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631.11

Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz

(Gewässerverordnung, GewV)

vom 13.10.2020 (Stand 01.11.2024)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Gesetzes vom 12. Februar 2020 über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG)[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff Gewässer

Als oberirdische Gewässer gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG)[2] gelten auch:

1. an Gewässer grenzende, künstlich geschaffene Wasserläufe und Wasserflächen;
2. unverbaute Strandböden über öffentlichem Grund;
3. nicht ständig Wasser führende Gerinne, die aus Gründen des Hochwasserschutzes von Bedeutung sind.

Art. 2 Gewässerkataster

Im Gewässerkataster werden insbesondere aufgeführt:

1. ober- und unterirdische Gewässer;
2. Gewässerräume, Abflusswege und Abflusskorridore, die bei Sondernutzungsplanungs- oder Wasserbauverfahren geändert oder festgelegt werden, bis diese in die Nutzungsplanung übertragen sind;
3. Hochwasserentlastungsgebiete.

Der Gewässerkataster ist öffentlich.

Das Amt für Wald und Naturgefahren ist für die Erstellung und Nachführung zuständig. *

Werden Gewässerräume, Abflusswege, Abflusskorridore oder Hochwasserentlastungsgebiete im Rahmen eines Wasserbauprojektes festgelegt, haben die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller die digitalen Geoinformationen dem Amt abzugeben.

Art. 3 Wasserrechtsverzeichnis

Im Wasserrechtsverzeichnis werden aufgenommen:

1. die konzessionierten Nutzungsrechte an Gewässern;
2. die gemäss Art. 98 Abs. 2 GewG[3] zu meldenden Nutzungen an Gewässern;
3. die gemäss Art. 156 GewG noch ohne Konzession zugelassenen Nutzungsrechte an Gewässern.

Es gibt insbesondere Aufschluss über:

1. den Ort und die Art der Nutzung;
2. den Umfang der Nutzung;
3. den Begründungsakt und die entsprechende Urkunde;
4. die Dauer der Berechtigung;
5. die Nutzungsentschädigung;
6. den Namen und die Adresse der Berechtigten beziehungsweise das Grundstück, mit dem die Berechtigung verbunden ist;
7. Hinweise auf weitere sachdienliche Aktenstücke.

Das Wasserrechtsverzeichnis ist öffentlich.

Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Erstellung und Nachführung zuständig. *

2 Wasserbau

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Zuständigkeit 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion *

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist die für den Wasserbau zuständige Direktion. *

Sie kann Richtlinien erlassen, insbesondere zu:

1. den Unterhaltsplanungen;
2. den Konzepten, der Gefahren- und Risikobeurteilung und dem Gesuch bei Wasserbauprojekten;
3. den Mindestanforderungen des Kantons für Beiträge an Wasserbauprojekte.

Art. 5 2. Amt für Wald und Naturgefahren *

Das Amt für Wald und Naturgefahren ist für alle kantonalen Aufgaben im Wasserbau zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. *

Es erteilt die Zustimmung zu Ersatzmassnahmen und Abgeltungen gemäss Art. 16 GewG[4].

Art. 6 3. Fachkommission Naturgefahren

Die Fachkommission für Naturgefahren hat im Bereich des Wasserbaus die gleichen Aufgaben wie für die Naturgefahren gemäss Waldgesetzgebung[5].

Art. 7 Zusammenarbeit

Das Amt für Umwelt und Energie berät bei wichtigen Anliegen zu Oberflächengewässern das Amt für Wald und Naturgefahren. *

Das Amt für Wald und Naturgefahren holt bei Wasserbauprojekten eine Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie; dieses kann Anträge stellen. *

Art. 8 Uferlinie Vierwaldstättersee

Zur Bestimmung des Gewässerraums werden bei der Festlegung der Uferlinie entlang des Vierwaldstättersees Ein- und Auskragungen des Sees mit einer Längsausdehnung von höchstens 15 m nicht berücksichtigt.

2.2 Wasserbauliche Massnahmen

Art. 9 Übergeordnete Gefahrenbeurteilung

Übergeordnete Gefahrenbeurteilungen beziehen sich auf das gesamte Gemeindegebiet.

