Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Festlegung der Beiträge an öffentliche sowie private Werke, Anlagen und dergleichen sowie an Sondernutzungspläne (Perimeterunternehmen), für deren Erstellung, Ausbau, Unterhalt oder Betrieb die Spezialgesetzgebung eine Beitragspflicht (Perimeterpflicht) vorsieht.
Diese Verordnung kommt nur insoweit zur Anwendung, als die Spezialgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthält.