Lexipedia

651.121

Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels

vom 03.02.2009 (Stand 01.04.2009)

Präambel

Die Kantone Uri und Nidwalden,

gestützt auf Art. 57a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG)[1] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr[2],

vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Uri und Nidwalden die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Seelisbergtunnel im Gebiet des Nachbarkantons.

Art. 2 Begriffe

Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit.

Stammkanton ist der Kanton, dessen Polizeiorgane im Rahmen dieser Vereinbarung auf dem Hoheitsgebiet des andern tätig werden.

Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich

Für den Polizeidienst bildet die Tunnelstrecke einen Zuständigkeitsabschnitt im Sinne von Art. 57a SVG[3].

2 Aufgaben, Finanzielles

Art. 4 Einsatzzentrale

Die Einsatzzentrale Flüelen gewährleistet die Verkehrsführung, die Verkehrsüberwachung sowie das Alarmieren und Aufbieten der Ereignisdienste.

Art. 5 Verkehrspolizeiliche Aufgaben

Die Polizeiorgane beider Kantone haben auf der Tunnelstrecke unabhängig von den Kantonsgrenzen folgende Aufgaben:

1. die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge;
2. die Anordnungen der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und ‑umleitungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und der verkehrsleitenden Einrichtungen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit;
4. die Vornahme jener unaufschiebbaren Massnahmen bei Verkehrsunfällen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können;
5. die Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
6. die Erhebung von Ordnungsbussen an Ort und Stelle nach den im Stammkanton geltenden Vorschriften.

Art. 6 Übrige Polizeiaufgaben

Auf der Tunnelstrecke besorgen die Polizeiorgane beider Kantone unabhängig von den Kantonsgrenzen:

1. den allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, soweit unaufschiebbare Eingriffe in Frage stehen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können;
2. die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeglicher Natur und veranlassen die Polizei des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.

Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten ist unter Vorbehalt von Art. 5 Ziff. 6 der Gebietskanton zuständig.

Art. 7 Rettungswesen

Die Einsatzzentrale Flüelen veranlasst und koordiniert den Ersteinsatz der Schadenwehr- und Rettungsdienste.

Art. 8 Anwendbares Recht

Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung richten sich nach dem Recht des Stammkantons.

Art. 9 Zusammenarbeit

Die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen regeln gemeinsam die übrige Tätigkeit der Polizei des Stammkantons im Gebietskanton sowie das Rapport- und Meldewesen.

Art. 10 Finanzielles

Auf die gegenseitige Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die durch die Dienstausübung der Polizei auf dem Gebiet des andern Kantons erwachsen, wird verzichtet.

Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Polizei gehen an den Stammkanton.

3 Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 11 Haftung

Der Gebietskanton haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Dienstes durch ein Polizeiorgan des Stammkantons entstanden ist.

Für den Schaden, den ein Polizeiorgan des Stammkantons im Rahmen des Dienstes dem Gebietskanton widerrechtlich zufügt, haftet der Stammkanton, sofern es vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Ein Polizeiorgan haftet nur gegenüber dem Stammkanton nach dessen Recht.

Für Sach- und Personenschäden, die Polizeiorgane des Stammkantons im Dienst erleiden, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Stammkantons.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

Art. 12 Unfälle im Dienst

Der Stammkanton entschädigt Polizeiorgane für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.

4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Beistand

Haben sich Polizeiorgane des Stammkantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leistet ihnen der Gebietskanton in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhielten, und nicht weniger, als den Polizeiorganen des Gebietskantons.

Art. 14 Schlichtungsorgane

In Fällen, in denen die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen keine Einigung erzielen, wird die Sache den Regierungen zur Schlichtung vorgelegt.

Können sich die Regierungen nicht einigen, ersuchen sie das Bundesamt für Strassen als Schiedsgericht um Schlichtung. Dieses entscheidet endgültig.

Art. 15 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Jahres, frühestens per 31. Dezember 2010, gekündigt werden.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2009 in Kraft[4].

Sie wird durch den Kanton Nidwalden im Namen der Parteien dem Bundesamt für Strassen zur Kenntnisnahme gebracht.

Egress

A 2009, 441

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.02.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 441

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.02.2009 01.04.2009 Erstfassung A 2009, 441