Die Fahrzeuge, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.
Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenem Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.
Die Dauer der Steuerbefreiung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.
Dieselfahrzeuge ohne geschlossene Partikelfilter sind nicht steuerbefreit.