziff. 3 des Strassengesetzes[8] haben sinngemäss die in § 21 genannten Unterlagen zu enthalten.

Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Vorkehren, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Strasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind; die Kosten gehen zulasten des Bewilligungsinhabers.

Art. 24 4. für Sondergebrauch a) Grundsätze

Wer an einer Strasse Sondergebrauch ausüben will, hat vor Beginn des Sondergebrauchs eine Bewilligung einzuholen.

Die Bewilligung hat die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu enthalten, insbesondere in bezug auf die Wiederherstellung der Strasse und die allenfalls später nötig werdenden Ausbesserungen; ferner hat sie zu bestimmen, wer für die Kosten einer späteren Verlegung der bewilligten Anlage aufzukommen hat.

Die Bewilligung für den Sondergebrauch ist zu verweigern, wenn ihr öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere wenn daraus der Strasse oder dem allgemeinen Verkehr ein Nachteil erwachsen würde.

Art. 25 b) Gesuch

Bewilligungsgesuche für den Sondergebrauch einer Strasse haben zu enthalten:

1. einen kurzen Beschrieb des geplanten Sondergebrauchs;
2. Angaben über die zeitliche Dauer des Sondergebrauchs;
3. die erforderlichen Planbeilagen, sofern im Bereich der Strasse irgendwelche bauliche Massnahmen vorgenommen werden müssen.

Die Bewilligungsinstanz kann weitere Unterlagen verlangen.

5 Finanzielle Bestimmungen

Art. 27 * Verleihungsgebühr

Die Verleihungsgebühr für den Bau oder die Erweiterung von Nebenanlagen an Kantonsstrassen im Sinne von Art. 30 des Strassengesetzes[9] beträgt Fr. 100.– bis Fr. 2'500.–.

Art. 28 * Bewilligungsgebühr für Sondergebrauch a) allgemein

Die Gebühr für die Bewilligung von Sondergebrauch einer Kantonsstrasse, insbesondere für die vorübergehende Inanspruchnahme einer Strasse durch Baugerüste, Baubaracken, Bauarbeiten, Marktstände oder Ablagerungen wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 1'000.– festgesetzt.

Die Gebühr für die Bewilligung von Ausnahmetransporten und von sportlichen Veranstaltungen richtet sich nach den Tarifen der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr[10].

Die Gebühr für die Bewilligung von Sondergebrauch einer Gemeindestrasse richtet sich sinngemäss nach Abs. 1.

Art. 29 * b) Strassenaufbruch

Die Gebühr für die Bewilligung der Ausführung eines Strassenaufbruches wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 1'000.– festgesetzt; ist der Strassenaufbruch für die Vornahme einer Leitungsreparatur erforderlich, wird keine Gebühr erhoben.

Für die Inanspruchnahme einer Kantonsstrasse für Anlagen der Zuleitung und Verteilung elektrischer Energie haben kantonale und kommunale Elektrizitätswerke keine Gebühr zu bezahlen.

Die Entschädigung für die Instandstellung des Deckbelages einer Kantonsstrasse im Zusammenhang mit einem Strassenaufbruch beträgt je m² Fr. 30.– bis Fr. 70.–; beträgt die Fläche mehr als 100 m², richtet sich die Entschädigung nach den tatsächlichen Auslagen.

Art. 30 * Verfahrensgebühren

Die zuständige Behörde erhebt die folgenden Verfahrensgebühren:

1. Bewilligung für die Errichtung von Anlagen gemäss Art. 65 Abs. 2 des Strassengesetzes[11] Fr. 50.– bis Fr. 200.–;
2. Bewilligung von Haltestellen gemäss Art. 66 des Strassengesetzes[12] Fr. 100.– bis Fr. 150.–;
3. Bewilligung von baulichen Umgestaltungen im Bereich von Kantonsstrassen gemäss Art. 50 des Strassengesetzes[13] Fr. 50.– bis Fr. 200.–;
4. Baubewilligung innerhalb von Projektierungszonen gemäss Art. 25 des Strassengesetzes[14] Fr. 50.– bis Fr. 200.–.