Sie bestehen aus einem Karten- und einem Textteil sowie digitalen Publikationen.

Die übergeordneten Gefahrenbeurteilungen sind bei erheblichen Veränderungen der Gefährdung oder der Nutzung anzupassen.

Art. 10 Gewässerunterhalt

Beim Gewässerunterhalt sind insbesondere folgende Massnahmen umzusetzen:

1. die Gehölzpflege im Gewässerraum zur Gewährleistung einer optimalen Gerinne- und Uferstabilität;
2. das Entfernen von Holz, das zu Verklausungen führen kann und nicht aus überwiegenden Gründen des Landschaftsschutzes oder der Umwelt zu erhalten ist;
3. das Entfernen oder nachhaltige Bekämpfen von nicht einheimischen und nicht standortgerechten Pflanzen;
4. das Entfernen von Asthaufen und Holzdepots innerhalb des Abflussprofiles sowie von Materiallagern innerhalb des Gewässerraums;
5. die periodische Inspektion und Instandsetzung von Verbauungen, so dass ihre Lebensdauer maximiert wird;
6. die Leerung von Geschiebesammlern.

Die Unterhaltsarbeiten sind zu dokumentieren.

2.3 Verfahren bei Projekten an Gewässern

Art. 11 Konzept

Das Konzept hat eine umfassende Problemanalyse und eine vollständige Massnahmenevaluation zu enthalten; insbesondere sind folgende Elemente darzustellen:

1. Ausgangssituation und Handlungsbedarf;
2. Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele;
3. Risikobeurteilung;
4. mögliche Massnahmen bezüglich Unterhalt, Raumplanung, Bau und Notfallplanung;
5. Variantenvergleich mit Festlegung der Bestvariante;
6. Nutzen-Kosten-Abschätzung;
7. Kostenabschätzung und voraussichtliche Finanzierung.

Die Gemeinde hat das Konzept Privater auf Vollständigkeit zu prüfen und dieses mit ihrer Stellungnahme der Direktion einzureichen.

Art. 12 Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung im Rahmen von Wasserbauprojekten hat nach der Methodik und mit den Instrumenten des Bundes zu erfolgen.

Art. 13 Wasserbaugesuch

Wasserbaugesuche haben nach Bedarf insbesondere zu umfassen:

1. Ausgangssituation und Handlungsbedarf;
2. Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele;
3. Risikobeurteilung;
4. Darstellung des Projektes in Text und Plänen;
5. umgesetzte und geplante Massnahmen bezüglich Unterhalt, Raumplanung, Bau und Notfallplanung;
6. erbrachte Mehrleistungen;
7. Gefahrenkarte nach Umsetzung des geplanten Projektes;
8. Nutzen-Kosten-Berechnung;
9. Kostenvoranschlag und voraussichtliche Finanzierung;
10. Realisierungsprogramm;
11. gesondert dargestellte Gewässerräume beziehungsweise Abflusswege;
12. gesondert dargestellte Abflusskorridore;
13. gesondert dargestellte Hochwasserentlastungsgebiete.

2.4 Finanzierung, Kostentragung

Art. 14 Gemeinsame Wasserbaumassnahmen

Die Berechnung und Aufteilung des Nutzens bei gemeinsamen Wasserbaumassnahmen erfolgt nach der Methodik und mit den Instrumenten des Bundes.

Die Wasserbaupflichtigen haben die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Art. 15 Mindestanforderungen des Kantons

Für Beiträge an Wasserbaumassnahmen gelten die Voraussetzungen des Bundes als Mindestanforderungen des Kantons gemäss Art. 62 GewG[6].

Im Gesuch sind die beitragsberechtigten von den nicht beitragsberechtigten Kosten abzugrenzen.

