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642.42

Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen

vom 17.06.1998 (Stand 30.06.1998)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden

gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden[1] in Ausführung von § 4 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN-Verordnung)[2],

Ziff. 1

Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) wird ermächtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen anzubieten.

Ziff. 2

Zu diesem Zweck kann das EWN bestehende Anlagen für die Übertragung von Audio- und Video-Signalen erwerben, sich an solchen beteiligen oder solche Anlagen selber erstellen.

Ziff. 3

Für den Bereich der Versorgung mit Audio- und Video-Signalen hat das EWN eine eigene Rechnung zu führen. Eine Quersubventionierung zu Lasten der Rechnung über die Versorgung des Kantonsgebietes mit elektrischer Energie ist nicht gestattet.

Ziff. 4

Mit dem Vollzug wird der EWN-Verwaltungsrat beauftragt.

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[3] auf den 30. Juni 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 1998, 1136, 1629

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.1998 30.06.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 1136, 1629

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.1998 30.06.1998 Erstfassung A 1998, 1136, 1629
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