Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Oberdorf.
642.1
Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden
(Elektrizitätswerkgesetz, EWNG)
Präambel
gestützt auf Art. 30 und Art. 60 der Kantonsverfassung,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonales Elektrizitätswerk 1. Rechtsform
Art. 2 2. Aufgaben
Das EWN hat folgende Hauptaufgaben:
| 1. | die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von elektrischer Energie; | ||
| 2. | die Errichtung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes für die Versorgung des zugewiesenen Netzgebietes; | ||
| 3. | die Lieferung und den Vertrieb von Elektrizität. | ||
Es kann auch ausserhalb des Kantonsgebietes Elektrizität liefern, das Kantonsgebiet ganz oder teilweise mit anderen leitungsgebundenen Energien (insbesondere Gas, Fernwärme) versorgen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Bereich der Versorgung (insbesondere Telekommunikation) übernehmen.
Es kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.
Art. 3 Energieversorgung
Die Energieversorgung umfasst:
| 1. | den Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen für die Produktion, Speicherung, Verteilung sowie den Transport von Energie; | ||
| 2. | die Beteiligung an Anlagen gemäss Ziff. 1; und | ||
| 3. | die Beschaffung von Energie. | ||
Die Energieversorgung soll sicher, wirtschaftlich, umweltgerecht und im Rahmen optimaler Energienutzung ausreichend sein.
Das EWN stützt die Energieversorgung auf verschiedene Energieträger ab und nutzt möglichst erneuerbare Energien.
Art. 4 Betriebsgrundsätze
Das EWN ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
Die Werkanlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten sowie den Erfordernissen der Volkswirtschaft und dem Stand der Technik anzupassen.
Jeder Energieträger ist für sich nach unternehmerischen Kriterien zu bewirtschaften. Für jeden Energieträger ist die Eigenwirtschaftlichkeit anzustreben.
Art. 5 Abgaben
Das EWN ist mit Einschluss der Hilfs- und Nebenbetriebe wie Transformatorenstationen, Werkstätten, Lagerhäuser, Verwaltungsgebäude und dergleichen von jeder Besteuerung in Kanton und Gemeinden befreit; diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen und Einkommen, die keine notwendige Beziehung zu den Hauptaufgaben des Unternehmens haben.
Zur Abgeltung der Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons und der Wasserkraft hat das EWN dem Kanton folgende Entschädigungen zu leisten: *
| 1. | für die Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons im EWN-Versorgungsgebiet 1.0 Rappen je Kilowattstunde (kWh) der an die Endverbraucher ausgespiesenen elektrischen Energie; | ||
| 2. | für die Nutzung der Wasserkraft den Höchstansatz gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte[1] als Wasserzins. | ||
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums der Gemeinden für Anlagen des Transports und Verteilung leitungsgebundener Energien hat das EWN keine Entschädigung zu bezahlen.
Die Abgabe für die Nutzung von öffentlichem Grund wird den Endverbrauchern auf Basis der an sie ausgespiesenen elektrischen Energie weiterverrechnet und auf der Rechnung ausgewiesen. Die bezahlte Entschädigung für die Nutzung der Wasserkraft wird als Kostenbestandteil in die Strompreise eingerechnet und indirekt den Endverbrauchern weiterverrechnet. *
Art. 6 Haftung
Die Haftung des EWN richtet sich nach dem Haftungsgesetz[2].
Das EWN haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften dem EWN für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind vom Regierungsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
2 Organisation
Art. 7 Landrat
Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des EWN aus.
Er ist insbesondere zuständig für:
| 1. | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsidium; | ||
| 2. | die Wahl der Revisionsstelle; | ||
| 3. | die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; | ||
| 4. | die Entlastung des Verwaltungsrates; | ||
| 5. | die Einführung eines neuen Energieträgers; | ||
| 6. | den Beschluss über Investitionen für neue Produktionsanlagen von elektrischer Energie, sofern sie den Betrag von Fr. 4'000'000.– übersteigen; | ||
| 7. | die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 3, sofern die jeweilige Beteiligung den Betrag von Fr. 4'000'000.– übersteigt; | ||
| 8. | die Genehmigung von Beschlüssen betreffend die Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen; | ||
| 9. | den Beschluss über das Dotationskapital; | ||
| 10. | die Kenntnisnahme des Berichtes betreffend die Eignerstrategie. | ||
Über Anträge gemäss Abs. 2 Ziff. 6 und 7 entscheidet der Landrat durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschluss.
Art. 8 Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission ist das Ausführungsorgan der Oberaufsicht des Landrates.
Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtskommission richten sich nach der Landratsgesetzgebung[3].
Sie erstattet dem Landrat mindestens einmal jährlich Bericht.
Art. 9 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
| 1. * | den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1; | ||
| 2. | die Festlegung der Eignerstrategie gemäss Art. 16; | ||
| 3. | die Genehmigung des Entschädigungsreglements des Verwaltungsrates; | ||
| 4. | die Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Aufnahme von öffentlichen Anleihen; | ||
| 5. | die Antragstellung bezüglich der Geschäfte des EWN, die in der Zuständigkeit des Landrates liegen. | ||
Art. 10 Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung
Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist auf deren Fach-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz zu achten; mindestens ein Mitglied muss dem Landrat und ein Mitglied dem Regierungsrat angehören. *
Die Wahl wird durch das Landratsbüro in Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat vorbereitet. Wählbar sind nur die vom Landratsbüro vorgeschlagenen Personen.
Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 selbst. Er bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär; diese Person muss nicht dem Verwaltungsrat angehören.