3 Gewässerschutz

Art. 16 Zuständigkeiten 1. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

1. die Bewilligung zur Wasserentnahme (Art. 29 GSchG[7]);
2. die Reduktion oder die Erhöhung der Mindestrestwassermenge (Art. 32 und 33 GSchG);
3. die Bestimmung der Dotierwassermenge (Art. 35 Abs. 1 GSchG);
4. die Planung der Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a Abs. 2 GSchG);
5. die Anordnung von betrieblichen anstelle von baulichen Massnahmen zur Beseitigung wesentlicher Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk (Art. 39a Abs. 1 GSchG);
6. die Bewilligung für die Materialausbeutung (Art. 44 Abs. 1 GSchG);
7. die Anordnung von Sanierungsmassnahmen und die Festlegung der Sanierungsfristen bei Wasserentnahmen, die ein Fliessgewässer wesentlich beeinflussen (Art. 80 und 81 GSchG);
8. die Anordnung der Sanierungen bei Schwall und Sunk und die Verpflichtung zur Prüfung verschiedener Varianten von Sanierungsmassnahmen (Art. 41g Abs. 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung [GSchV][8]).

Art. 17 2. Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion fördert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

Sie ist zuständig für:

1. die Genehmigung des generellen Entwässerungsplanes (Art. 82 Abs. 3 GewG[9]);
2. die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Schadendienstes (Art. 95 Abs. 3 GewG);
3. die Anordnung zusätzlicher Massnahmen am Gewässer zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität (Art. 28 GSchG[10]);
4. die Erstellung und die Anpassung des Klärschlamm-Entsorgungsplans (Art. 18 Abs. 1 GSchV[11]).
5. * die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern im überbauten Gebiet (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern (Art. 38 Abs. 2 GSchG);
6. * die Bewilligung von Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG).

Art. 19 4. Amt für Umwelt und Energie *

Das Amt für Umwelt und Energie ist unter Vorbehalt von § 20 die Gewässerschutzfachstelle im Sinne des Bundesrechts sowie die Ansprechstelle des Bundes. *

Es vollzieht alle dem Kanton nach der Gewässerschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 20 5. Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft ist die Gewässerschutzfachstelle für Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG[12]), die Düngerberatungsstelle (Art. 51 GSchG) und die Ansprechstelle des Bundes für Anliegen des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft.

Es ist zuständig für:

1. die Beratung und fachtechnische Unterstützung der mit dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung beauftragten Behörden und Privaten in der Landwirtschaft;
2. die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Erstellung und Änderung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone einschliesslich ober- und unterirdischer Versickerungsanlagen (Art. 71 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 GewG[13] sowie Art. 19 Abs. 2 GSchG);
3. die Sicherstellung der periodischen Kontrolle von Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos (Art. 15 Abs. 2 GSchG).

Art. 21 Reglement über die Siedlungsentwässerung

Die Gemeinden regeln im Siedlungsentwässerungsreglement insbesondere:

1. die Festlegung der Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen gemäss Art. 86 Abs. 2 Ziff. 1 GewG[14];
2. das Verfahren betreffend Anschlusspflicht;
3. die bautechnischen Anforderungen an öffentliche und private Abwasseranlagen einschliesslich der Anschlüsse;
4. Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten;
5. die Finanzierung.

4 Gewässernutzung

Art. 22 Zuständigkeiten 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist die für die Belange der Gewässernutzung zuständige Direktion.

Sie ist für alle kantonalen Aufgaben in der Gewässernutzung zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 23 2. Amt für Umwelt und Energie *

Das Amt für Umwelt und Energie ist das für die Belange der Gewässernutzung zuständige Amt. *

Art. 25 Konzessionen 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat

Eine Konzession des Regierungsrates ist erforderlich für:

1. die Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze hinaus;
2. die Entnahme von Material aus Gewässern;
3. das Einbringen von Material in Gewässer;
4. die Benützung von Gewässern für Hafenanlagen mit mehr als zehn Schiffsstandplätzen;
5. die Nutzung der Wasserkraft eines Gewässers beziehungsweise des aus einem Gewässer abgeleiteten Wassers;
6. der Wasserbezug aus Gewässern, wenn:
  a) die gefasste Wassermenge grösser als 1'000 Liter pro Minute ist;
  b) das Wasser weder unverändert noch unmittelbar wieder zurückgegeben wird;
7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur hydrothermalen Nutzung von Tiefengrundwässern.