Art. 31 Gebühren für dauernde oder regelmässige Parkierung von Fahrzeugen

Gemeinden, die aufgrund von Art. 65 Abs. 3 des Strassengesetzes[15] Parkierungsgebühren erheben wollen, haben diese in einem Reglement festzusetzen.

Das Reglement über die Parkierungsgebühren bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

6 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen diese Vollziehungsverordnung werden gemäss Art. 84 des Strassengesetzes[16] bestraft.

Art. 33 Änderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr

Art. 11 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1952 zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr[17] ist aufgehoben.

Art. 34 Rechtskraft

Diese Vollziehungsverordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1967 in Kraft.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

1. Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend den Ausbau und Unterhalt der Kantonsstrassen vom 30. Mai 1959;
2. Verordnung betreffend Benützung der öffentlichen Strassen vom 29. Dezember 1900;
3. Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1954 betreffend den Neubau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt Kantonsgrenze Luzern bis Stansstad und zum Gesetz vom 11. November 1956 betreffend die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 25. April 1954 über den Neubau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt Kantonsgrenze Luzern bis Stansstad vom 28. Dezember 1957;
4. Verordnung vom 23. April 1842 über die Ausmarchung der Landstrassen und Beaufsichtigung derselben;
5. Verordnung wegen Unterhalt und Sicherheit der Brünigstrasse vom 21. Januar 1861;
6. Verordnung betreffend Übergabe des Unterhaltes von Land- und Gemeindestrassen in Akkord vom 23. April 1879;
7. Verordnung über die Erstellung von Einfriedungen mit Drahthägen oder Mauern vom 23. Januar 1906;
8. Landratsbeschluss betreffend den Holztransport auf der Strasse Emmetten-Beckenried vom 8. Februar 1902;
9. Landratsbeschluss betreffend Loskauf der Unterhaltspflicht an Landstrassen vom 25. November 1915;
10. Reglement über das Verfahren beim Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Rechtsamen durch den Kanton vom 6. April 1955;
11. Regulativ für die obrigkeitlichen Strassenarbeiter vom 29. Mai 1847;
12. Dienstreglement betreffend die Achereggbrücke vom 10. September 1860;
13. Reglement für die Strassenaufseher vom 18. Januar 1901;
14. Dienstreglement der Strassenaufseher vom Dölli bis Haldiwald (ohne Datum).

Egress

A 1966, 819

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.07.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung A 1966, 819
15.04.1967 15.04.1967 § 11bis eingefügt A 1967, 491
25.09.1981 01.01.1982 § 26 aufgehoben A 1981, 1084, 1314
20.05.1987 01.07.1987 § 27 totalrevidiert A 1987, 783, 1235
20.05.1987 01.07.1987 § 28 totalrevidiert A 1987, 783, 1235
20.05.1987 01.07.1987 § 29 totalrevidiert A 1987, 783, 1235
20.05.1987 01.07.1987 § 30 totalrevidiert A 1987, 783, 1235
26.01.2005 15.04.2005 § 3 totalrevidiert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 § 14 aufgehoben A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 § 15 aufgehoben A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 § 16 totalrevidiert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 § 17 totalrevidiert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 § 18 totalrevidiert A 2005, 171, 547
26.01.2005 15.04.2005 § 19 totalrevidiert A 2005, 171, 547
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 11 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 1, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 § 12 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.07.1966 01.01.1967 Erstfassung A 1966, 819
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 26.01.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547
§ 11 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 11bis 15.04.1967 15.04.1967 eingefügt A 1967, 491
§ 12 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
§ 14 26.01.2005 15.04.2005 aufgehoben A 2005, 171, 547
§ 15 26.01.2005 15.04.2005 aufgehoben A 2005, 171, 547
§ 16 26.01.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547
§ 17 26.01.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547
§ 18 26.01.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547
§ 19 26.01.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547
§ 21 Abs. 2, 1. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 22 Abs. 1, 1. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 26 25.09.1981 01.01.1982 aufgehoben A 1981, 1084, 1314
§ 27 20.05.1987 01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235
§ 28 20.05.1987 01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235
§ 29 20.05.1987 01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235
§ 30 20.05.1987 01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235