Der Kanton gewährt zusätzlich zu den Bundesbeiträgen einen Grundbeitrag von 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
Dieser Grundbeitrag wird gekürzt, wenn der Bund seine Beiträge erhöht, weil ausserordentliche Schutzmassnahmen zu einer erheblichen Belastung des Kantons führen (Schwerfinanzierbarkeitszuschlag). Die Kürzung des kantonalen Grundbeitrags erfolgt im Umfang der Hälfte des Schwerfinanzierbarkeitszuschlags.
Bei Projekten, welche Hochwasserschutzmassnahmen umfassen, kann der kantonale Grundbeitrag mit einem Beitrag für qualitative Mehrleistungen ergänzt werden. An Projekte mit beitragsberechtigten Bruttokosten unter Fr. 100'000.– werden keine Mehrleistungen abgegolten.
Der Kanton macht seinen Beitrag bei Wasserbaumassnahmen Dritter von der Leistung eines mindestens gleich hohen Grundbeitrages der Gemeinde abhängig.
Der Grundanteil des Dritten umfasst die beitragsberechtigten Kosten abzüglich der Grundbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinden; er vermindert sich gemäss Art. 66 Abs. 2 durch Mehrleistungen.