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642.12

Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie

vom 05.12.2014 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Verwaltungsrat,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 und 3 des EWN-Gesetzes[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich

Dieses Reglement, die entsprechenden kantonal übergeordneten Gesetze, gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften des Kantons NW und des EWN-Verwaltungsrats, die jeweils gültigen Preise[2] sowie allfällig individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie aus dem Verteilnetz des Kantonalen Elektrizitätswerks Nidwalden (nachstehend EWN genannt) an die Endverbraucher von elektrischer Energie (nachstehend Kunde genannt) sowie für Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz des EWN angeschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den jeweils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem EWN und seinen Kunden.

Die Netznutzung sowie der Bezug von Energie gelten als Anerkennung dieses Reglements sowie der jeweils gültigen Ausführungsvorschriften und Preise.

In besonderen Fällen hinsichtlich der Charakteristik des Energiebezugs, wie zum Beispiel bei Lieferungen an Grosskunden, Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen, Saisonenergie, Installation von temporären Anschlüssen mit vorübergehender Energielieferung (Schausteller, Ausstellungen, Festanlässe, Baustellen usw.) sowie für weitere Lieferungen können fallweise besondere Lieferbedingungen vereinbart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten die allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Reglements sowie die geltenden Preisstrukturen nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.

Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieses Reglements sowie der für ihn zutreffenden Preisstrukturen. Im Übrigen können sämtliche Unterlagen

sowie die auf EWN anwendbaren kantonalen Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen auf der Internet-Homepage des EWN (www.ewn.ch) eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht.

Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Als Kunden gelten: Bei Netznutzung und / oder Energielieferungen: Der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Für Untermieter und Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Zählerabonnemente geführt. In Liegenschaften mit häufigem Benutzerwechsel kann das EWN das Zählerabonnement auf den Liegenschaftseigentümer ausstellen. In Liegenschaften mit mehreren Benützern lautet das Zählerabonnement für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift usw.) auf den Liegenschaftseigentümer.

Art. 3 Entstehung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für die Netznutzung und / oder den Energiebezug entsteht in der Regel durch Nutzung des Verteilnetzes, mit dem Energiebezug oder durch Abschluss eines Energieliefervertrags und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.

Bezieht der frei am Markt berechtigte Kunde nach Art. 6 StromVG / Art. 11 StromVV (mindestens / grösser 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) Energie teilweise oder vollständig bei Dritten, so ist vorgängig mit dem EWN ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag abzuschliessen. Im Weiteren hat der Kunde dem EWN bei einem Lieferantenwechsel folgende Angaben mitzuteilen: Neuer Lieferant, Bezugsprofil, Modalitäten des Energiedatenmanagements und der Abrechnung. Das EWN kann im Einverständnis des Kunden mit dem Drittlieferanten einen Rahmenvertrag zur Abwicklung der Netznutzung und der Abrechnungsmodalitäten abschliessen.

Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwendigen Netzanschluss-, Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abgeschlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kunden erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträge und dergleichen.

Der Kunde ist nur berechtigt, die Energie zu den vertraglich bestimmten Zwecken zu verwenden.

Ohne ausdrückliche Bewilligung des EWN ist der Kunde nicht berechtigt, Energie an Dritte abzugeben, ausgenommen an Untermieter von Wohnräumen. Auf den vom EWN erhobenen Preisen dürfen dabei keine Zuschläge erfolgen. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und dergleichen.

Art. 4 Beendigung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis bezüglich der Netznutzung kann vom Kunden ohne anderslautende individuelle Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden.

Die am freien Markt nicht berechtigten Kunden nach Art. 6 StromVG (kleiner 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) können den Energiebezug jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche, vom EWN bestätigte Abmeldung beenden (wie bei Wegzug, Liegenschaftsverkauf etc.).

Die am Markt berechtigten freien Kunden nach Art. 6 StromVG / Art. 11 StromVV können ohne besondere vertragliche Vereinbarung jeweils auf Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten ihren Energiebezug beenden.

Der Kunde hat die Netznutzung und den Energieverbrauch sowie allfällig weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen, zu bezahlen.

Die Nichtbenützung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu erstatten.

  1. Vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Adressangabe des Käufers.
  2. Vom wegziehenden Mieter bei Wegzug aus gemieteten Räumen, mit Angabe der neuen Wohnadresse.
  3. Vom Vermieter bei Mieterwechsel einer Wohnung oder Liegenschaft.
  4. Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse.

Netznutzung, Energieverbrauch und allfällig weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen entstehen, gehen zulasten des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft.

Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung verlangen. Die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Messeinrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet.

Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.

Das EWN kann bei der Abmeldung eines Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.

2 Netznutzung

Art. 5 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen

Der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.) bedarf einer Bewilligung des EWN.

Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzureichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeitsfaktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte.

Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzeitig beim EWN über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Verteilanlagen usw.).

Einzelheiten sind in den Werkvorschriften und weiteren Bestimmungen des EWN geregelt.

Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen des EWN reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch das EWN und sind entschädigungspflichtig.

Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie

  1. den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften des EWN entsprechen;
  2. im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen;
  3. von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV)[3] sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.

Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:

  1. Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum- und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen.
  2. Wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht eingehalten wird.
  3. Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kunden stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen.
  4. Zur rationellen Energienutzung.
  5. Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).

Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhandene Kunden und Anlagen angeordnet werden.

Art. 6 Niederspannungsinstalltionen

Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes[4] und den darauf basierenden Vorschriften zu erstellen, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitz einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV ausgestellten oder anerkannten Installationsbewilligung sind.

Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Niederspannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur mit Installationsanzeige dem EWN zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Normen nach NIV (NIN) und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.

Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Den Kunden wird empfohlen, bei allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen wie häufiges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklung und dergleichen den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unverzüglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu beauftragen.

Das EWN fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das an der Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Das EWN führt aufgrund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichprobenkontrollen nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, allfällige Mängel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur beheben zu lassen.

Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern des EWN oder beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.

Art. 7 Messeinrichtungen

Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen werden vom EWN geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des EWN und werden auf dessen Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung des EWN. Überdies stellt er dem EWN den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutz der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellt.

Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten des EWN. Ist gemäss den Anforderungen des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. entsprechende Kommunikationsanschlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten für Installation und Betrieb zu dessen Lasten.

Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des EWN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte des EWN plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden, und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet dem EWN für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.

Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Eigentum des Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Messwesen[5] sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften und Verordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen.

Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt das EWN die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit.

Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem EWN unverzüglich anzuzeigen.

Art. 8 Messung des Energieverbrauchs

Für die Feststellung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen des EWN massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte des EWN oder durch Fernablesung. Das EWN kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände dem EWN mit dem abgegebenen Formular zu melden.

Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom EWN festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so hat das EWN die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre, entsprechend zu bereinigen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst. Art. 7.3 bleibt vorbehalten.

Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Reduktion des registrierten Energieverbrauchs.

3 Energielieferung

Art. 9 Art und Umfang der Energielieferung

Das EWN liefert dem Kunden gestützt auf dieses Reglement Energie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Das EWN ist berechtigt zu verlangen, dass der Energiebezug den in den Produktions- und Verteilanlagen herrschenden Belastungsverhältnissen angepasst wird. Das EWN ist ausserdem berechtigt, während der Spitzenbelastungszeit nötigenfalls die Leistung einzuschränken oder Geräte zu sperren.

Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung obliegt dem Kunden.

Das EWN setzt für die Energielieferung die Energieart, Spannung, Frequenz und den Leistungsfaktor cos phi sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. Das Niederspannungsnetz wird mit Wechselstrom in der Nennspannung 400/230 Volt und mit der Nennfrequenz von 50 Hz betrieben. Das EWN ist berechtigt, besondere Bedingungen festzulegen, sofern der vorgeschriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten und vom Kunden keine Abhilfe getroffen wird.

Der Kunde ist nur berechtigt, die Energie zu den in den Preisstrukturen oder dem Energieliefervertrag bestimmten Zwecken zu verwenden. Der Anschluss von elektrischen Geräten an Stromkreise, die für andere Zwecke bestimmt sind, ist nicht erlaubt.

Art. 10 Regelmässigkeit der Energielieferung / Einschränkungen

Das EWN liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz gemäss der Schweizer Norm EN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen»; vorbehalten bleiben besondere Preis- sowie die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.

Das EWN hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder ganz einzustellen

  1. bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage;
  2. bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Erdbeben, Beschädigung durch Dritte usw., Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Ressourcenmangel;
  3. bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
  4. bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;
  5. wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann;
  6. bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes;
  7. aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen.

Das EWN wird dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kunden Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus und in geeigneter Form (Amtsblatt, Zeitung, direkte Benachrichtigung usw.) angezeigt.

Das EWN ist zur optimalen Lastbewirtschaftung berechtigt, für bestimmte Gerätekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen zulasten des Kunden.

Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können. In besonderem Mass gilt diese Verpflichtung für auf solche Ereignisse anfälligen Betriebe wie Krankenhäuser, Altersheime, EDV-Anlagen, Kühlanlagen, Intensivmastbetriebe und dergleichen. Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite beziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz des EWN einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Fall von Stromunterbrüchen im EWN-Netz solche Anlagen automatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das EWN-Netz spannungslos ist.

Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen entsteht aus

  1. Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz;
  2. Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen sind.

Art. 11 Einstellung der Netznutzung und / oder Energielieferung infolge Kundenverhalten

Das EWN ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und entsprechend schriftlicher Anzeige die Netznutzung und / oder Energielieferung einzustellen, wenn der Kunde

  1. elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden;
  2. rechtswidrig Energie bezieht;
  3. den Beauftragten des EWN den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht;
  4. seinen Zahlungsverpflichtungen für die Netznutzung und / oder den Energiebezug nicht nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Netznutzungs- oder Energierechnungen bezahlt werden;
  5. in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen dieses Reglements verstösst.

Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte des EWN oder durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden.

Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden oder dessen Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.

Die Einstellung der Netznutzung und / oder Energielieferung durch das EWN befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem EWN. Aus der rechtmässigen Einstellung der Netznutzung und / oder Energielieferung durch das EWN entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

4 Preise und Rechnungsstellung

Art. 12 Preise

Die anwendbaren Preise, die technischen Anforderungen sowie die Kostenbeiträge werden periodisch den aktuellen Marktverhältnissen angepasst.

Art. 13 Rechnungsstsellung und Zahlung

Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Das EWN kann zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann das EWN vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, Münz- oder andere Prepaymentzähler einbauen oder monatlich bzw. wöchentlich Rechnung stellen. Münzzähler können vom EWN so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Tilgung bestehender Forderungen aus Energielieferungen des EWN übrig bleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der entsprechenden Zähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden.

Sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen Steuern, Abgaben sowie Belastungen (wie z.B. Gewinnablieferung an den Kanton, Systemdienstleistungen, Kostenwälzungen aus vorgelagerten Netzebenen) aus Richtlinien von Branchenverbänden oder der Schweizerischen Höchstspannungsnetzbetreiberin gehen zulasten des Kunden. Das Gleiche gilt für Kosten aus gesetzlichen Förderungsmassnahmen für erneuerbare Energien.

Die Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit Bank- oder Postauftrag zu begleichen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des EWN zulässig. Auf Wunsch des Kunden können die Zahlungen auch mittels elektronischer Rechnungen (E-Rechnung) oder Lastschriftverfahren (LSV) erfolgen.

Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste Mahnung an den Kunden mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen und dem Hinweis auf die Verrechnung von Mahngebühren im Falle einer weiteren Mahnung. Wird der ersten Mahnung nicht Folge geleistet, so erfolgt eine zweite Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von 5 Tagen und dem Hinweis der Unterbrechung der Netznutzung und / oder Energielieferung bei erneutem Ausbleiben der Zahlung.

Mahnungen des EWN können bei Bedarf als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen werden. Rechtsmittelinstanzen und Fristen richten sich nach Art. 14 dieses Reglements. Anstelle von Mahnungen mit Rechtsmittelbelehrung kann das EWN bei Bedarf bereits die Rechnung als Verfügung erlassen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Mahngebühren, Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) in Rechnung gestellt.

Die Mahngebühren werden wie folgt festgelegt: Bei der ersten Zahlungserinnerung oder Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede allfällige weitere Mahnung beträgt die Mahngebühr Fr. 40.– plus MwSt., hinzu kommen allfällige Inkasso- und Betreibungskosten.

Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer nachträglich während 5 Jahren ab Fälligkeit berichtigt werden.

Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. Bestrittene Forderungen gegenüber dem EWN dürfen nicht mit dessen Guthaben aus Netznutzung oder Energielieferungen verrechnet werden.

Art. 14 Rechtsmittel

Einsprachen gegen die Anwendung dieses Reglements und der sich darauf stützenden Ausführungsvorschriften sowie der Preise sind schriftlich bei der EWN-Direktion einzureichen.

Gegen Verfügungen und Einsprache-Entscheide der EWN-Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim EWN-Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden.

Verfügungen und Entscheide des EWN-Verwaltungsrats können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons NW angefochten werden.

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist treten die Verfügungen in Rechtskraft. Im Betreibungsverfahren sind die Verfügungen gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[6] vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wurde vom EWN-Verwaltungsrat am 5. Dezember 2014 genehmigt und tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. Es ersetzt die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie vom 21. August 2008[7] samt Nachträgen und Änderungen. Das vorliegende Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 2014, 2320

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2320

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2320