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622.13

Landratsbeschluss über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind

vom 01.07.1983 (Stand 01.07.1983)

Präambel

Der Landrat,

in Ausführung von Art. 22 Absatz 1 des Strassengesetzes vom 24. April 1966[1],

beschliesst:

Ziff. 1

Kantonsstrassen, die beidseitig von Radstreifen begleitet sind, weisen eine Fahrbahnbreite von 6.00 m auf.

Die Breite der Radstreifen, die sich auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn der Kantonsstrasse befinden, wird von Fall zu Fall vom Landrat festgesetzt.

Ziff. 2

Die Ausbaunorm gemäss Ziffer 1 ist für Projektierungsarbeiten verbindlich.

Ziff. 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 1983, 670

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.1983 01.07.1983 Erlass Erstfassung A 1983, 670

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.1983 01.07.1983 Erstfassung A 1983, 670