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652.1

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs *

(Verkehrsgesetz, ÖVG)

vom 29.01.1997 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 30 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)[1], des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)[2] und des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)[3]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs durch Kanton und Gemeinden.

Art. 2 Zweck, Ziel

Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt folgende Zielsetzungen:

1. Sicherstellung des Anschlusses des Kantonsgebietes an das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen;
2. Anschluss aller Gemeinden an ein öffentliches Verkehrsmittel;
3. Verbesserung der Koordination zwischen dem öffentlichen Verkehr und dem Individualverkehr;
4. Schaffung von Anreizen zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel;
5. Abstimmung des öffentlichen Verkehrs auf die Raumplanung.

Art. 3 Öffentlicher Verkehr

Öffentlicher Verkehr dient der Erschliessung ganzjährig bewohnter Siedlungen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und die nach einem öffentlichen Fahrplan oder auf Abruf verkehren.

Art. 4 Ortsverkehr

Die Förderung des Ortsverkehrs ist Sache der im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden. *

Auf Begehren einer oder mehrerer Gemeinden kann der Regierungsrat Gemeinden verpflichten, beim Aufbau, beim Betrieb und bei der Finanzierung eines Ortsverkehrs entsprechend ihrem Interesse mitzuwirken.

Gemeinden des Einzugsgebietes, die eine Mitwirkung anbieten, müssen berücksichtigt werden.

Art. 5 Koordination

Die zuständige Direktion ist die Koordinationsstelle für den öffentlichen Verkehr.

Sie führt jährlich mindestens eine Verkehrskonferenz durch, an der neben Fahrplanfragen auch mögliche Massnahmen zur Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs besprochen werden.

Kontakte zwischen Transportunternehmungen und Gemeinden sind grundsätzlich über die zuständige Direktion abzuwickeln; vorbehalten sind jene Bereiche, die in der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinden liegen.

Art. 6 Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Transportunternehmungen

Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Transportunternehmungen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen.

Für den Kanton kann eine Beschlussfassung im Sinne von Absatz 1 durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Landratsbeschluss erfolgen.

Der Landrat kann dabei Gemeinden zur Übernahme von angemessenen Anteilen verpflichten, sofern sie im Einzugsgebiet von Verkehrslinien dieser Transportunternehmung liegen; den Gemeinden ist in einem solchen Fall eine angemessene Mitwirkung in der Verwaltung und Kontrolle einzuräumen. *

Art. 6a * Personenbeförderung mit Bewilligungspflicht 1. Zuständigkeit

Die Direktion ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

Bewilligungen für die Beförderung von Personen gemäss Art. 7 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)[4] werden durch die Direktion erteilt.

Art. 6b * 2. Gesuch

Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen sind spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung der Direktion einzureichen.

Das Gesuch hat zu enthalten:

1. den Namen, den Vornamen und die Wohnadresse oder die Firma, den Sitz und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
2. die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen sowie eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind;
3. die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge;
4. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme sowie die Bewilligungsdauer; und
5. den Fahrplan und den Tarif.

2 Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten

2.1 Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes *

Art. 7 Bestellverfahren

Das Bestellverfahren erfolgt gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften.

Der Regierungsrat kann Transportleistungen, die nicht nur von einem bestimmten Transportunternehmen erbracht werden können, periodisch zur freien Konkurrenz ausschreiben.

Die Gemeinden sind im Rahmen des Bestellverfahrens anzuhören. Der Regierungsrat kann andere Betroffene oder interessierte Organisationen anhören.

Art. 8 Kantonale Schwellenwerte

Für die Verkehrslinien und das Verkehrsangebot gelten allgemein gültige Schwellenwerte; diese legen fest, welche Minimalvorgaben bei einer bestimmten Anzahl Kurspaare zu erreichen sind.

Für folgende Indikatoren bestehen kantonale Schwellenwerte:

1. Kostendeckungsgrad; und
2. Angebotseffizienz.

Der Landrat legt die kantonalen Schwellenwerte für mindestens vier Jahre und in der Regel gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss Art. 19 fest.

Art. 9 Festlegung 1. ordentliche Verkehrslinien

Der Landrat legt jeweils gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss Art. 19 die Verkehrslinien fest.

Er kann die Bestellung einer kantonalen Verkehrslinie von einer anteilsmässigen Mitfinanzierung durch die betroffenen Gemeinden abhängig machen.

Art. 10 2. Versuchslinien

Der Landrat kann Verkehrslinien bezeichnen, die während einer Versuchsphase von vier Jahren geführt werden.

Er hat dabei die Funktion der Verkehrslinie, das Nachfragepotential, die Siedlungsstruktur, die tatsächliche Benutzung der Verkehrslinie sowie die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Mit der Festlegung der Verkehrslinie hat der Landrat den erforderlichen Verpflichtungskredit für die Versuchsphase zu beschliessen, wobei er nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden ist.

Nach Ablauf von vier Jahren richtet sich die Festlegung der Verkehrslinie nach Art. 9.

