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642.34

Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen

(Energielieferungsvertrag KKG[1])

vom 25.10.1984 (Stand 01.01.1985)

Präambel

Einleitung:

Die CKW und das EWN stimmen in ihren Absichten überein, die bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Versorgung mit elektrischer Energie zu erweitern. Sie beschliessen daher, das bestehende Energieaustausch-Verhältnis durch spezielle Verträge betreffend Energielieferungen aus den Kernkraftwerken Leibstadt und Gösgen-Däniken zu ergänzen. Der Abschluss des vorliegenden Vertrages basiert auf folgenden Voraussetzungen:

– Die CKW sind mit 12.5% als Partner und Aktionär an der KKG beteiligt. In diesem Umfang haben sie Anspruch auf Leistungen, insbesondere auf 12.5% der zur Abgabe an die Gesellschafter zur Verfügung stehenden Leistung und Energieproduktion der KKG. Andererseits sind sie verpflichtet, 12.5% des Grundkapitals zu erbringen und den ihrer Beteiligung entsprechenden Anteil der Jahreskosten zu bezahlen.

– Das EWN hat die Aufgabe, die Beschaffung von Elektrizität für das Verteilgebiet des Kantons Nidwalden sicherzustellen.

– Der jeweils zwischen CKW und EWN geltende Vertrag betreffend Energieaustausch gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem EWN und den CKW, sofern und soweit in diesem Energielieferungsvertrag KKG nichts Abweichendes geregelt ist.

– Der vorliegende Vertrag erhält nur Gültigkeit, wenn gleichzeitig der Vertrag über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt (Energielieferungsvertrag KKL) unterzeichnet wird.

1 Gegenstand des Vertrages

Art. 1 Gegenstand und Zweck des Vertrages

Mit diesem Vertrag wollen das EWN und die CKW gemeinsam einen Beitrag leisten zur langfristigen Sicherung der Stromversorgung des Kantons Nidwalden.

Art. 2 Eintritt des EWN in Rechte und Pflichten

Das EWN übernimmt vorbehältlich Art. 11 dieses Vertrages und entsprechend seiner Energiebezugsquote sämtliche Rechte und Pflichten, wie sie den CKW ihrerseits aus ihrer Beteiligung an der KKG erwachsen.

Insbesondere gilt dies für Rechte und Pflichten, die sich ergeben aus dem Recht des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aus behördlichen Anordnungen irgendwelcher Art, aus dem Gründungs- und Partnervertrag zwischen den Partnern der KKG vom 21. Dezember 1972 mit Nachträgen 1 und 2, aus den jeweils gültigen Statuten und den jeweiligen Reglementen der KKG, aus Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltungsorgane der KKG.

Die entsprechenden Regelungen des Gründungs- und Partnervertrages vom 21. Dezember 1972 mit Nachträgen 1 und 2, der Statuten und der Reglemente der KKG gelten als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

Art. 3 Abtretung und Übernahme der Energiequote

Die CKW überlassen und das EWN übernimmt ¼% der gemäss Gründungs- und Partnervertrag vom 21. Dezember 1972 zur Abgabe an alle Partner der KKG insgesamt zur Verfügung stehenden Leistung und Energieproduktion.

Wenn das EWN für die ihm abgetretene Energiequote oder Teile davon keine Verwendung hat, haben die CKW das Recht und die Pflicht, sie vom EWN zu beziehen. Bei entsprechenden Bezügen von Jahresbandquoten haben die CKW dem EWN denjenigen Preis zu entrichten, der zu gleicher Zeit von der KKG ihren Aktionären und Partnern berechnet wird. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Energieaustauschvertrages zwischen den Parteien.

Die Bezugsrechte des EWN beginnen am 1.1.1985.

Das EWN ist berechtigt, seine ihm gemäss Abs. 1 zustehende Quote sukzessive abzuberufen. In einem ersten Schritt sie aber mindestens 20% der Quote zu beziehen. Nachher wird das EWN jeweils ein Jahr voraus anmelden, wenn es höhere Quoten beziehen möchte. Eine Erhöhung der Quote KKG hat jeweils gleichzeitig und in gleichem Masse mit einer Erhöhung der Quote KKL zu erfolgen. Eine einmal bezogene Quote muss auch in den folgenden Jahren bezogen werden.

Art. 4 Konkurrenzierungsverbot

Für alle gemäss Art. 3 hievor bezogene Energie verpflichtet sich das EWN, die im jeweils geltenden Energieaustauschvertrag EWN - CKW festgelegten Einschränkungen betreffend Absatzgebiet einzuhalten.

Ein entsprechendes Lieferunsverbot hat das EWN auch für die Verteil- und Absatzgebiete der Aktionäre und Partner der KKG zu beachten.

Art. 5 Energietransport

Die CKW besorgen auf Kosten des EWN den Transport der dem EWN aus diesem Vertrag zustehenden Energie gemäss separater Transitvereinbarung.

2 Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN

Art. 6 Anteilmässige Leistungen des EWN für Kapitalzahlungen der CKW

Das EWN hat den CKW ¼% des jeweils insgesamt liberierten und noch zu liberierenden Grundkapitals der KKG zu entrichten.

