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653.1

Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

vom 15.01.1966 (Stand 15.01.1966)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 61 Ziffer 11 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Nidwalden tritt dem Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte[1] bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Er setzt die von den Betriebsinhabern zu leistenden Gebühren fest.

Art. 3

Die Verordnung vom 14. Januar 1956 über die Erstellung und die Benützung von Luftseilbahnen und Skiliften wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Annahme durch den Landrat in Kraft.

Egress

A 1966, 57

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.01.1966 15.01.1966 Erlass Erstfassung A 1966, 57

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.01.1966 15.01.1966 Erstfassung A 1966, 57