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651.1

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr *

(Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG)

vom 22.10.2008 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)[1], des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG)[2], des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)[3], der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)[4], der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung, NSAV)[5] sowie der Vereinbarung vom 29. Januar 2002 über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ)[6]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und ergänzt sie.

Art. 2 Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Verkehrsflächen *

Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes[7] ist ausserhalb öffentlicher Verkehrsflächen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung[8] verboten. *

Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für:

1. Armee und Bevölkerungsschutz;
2. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau;
3. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt;
4. Bau und Unterhalt von Anlagen;
5. werkinternen Verkehr in Betrieben;
6. Fahrten innerhalb privater Grundstücke;
7. Ausbildung von Motorfahrzeugführerinnen und ‑führern.

Der Kanton kann in weiteren begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen.

2 Zuständigkeiten

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst das Anbringen von Ortschaftstafeln[9].

Art. 4 Justiz- und Sicherheitsdirektion

Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (Direktion) vollzieht die Gesetzgebung über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine andere Instanz bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.

Die Direktion:

1. verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs, ordnet mit Ausnahme der Ortschaftstafeln das Anbringen und Entfernen der übrigen Signale und Markierungen an[10] und führt die Aufsicht über die Strassensignalisation[11];
2. * bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten[12];
3. bewilligt Versuchsfahrten nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an[13].

Art. 5 Baudirektion

Die Baudirektion:

1. * beschafft, bringt an und entfernt Markierungen und Signale im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen des Kantons nach Absprache mit der Direktion;
2. ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge[14].

Art. 6 Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden

Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ:

1. vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrszulassung[15], mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen, mit Einschluss der Androhung des Entzugs (Verwarnung) und die Sicherstellung gemäss Art. 10;
2. organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und ‑führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch[16];
3. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfolgung[17];
4. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die Strafverfolgung[18];
5. kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen;
6. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsversicherung[19], ausgenommen die Antragstellung an den Bundesrat[20];
7. kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und ‑halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung frei geben[21];
8. * bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Verkehrsflächen gemäss Art. 2 Abs. 3;
9. führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahrzeugexpertisen durch.

Art. 7 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei:

1. überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbesondere den Schwerverkehr[22];
2. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und ‑führer[23];
3. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse[24], ausgenommen die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und ‑führer[25] und die jährlichen Kontrollen für Fahrzeuge[26];
4. vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt;
5. erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz[27]
6. fördert sicheres Fahren und Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten[28];
7. sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation;
8. erstattet dem Bund die Meldung der Strassenverkehrsunfälle (Unfallstatistik)[29];
9. entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeughalterin oder des ‑halters, sofern diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen;
10. zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeugfahndung zu;
11. * lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ zuführen;
12. * entfernt vorschriftswidrige Strassenreklamen nach vorgängiger Androhung auf Kosten der Verantwortlichen. Auf die Androhung und Einräumung einer angemessenen Frist, die vorschriftswidrige Strassenreklamen zu entfernen, kann verzichtet werden, wenn Gefahr in Verzug ist.

Art. 8 Gemeinden

Die politischen Gemeinden:

1. * beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im Bereich öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinden sowie privater Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absprache mit der Direktion;
2. * nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten, bei denen öffentliche Verkehrsflächen einschliesslich Plätze benützt werden;
2a. * beantragen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen, soweit:
  a) öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinden oder privater Eigentümerinnen und Eigentümer betroffen sind; und
  b) die Verfügung nicht von Amtes wegen durch die Direktion erfolgt.
3. werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und ‑anordnungen angehört.

3 Strassenverkehr

Art. 9 Kontrollschilder

Die Kontrollschilder werden für die Dauer der Gültigkeit der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben; sie bleiben Eigentum des VSZ.

Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinationen ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung einer Zusatzzahlung zulässig.

Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters zu ersetzen.

Art. 10 Sicherstellung von Gegenständen 1. Verfahren

Die Sicherstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Anhängern oder Ausrüstungsgegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt durch schriftliche Verfügung.

Die Halterin oder der Halter kann aufgefordert werden, binnen 30 Tagen den Gegenstand abzuholen, in den vorschriftsgemässen Zustand zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.

Art. 11 2. Verwertung und Vernichtung

Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt, wird der Aufforderung zur Abholung nicht Folge geleistet oder kann die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden, kann eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolglos, ist sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, können die Gegenstände freihändig verkauft werden.

Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist, können vernichtet werden.

Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Erlös wird für die Berechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.

Art. 12 3. Kosten

Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen.

Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

Art. 13 Signale und Markierungen 1. Verfahren

Örtliche Verkehrsanordnungen[30], die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter[31] angezeigt werden, sind nach Anhörung des betroffenen Gemeinderats und der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers zu verfügen und im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.