Beschliesst die Generalversammlung der KKG eine Erhöhung des Grundkapitals, werden die CKW von ihrem Bezugsrecht für die neuen Aktien Gebrauch machen. Das EWN ist diesfalls verpflichtet, eine Zahlung im Umfang von ¼% der beschlossenen Kapitalerhöhung an die CKW zu entrichten.

Art. 7 Jahreskosten

Das EWN ist verpflichtet, ¼% der Jahreskosten der KKG zuzüglich 10% vom Zeitpunkt des Energiebezuges an zu bezahlen. Der Zuschlag von 10% wird nur erhoben, wenn die Vollast-Stundenzahl des KKG 6'000 Stunden erreicht oder überschreitet.

Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus den festen Kosten und aus den produktionsabhängigen Kosten.

Sofern das EWN gemäss Art. 3 Abs. 4 nicht seine ganze Quote bezieht, reduzieren sich die Jahreskosten entsprechend.

Art. 8 Weitere finanzielle Verpflichtungen des EWN

Haben die CKW aufgrund des Rechtes des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aufgrund behördlicher Anordnungen irgendwelcher Art, aufgrund des Gründungs- und Partnervertrages vom 21. Dezember 1972, aufgrund der jeweils gültigen Statuten und der jeweiligen Reglemente der KKG oder aufgrund von Beschlüssen der Generalversammlung oder der Verwaltungsorgane der KKG Leistungen an die KKG oder an Dritte zu erbringen, trägt das EWN davon den seiner Energiequote von ¼% entsprechenden Anteil.

Insbesondere vergütet das EWN den CKW auch den seiner Energiequote von ¼% entsprechenden Anteil an den Vorschüssen, die die CKW gemäss Beschlüssen der zuständigen Organe der KKG haben leisten müssen bzw. noch zu leisten haben werden.

Das EWN verpflichtet sich insbesondere, ¼% derjenigen Kosten zu übernehmen, die bei einer Liquidation der KKG, bei einer Betriebsschliessung sowie für die Entsorgung und Stillegung des Kernkraftwerkes Gösgen entstehen.

Art. 9 Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit

Das EWN entrichtet seine Zahlungen an die CKW oder auf ein von diesen bezeichnetes Konto.

Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages werden diejenigen Forderungen der CKW gegen das EWN aus diesem Vertrag fällig, die sich infolge von Zahlungen der CKW an die KKG ergeben haben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden waren oder mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages fällig werden.

Soweit Zahlungen der CKW an die KKG nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig werden, werden die entsprechenden anteilmässigen Zahlungen des EWN an die CKW im gleichen Zeitpunkt fällig wie die Zahlungen der CKW an die KKG.

Art. 10 Finanzielle Ansprüche des EWN

Das EWN hat Anspruch auf den seiner Kapitalleistung an die CKW entsprechenden Anteil (¼%) der von der KKG ausgeschütteten Dividende.

Das EWN hat anteilmässig Anspruch auf die Zinsen für diejenigen Vorschüsse an die KKG, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat.

Werden Vorschüsse, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat, zurückbezahlt, so hat das EWN darauf ebenfalls anteilmässig Anspruch.

3 Mitgliedschaftsrechte bei der KKG, Informationspflicht der CKW

Art. 11 Mitgliedschaftsrechte bei der KKG

Mitgliedschaftsrechte (insbesondere Stimmrecht, Anspruch auf Besetzung von Verwaltungs- und Verwaltungsratsausschuss-Mandaten) stehen allein den CKW zu. Die CKW berücksichtigen bei Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte soweit als möglich auch die Interessen des EWN.

Art. 12 Informationspflicht der CKW

Die CKW sorgen dafür, dass die Direktion des EWN rechtzeitig über alle Informationen verfügt, die notwendig sind

1. für die betrieblichen Dispositionen des EWN;
2. für die Beurteilung der finanziellen Verpflichtungen und Ansprüche des EWN gegenüber den CKW;
3. für die Überprüfung der von den CKW dem EWN gemäss Art. 6 ff. dieses Vertrages in Rechnung gestellten Aufwendungen und der gemäss Art. 10 dieses Vertrages entstandenen finanziellen Ansprüche des EWN.

Die Organe der CKW sind bereit, in wesentlichen Fragen, welche die Interessen des EWN berühren, dessen Organe zu konsultieren, falls dies im Einzelfall vom EWN ausdrücklich gewünscht wird.

4 Streitigkeiten, Vertragsdauer

Art. 13 Streitigkeiten, Schiedsgericht

Alle aus diesem Vertrag zwischen dem EWN und den CKW allfällig entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.

Jeder der Vertragspartner bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden wählen zusammen einen Dritten als Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser vom Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Luzern bestimmt.

Für das Schiedsverfahren gilt im weiteren die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (§§ 364 ff.).

Sitz des Schiedsgerichtes ist Luzern.

Art. 14 Vertragsdauer

Dieser Vertrag ist unkündbar und gilt so lange, als die CKW Rechte und Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Gösgen-Däniken (elektrische Nottoleistung 920 MW) haben.

Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden. In diesem Falle bleibt der Vertrag unkündbar und gilt so lange, als der/die Rechtsnachfolger(in) der CKW Rechte und Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Gösgen-Däniken haben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Egress

A 1984, 756, 763, 1013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung A 1984, 756, 763, 1013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.1984 01.01.1985 Erstfassung A 1984, 756, 763, 1013