Art. 11 3. Verkehrsangebot

Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite und unter Berücksichtigung der festgelegten Verkehrslinien sowie der kantonalen Schwellenwerte gemäss Art. 8 für die Festlegung des Verkehrsangebotes zuständig.

Er kann auf den Verkehrslinien des mit dem Bund gemeinsam bestellten Angebots weitere Verkehrsangebote, insbesondere zusätzliche Kurse, bestellen.

Das Verkehrsangebot ist je Fahrplanperiode festzulegen.

Art. 12 4. kommunale Verkehrslinien oder Verkehrsangebote

Die Gemeinden können beim Kanton die Bestellung zusätzlicher Verkehrslinien oder Verkehrsangebote verlangen, sofern sie sich zur vollständigen Tragung der Zusatzkosten verpflichten.

Art. 13 Massnahmen zur Erreichung der Schwellenwerte 1. Überprüfung der Schwellenwerte

Der Regierungsrat hat die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte jährlich zu überprüfen. Die Überprüfung hat vor der Festlegung des Verkehrsangebotes zu erfolgen.

Bei Versuchslinien gemäss Art. 10 erfolgt die Überprüfung der kantonalen Schwellenwerte erstmals nach drei Jahren.

Art. 14 2. Massnahmen

Wird bei einer Verkehrslinie mindestens ein kantonaler Schwellenwerte nicht erreicht, hat der Regierungsrat bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und nach Anhörung der Gemeinden Massnahmen zur Erreichung der kantonalen Schwellenwerte zu ergreifen.

Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kürzung des Rahmenkredits gemäss Art. 19 und die Streichung der Verkehrslinie zu beantragen, wenn bei einer Verkehrslinie:

1. binnen vier Jahren zweimal in Folge beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden; und
2. im letzten Jahr beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden.

Art. 15 Ausschreibungsplanung

Die Direktion erarbeitet gemäss Art. 27 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)[5] in Abstimmung mit den betroffenen Kantonen zuhanden des Bundes eine Ausschreibungsplanung.

2.2 Abgeltung und Tarif- oder Verkehrsverbund *

Art. 16 Abgeltung

Der Regierungsrat ist zuständig für die Festlegung der Abgeltung für die einzelnen Sparten, die aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmen in einer Angebotsvereinbarung verbindlich festgelegt werden.

Art. 17 Tarifausgleich

Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen des Bestellverfahrens im Einvernehmen mit dem Bund und den Transportunternehmen festzulegen, ob den Einheimischen vergünstigte Tarife gemäss Art. 10 ARPV[6] angeboten werden.

Art. 18 Tarif- oder Verkehrsverbund

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs.

Der Regierungsrat kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Abgeltungen von Kanton und Gemeinden erhalten, zur Zusammenarbeit in Form eines Tarif- oder Verkehrsverbundes verpflichten.

Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten.

2.3 Finanzierung *

Art. 19 Verfügbare Mittel

Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilligen. Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.

Die Rahmenkredite umfassen die Mittel für:

1. die Abgeltung für Verkehrslinien gemäss Bundesrecht;
2. die Verkehrslinien und Verkehrsangebote des Kantons;
3. die Tarif- und Verkehrsverbunde.

Die Verkehrslinien und Verkehrsangebote gemäss Art. 10 und 12 sind nicht vom Rahmenkredit erfasst.

Art. 20 Bericht des Regierungsrats

Der Regierungsrat hat dem Landrat für die Gewährung des Rahmenkredits einen Bericht zu unterbreiten; dieser bildet in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidungsgrundlage zur Festlegung der Verkehrslinien.

Der Bericht gibt Aufschluss über:

1. das bestehende Verkehrsangebot;
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte;
3. die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung sowie die geplanten Angebotsänderungen in den nächsten zwei oder drei Fahrplanperioden;
4. die erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel; und
5. die Entwicklung des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Raumplanung.

Art. 21 Kostentragung

Die Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes sind vom Kanton zu bezahlen; vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht der Gemeinden gemäss Art. 12.

3 Investitionshilfe

3.1 Beitrag gemäss Eisenbahngesetz *

Art. 22 Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur

Der Kanton leistet jährlich eine Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes gemäss Eisenbahngesetz (EBG)[7].

3.2 Weitere Investitionsbeiträge

Art. 28a * Beiträge gemäss Behindertengleichstellungsgesetz

Der Kanton und die Gemeinden leisten Finanzhilfen gemäss Art. 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes[8].

Art. 29 * Kantonale Verkehrslinien

Der Kanton kann den Transportunternehmen, die kantonale Verkehrslinien betreiben, finanzielle Hilfe für Investitionen gewähren.

Die Finanzierungsformen richten sich sinngemäss nach dem EBG[9]; der Regierungsrat schliesst mit den Transportunternehmen im Rahmen der bewilligten Kredite Leistungsvereinbarungen ab.

Können sich der Regierungsrat und ein Transportunternehmen nicht auf den Abschluss oder über die Anwendung einer Leistungsvereinbarung einigen, entscheidet der Regierungsrat mittels Verfügung.