Art. 26 b) Direktion

Die Direktion erteilt die Konzession, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

Eine Konzession der Direktion ist insbesondere erforderlich für:

1. unter Vorbehalt von § 25 Ziff. 7 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird;
2. die Benützung von Gewässern für Anlagen mit bis zu zehn Schiffsstandplätzen, einzelne Schiffsplätze, Bootshäuser, Badeflosse, Bojen und dergleichen;
3. die Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen in Seen wie Stege, Treppen, Pfähle, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen;
4. der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn die gefasste Wassermenge zwischen 50 und 1'000 Litern pro Minute liegt;
5. der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn das Wasser unverändert und unmittelbar wieder zurückgegeben wird;
6. alle kurzzeitigen konzessionspflichtigen Nutzungen;
7. alle unbekannten Nutzungsarten.

Art. 27 2. Ausschreibung

Unterliegt die Übertragung des Gewässernutzungsrechts der Ausschreibungspflicht gemäss der Binnenmarktgesetzgebung[15], hat die entsprechende Veröffentlichung vor Erteilung der Projektierungsbewilligung zu erfolgen.

Art. 28 3. Projektierungsbewilligung

Für Gewässernutzungen, die einer Konzession des Regierungsrates bedürfen, ist eine Projektierungsbewilligung des Regierungsrates erforderlich.

Art. 29 4. Konzessionsgesuch

Dem Konzessionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. ein Situationsplan;
2. Detailpläne über die projektierte Anlage;
3. ein ausführlicher technischer Bericht;
4. das Ergebnis allfälliger Abklärungen wie Messungen oder Sondierungen;
5. Unterlagen, welche die Auswirkungen der nachgesuchten Nutzung darlegen.

Die Konzessionsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers Gutachten von Sachverständigen einholen.

Art. 30 5. Konzessionsinhalt a) allgemein

Die Konzession hat insbesondere zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung der Berechtigten;
2. die Beschreibung der Art und des Umfangs der Nutzung;
3. die Frist für die Erstellung der Nutzungsanlage;
4. die Konzessionsdauer;
5. die im Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Berechtigter festgesetzten Auflagen und Bedingungen;
6. die Regelung von Rückkauf und Heimfall;
7. die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
8. die Konzessionsgebühren und amtlichen Kosten.

Art. 31 b) längere Konzessionsdauer

Der Regierungsrat kann Konzessionen gemäss § 25 im Sinne von Art. 118 Abs. 2 GewG[16] auf höchstens 40 Jahren befristen.

Art. 32 Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Als Ausnahmen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GewG[17] bedürfen folgende Nutzungen öffentlicher Gewässer keiner Konzession:

1. Materialentnahmen aus Gewässern im Rahmen von nicht gewerblichen, wasserbaulichen Unterhaltsmassnahmen;
2. Materialeinträge in Gewässer im Zusammenhang mit kleineren, nicht gewerblichen Schüttungen sowie wasserbaulichen Unterhaltsmassnahmen;
3. Bauten und Anlagen wie Stege, Pfähle, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen in Fliessgewässern.

Art. 33 Nutzung von Seegebiet über öffentlichem Grund

Im Seegebiet über öffentlichem Grund dürfen als Ausnahmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GewG[18] folgende Nutzungen ohne öffentliches Interesse zugelassen werden:

1. Hinterfüllung von Spundwänden, sofern diese für die Befestigung bestehender Ufermauern beziehungsweise zur Sicherung der Landparzelle erforderlich sind, die Breite der Hinterfüllung maximal einen Meter beträgt und deren Oberkante die Kote von 433.20 m.ü.M. nicht überschreitet;
2. seeuferparallele Stege oder Badetreppen für den Zugang zum See, beschränkt auf die für diesen Zweck erforderliche Fläche, jedoch maximal 10 m² je Parzelle;
3. Bojen als Manövrierhilfe oder als Notanlegestelle;
4. Entnahme und Rückgabe von Seewasser zu Heiz- und Kühlzwecken.

