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642.41

Landratsbeschluss über die Beteiligung des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden an der DIAX Holding

vom 11.03.1998 (Stand 20.05.1998)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden[1], in Ausführung von § 4 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN-Verordnung)[2],

beschliesst:

Ziff. 1

Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) beteiligt sich am Aktienkapital der DIAX Holding, Zug, im Betrage von Fr. 1'800'000.– durch Zeichnung von 18'000 Namenaktien mit einem Nominalwert von Fr. 100.– anfänglich liberiert mit voraussichtlich 20%.

Ziff. 2

Der EWN-Verwaltungsrat wird ermächtigt, der DIAX Holding Aktionärsdarlehen im Umfange des nicht liberierten Aktienkapitals einzuräumen.

Ziff. 3

Der EWN-Verwaltungsrat wird ermächtigt, bei späteren Aktienkapitalerhöhungen der DIAX Holding entsprechend der Aktienbeteiligung des EWN weitere Aktien zu zeichnen.

Ziff. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[3] in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 1998, 469, 1048

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.03.1998 20.05.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 469, 1048

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.03.1998 20.05.1998 Erstfassung A 1998, 469, 1048