Art. 30 * Ergänzende Infrastrukturen der Bahn

An bauliche Einrichtungen und Investitionen der Bahn, die vorwiegend der Förderung des kantonalen Regionalverkehrs dienen und die nicht oder nur teilweise aus dem Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden, kann der Landrat Beiträge beschliessen.

Art. 30a * Stationsneubauten von Eisenbahnen

Bei Stationsneubauten von Eisenbahnen gehen 50 Prozent der kantonalen Leistungen zu Lasten der Standortgemeinde.

Art. 30b * Fahrradparkplätze bei Bahnstationen

Die Kosten für die Erstellung von Fahrradparkplätzen bei Bahnstationen, die nicht durch Dritte getragen werden, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Standortgemeinde.

Art. 31 Bauliche Anlagen für Buslinien

Das Bewilligungsverfahren für die Erstellung von Haltebuchten, Haltestellen und Wartehäuschen richtet sich nach der Bau-[10] und Strassengesetzgebung[11].

Die Kosten für die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen an Kantonsstrassen ausserorts sind vom Kanton, an Kantonsstrassen innerorts sowie an Gemeindestrassen von der Gemeinde zu tragen.

Im Zusammenhang mit grösseren Überbauungen, gestützt auf einen Gestaltungsplan, kann die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen an Kantons- oder Gemeindestrassen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Bauherrschaft überbunden werden.

Die Kosten für die Erstellung von Wartehäuschen sind von der Gemeinde zu tragen.

3.3 Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen *

Art. 31a * Kantonsbeitrag

Der Kanton richtet im Rahmen von Sanierungsprogrammen Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen aus.

Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Bau- und Unterhaltskosten.

Bei der Aufhebung von Bahnübergängen zahlt der Kanton eine einmalige Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000 bis Fr. 10'000 je Bahnübergang.

Art. 31b * Sanierungsprogramm

Die Direktion klärt bei den Gemeinden und den Transportunternehmungen ab, in welchem Umfang Aufhebungen oder Sicherungen von Bahnübergängen vorgesehen sind, und erstellt ein Sanierungsprogramm für mehrere Jahre.

Der Landrat genehmigt das Sanierungsprogramm und beschliesst den Rahmenkredit. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

Art. 31c * Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind jene Kosten, die mit der Massnahme in direktem Zusammenhang stehen.

Ist bei der Aufhebung eines Bahnübergangs die Verlegung einer Strasse erforderlich, kann ein Teil der Kosten angerechnet werden.

Nicht anrechenbar sind:

1. die Kosten für Studien und Projekte, mit Ausnahme des Bauprojektes;
2. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Begehren Beteiligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen einzubeziehen sind;
3. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.

Die Direktion bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

Art. 31d * Aufteilung der Restkosten

Die anrechenbaren Kosten werden nach Abzug des Kantonsbeitrages gemäss Art. 26 EBG[12] aufgeteilt.

Die Restkosten werden in der Regel zu 70 Prozent auf die Bahn und zu 30 Prozent auf die Träger der Strassenbaulast gemäss Strassengesetz[13] aufgeteilt.

Bei Privatstrassen trägt die Gemeinde den Anteil der Strasse an den Restkosten.

Art. 31e * Projektierung

Die Projektierung wird unter der Leitung der Transportunternehmung gemeinsam mit den Trägern der Strassenbaulast und der Direktion durchgeführt.

Bahnübergänge sind aufzuheben, sofern die notwendigen Erschliessungen mit verhältnismässigem Aufwand anderweitig sichergestellt werden können.

4 Vollzug und Schlussbestimmung

Art. 32 * Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht andere Instanzen als zuständig erklärt werden.

Art. 32a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. März 2009

Die Bestimmungen der Art. 31a–31e betreffend die Aufhebung und Sicherung von Bahnübergängen gelten für alle Bahnübergänge, deren Sanierung nach dem 1. November 2008 ausgeführt wird.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 26. April 1987 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz)[14].

Egress

A 1997, 155, 626

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 155, 626
11.03.2009 01.06.2009 Erlasstitel geändert A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 28a eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Titel 3.3 eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31a eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31b eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31c eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31d eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31e eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 32 totalrevidiert A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 32a eingefügt A 2009, 397, 948
23.09.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 6a eingefügt A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 6b eingefügt A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.1 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.2 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.3 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 3.1 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 23 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 24 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 25 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 26 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 27 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 28 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 29 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 30 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 30a eingefügt A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 30b eingefügt A 2015, 1505, 2102

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.1997 01.01.1997 Erstfassung A 1997, 155, 626
Erlasstitel 11.03.2009 01.06.2009 geändert A 2009, 397, 948
Ingress 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 4 Abs. 1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 6 Abs. 3 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 6a 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Art. 6b 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Titel 2.1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Titel 2.2 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Titel 2.3 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Titel 3.1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 23 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 24 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 25 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 26 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 27 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 28 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 28a 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 29 23.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
Art. 30 23.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
Art. 30a 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Art. 30b 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Titel 3.3 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31a 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31b 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31c 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31d 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31e 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 32 11.03.2009 01.06.2009 totalrevidiert A 2009, 397, 948
Art. 32a 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948