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654.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt *

(Schifffahrtsgesetz, kBSG)

vom 23.02.2000 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)[1]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt im Kanton sowie die Besteuerung von Schiffen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee[2], der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ)[3] und der Gewässergesetzgebung[4]*

Art. 2 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat ist zuständig:

1. zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG[5]);
2. zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 BSG[6] und Art. 160 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV[7]);
3. zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG[8]);
4. zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone (Art. 53 Abs. 4 BSV[9]).

Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständigen Instanzen.

2 Ausübung der Schifffahrt

Art. 3 Zulassung

Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes, das auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons eingesetzt wird, ist der Nachweis eines anerkannten Standplatzes zu erbringen.

Schiffe ohne anerkannten Standplatz sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.

Die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe dürfen nur mit Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

Der Regierungsrat regelt die befristete Zulassung von Schiffen und die Abgabe der Kontrollschilder.

Art. 4 Standplatz

Als Standplätze werden anerkannt:

1. Wasserplätze in Hafen- oder Bootssteganlagen sowie in Bootshäusern;
2. Bojenfelder;
3. * Lagerplätze, die vom Regierungsrat im Rahmen von Bewilligungen für Hafen- oder Bootssteganlagen gemäss der Gewässergesetzgebung[10] bewilligt werden;
4. