Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) wird ermächtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen anzubieten.
642.42
Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen
vom 17.06.1998 (Stand 30.06.1998)
Präambel
Ziff. 1
Ziff. 2
Zu diesem Zweck kann das EWN bestehende Anlagen für die Übertragung von Audio- und Video-Signalen erwerben, sich an solchen beteiligen oder solche Anlagen selber erstellen.
Ziff. 3
Für den Bereich der Versorgung mit Audio- und Video-Signalen hat das EWN eine eigene Rechnung zu führen. Eine Quersubventionierung zu Lasten der Rechnung über die Versorgung des Kantonsgebietes mit elektrischer Energie ist nicht gestattet.
Ziff. 4
Mit dem Vollzug wird der EWN-Verwaltungsrat beauftragt.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[3] auf den 30. Juni 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
A 1998, 1136, 1629
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.06.1998 | 30.06.1998 | Erlass | Erstfassung | A 1998, 1136, 1629 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.06.1998 | 30.06.1998 | Erstfassung | A 1998, 1136, 1629 |