Sind Grundstücke ausschliesslich vom See her erschlossen, können ausnahmsweise grössere Steganlagen erstellt werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegensprechen.

Art. 34 Schiffsstandplätze ausserhalb von Hafenanlagen

Neue Schiffsstandplätze dürfen als Ausnahmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 GewG[19] ausserhalb von Hafenanlagen erstellt werden:

1. innerhalb von Bauzonen mindestens ein Standplatz je Grundstück mit Seeanstoss, jedoch je Grundstück höchstens ein Standplatz je 18 m Seeanstoss;
2. ausserhalb der Bauzonen ein Standplatz beziehungsweise eine Anlegestelle je bewohntes Grundstück, das ausschliesslich vom See her zugänglich ist.

Es dürfen keine zusätzlichen Standplätze ausserhalb von Hafenanlagen erstellt werden, wenn ein Grundstück zu diesem Zweck parzelliert wird.

5 Wasserversorgung

Art. 35 Zuständigkeiten 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist unter Vorbehalt von § 36 die für die Belange der Wasserversorgung zuständige Direktion.

Art. 36 2. Justiz- und Sicherheitsdirektion

Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist die für den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM)[20] zuständige Direktion; ausgenommen sind die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 2 VTM.

Art. 37 3. Amt für Umwelt und Energie *

Das Amt für Umwelt und Energie ist das für die Belange der Wasserversorgung zuständige Amt. *

Es ist für alle kantonalen Aufgaben der Wasserversorgung zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 38 Reglement der Wasserversorgungsorganisationen

Die Wasserversorgungsorganisationen regeln im Wasserversorgungsreglement insbesondere:

1. die Planung;
2. den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen;
3. das Verhältnis zu den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern;
4. die Finanzierung;
5. die Trinkwasserversorgung in Notlagen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts 1. Kantonale Ordnungsbussenverordnung

Die Vollzugsverordnung über die kantonalrechtlichen Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV)[21] wird wie folgt geändert: …

Art. 40 2. Anhang Gebührentarif

Der Anhang Gebührentarif zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)[22] wird wie folgt geändert:

Art. 41 3. Planungs- und Bauverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 25. November 2014 zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV)[23] wird wie folgt geändert: …

Art. 42 4. Kantonale Waldverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 25. Mai 1999 über den Wald (Kantonale Waldverordnung, kWaV)[24] wird wie folgt geändert: …

Art. 43 5. Kantonale Umweltschutzverordnung

Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantonalen Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV)[25] wird wie folgt geändert: …

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung vom 16. Juni 2009 zum kantonalen Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, kGSchV)[26] wird aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.

Egress

A 2020, 2031

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.10.2020 01.11.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 2031
21.06.2022 01.07.2022 § 2 Abs. 3 geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 4 Titel geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 5 Titel geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 17 Abs. 2, 5. eingefügt 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 17 Abs. 2, 6. eingefügt 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 18 aufgehoben 2022-023
16.05.2023 01.09.2023 § 2 Abs. 3 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 4 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 5 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 7 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 7 Abs. 2 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 19 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 19 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 23 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 23 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 24 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 24 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 37 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 37 Abs. 1 geändert 2023-018
15.10.2024 01.11.2024 § 23 Abs. 1 geändert 2024-029
15.10.2024 01.11.2024 § 24 aufgehoben 2024-029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.10.2020 01.11.2020 Erstfassung A 2020, 2031
§ 2 Abs. 3 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 2 Abs. 3 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 3 Abs. 4 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 4 21.06.2022 01.07.2022 Titel geändert 2022-023
§ 4 Abs. 1 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 5 21.06.2022 01.07.2022 Titel geändert 2022-023
§ 5 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 5 Abs. 1 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 5 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 7 Abs. 1 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 7 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 7 Abs. 2 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 7 Abs. 2 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 17 Abs. 2, 5. 21.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-023
§ 17 Abs. 2, 6. 21.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-023
§ 18 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023
§ 19 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 19 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 23 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 23 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 23 Abs. 1 15.10.2024 01.11.2024 geändert 2024-029
§ 24 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 24 15.10.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024-029
§ 24 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 37 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 37 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018