Art. 11 2. Aufgaben
Der Verwaltungsrat setzt die Grundsätze für die Geschäftspolitik des EWN fest; er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.
Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:
| 1. | die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung; | ||
| 2. | die Aufsicht über die Geschäftsführung des EWN; | ||
| 3. | die Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens; | ||
| 4. | den Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes[4]; | ||
| 5. | den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation, die Zeichnungsberechtigung und die interne Berichterstattung; | ||
| 6. | die Beschlussfassung über den Ersatz bestehender Produktionsanlagen elektrischer Energie; | ||
| 7. | die Beschlussfassung über die Erstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Anlagen für den Transport und die Verteilung von Elektrizität; | ||
| 8. | die Festsetzung der Elektrizitätstarife; | ||
| 9. | unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 die Beschlussfassung über Investitionen und die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 3; | ||
| 10. | die Führung von Prozessen und den Abschluss von Vergleichen; | ||
| 11. | die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts an den Regierungsrat zuhanden des Landrates; | ||
| 12. * | den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1. | ||
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Eignerstrategie gemäss Art. 16 auszuüben.
Art. 12 Direktion des EWN
Die Direktorin oder der Direktor ist das operative Führungsorgan des EWN und vertritt dieses nach aussen.
Die Direktion ist insbesondere zuständig für:
| 1. | die Geschäftsführung des EWN; | ||
| 2. | die Orientierung des Verwaltungsrates über den Geschäftsgang; | ||
| 3. | die Vorbereitung der vom Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte; | ||
| 4. | den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates. | ||
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil; die Bestimmungen des Personalgesetzes[5] über den Ausstand sind sinngemäss anwendbar.
Art. 13 Revisionsstelle
Art. 14 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Direktion des EWN kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden.
Verfügungen und Entscheide des Verwaltungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Finanzielle Bestimmungen, Eignerstrategie und Geschäftsbericht
Art. 15 Dotationskapital
Das Dotationskapital wird dem EWN vom Kanton zur Verfügung gestellt.
Seine Höhe wird durch Beschluss des Landrates festgesetzt. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
Die Verzinsung des Dotationskapitals wird durch Vereinbarung zwischen dem EWN und dem Kanton geregelt. Der Zins beträgt mindestens 3 Prozent.
Art. 16 Eignerstrategie
Der Regierungsrat beschliesst eine Eignerstrategie.
Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des Kantons als Eigner sowie die Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung vorgegeben sind.
Der Regierungsrat überprüft die Eignerstrategie alle vier Jahre und erstattet dem Landrat einen Bericht.
Art. 17 Geschäftsbericht 1. Jahresrechnung
Das EWN führt eine Jahresrechnung. Diese besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einem Anhang.
Die Jahresrechnung ist gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts[8] zur ordnungsmässigen Rechnungslegung von Aktiengesellschaften zu gestalten. Eine weitergehende Rechnungslegung ist zulässig.
Art. 18 2. Jahresbericht
Der Jahresbericht zeigt den Verlauf des Geschäftsjahres sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des EWN auf und orientiert über die Unternehmensstrategie.
Art. 19 Verwendung des Reingewinns
Der Kanton schliesst mit dem EWN eine Vereinbarung über die Verwendung des Reingewinns ab. Diese legt insbesondere den Anteil des Kantons fest. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Landrat auf Antrag des Regierungsrates die Gewinnverwendung im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung fest.
Die Überweisung des Anteils an den Kanton hat unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Jahresrechnung durch den Landrat unmittelbar nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Verwaltungsrat zu erfolgen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 21 Übergangsbestimmung
Der Investitionsfonds gemäss Art. 14d des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden[9] wird aufgehoben.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel des Investitionsfonds werden den offenen Reserven im Eigenkapital des Elektrizitätswerks Nidwalden zugewiesen.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts 1. Wasserrechtsgesetz
Das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz)[10] wird wie folgt geändert: …
Art. 23 2. Kantonales Energiegesetz
Das Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz)[11] wird wie folgt geändert: …
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden[12] wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Einführungsgesetzes vom 27. März 2013 zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG)[13] in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[14].
Art. 10 Abs. 2 tritt auf den 1. Juli 2014 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.03.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | A 2013, 501, 1060 |
| 27.03.2013 | 01.07.2014 | Art. 10 Abs. 2 | eingefügt | A 2013, 501, 1060 |
| 12.02.2020 | 01.11.2020 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | A 2020, 327, 2029 |
| 12.02.2020 | 01.11.2020 | Art. 5 Abs. 4 | geändert | A 2020, 327, 2029 |
| 12.02.2020 | 01.11.2020 | Art. 9 Abs. 1, 1. | geändert | A 2020, 327, 2029 |
| 12.02.2020 | 01.11.2020 | Art. 11 Abs. 2, 12. | geändert | A 2020, 327, 2029 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.03.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | A 2013, 501, 1060 |
| Art. 5 Abs. 2 | 12.02.2020 | 01.11.2020 | geändert | A 2020, 327, 2029 |
| Art. 5 Abs. 4 | 12.02.2020 | 01.11.2020 | geändert | A 2020, 327, 2029 |
| Art. 9 Abs. 1, 1. | 12.02.2020 | 01.11.2020 | geändert | A 2020, 327, 2029 |
| Art. 10 Abs. 2 | 27.03.2013 | 01.07.2014 | eingefügt | A 2013, 501, 1060 |
| Art. 11 Abs. 2, 12. | 12.02.2020 | 01.11.2020 | geändert | A 2020, 327, 2029 |