Alle übrigen Signale und Markierungen werden auf Anordnung der Direktion ohne Veröffentlichung im Amtsblatt angebracht oder entfernt.

Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen[32].

Art. 14 2. Kosten

Die Kosten der Signalisation sind wie folgt zu tragen:

1. * vom Kanton: für die öffentlichen Verkehrsflächen des Kantons;
2. * von den Gemeinden: für die öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinden sowie privater Eigentümerinnen und Eigentümer;
3. von der Strasseneigentümerschaft: für die Privatstrassen.

4 Parkieren auf öffentlichem Grund

Art. 15 Zeitlich beschränktes Parkieren

Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zur Bezahlung einer Gebühr verpflichtet werden.

Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt;
2. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen;
3. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung;
4. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen.

Der Regierungsrat kann die Gebühren für das Parkieren auf kantonseigenen oder dem Kanton zur Verfügung gestellten Grundstücken durch Verordnung festlegen.

Die politischen Gemeinden legen die Gebühren für das Parkieren auf kommunalen oder der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grundstücken in einem Reglement fest.

Art. 16 Dauerparkieren

Das Dauerparkieren richtet sich nach der Strassengesetzgebung[33].

5 Ordnungsbussen

Art. 17 Zuständigkeit

Zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr sind der Kanton und betreffend den ruhenden Verkehr zusätzlich die politischen Gemeinden zuständig.

Art. 18 * Hilfskräfte für den ruhenden Verkehr

Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs können Hilfskräfte mit beschränkten hoheitlichen Befugnissen eingesetzt werden.

Ihre Uniformen, Kennzeichen und Ausweise müssen sich deutlich von denen der Polizei unterscheiden.

Die Direktion erlässt im Einvernehmen mit den Gemeinden Weisungen betreffend die Rekrutierung, die Ausbildung, die Weiterbildung und den Einsatz der Hilfskräfte sowie die Erhebung der Ordnungsbussen.

Art. 19 Bussenertrag

Die durch den Kanton erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.

Die durch die Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Gemeindekasse.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 * Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Direktion gemäss Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 kann innert 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beziehungsweise Zustellung Einsprache erhoben werden. *

Im Weiteren richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[34]*

Die politische Gemeinde hat im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren Parteistellung. *

Die Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 12 der Vereinbarung VSZ[35], Art. 24 SVG[36] sowie Art. 23 SVAG[37] bleiben vorbehalten.

Art. 21 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft.

Art. 22 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung. *

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Bestimmungen und Erlasse werden aufgehoben:

1. Art. 1 und 5a des Einführungsgesetzes vom 30. April 1967 zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr[38];
2. § 1–4, § 5–29, § 49–52 und der Anhang 2 der Vollziehungsverordnung vom 21. Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr[39];
3. die Einführungsverordnung vom 29. Januar 1973 zur Bundesgesetzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr[40];
4. das Reglement vom 18. April 1983 über die Nachprüfung der Motorfahrräder[41];
5. die Verordnung vom 7. Februar 1972 über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege[42].

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[43] fest.

Egress

A 2008, 2093, A 2009, 2

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2093, A 2009, 2
11.06.2014 01.11.2014 Art. 18 totalrevidiert A 2014, 1085, 1578
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 20 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
25.09.2024 01.01.2025 Ingress geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 2 Titel geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, 2. geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1, 1. geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1, 8. geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1, 1. geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1, 2. geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1, 2a. eingefügt 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1, 1. geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1, 2. geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 1 geändert 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 1a eingefügt 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 1b eingefügt 2024-048
25.09.2024 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 2024-048
17.12.2025 01.04.2026 Art. 7 Abs. 1, 11. geändert 2026-014
17.12.2025 01.04.2026 Art. 7 Abs. 1, 12. eingefügt 2026-014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.10.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2093, A 2009, 2
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Ingress 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 2 25.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-048
Art. 2 Abs. 1 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 4 Abs. 2, 2. 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 5 Abs. 1, 1. 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 6 Abs. 1, 8. 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 7 Abs. 1, 11. 17.12.2025 01.04.2026 geändert 2026-014
Art. 7 Abs. 1, 12. 17.12.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-014
Art. 8 Abs. 1, 1. 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 8 Abs. 1, 2. 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 8 Abs. 1, 2a. 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-048
Art. 14 Abs. 1, 1. 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 14 Abs. 1, 2. 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 18 11.06.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1085, 1578
Art. 20 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 20 Abs. 1 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 20 Abs. 1a 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-048
Art. 20 Abs. 1b 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-048
Art. 22 Abs. 1 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-048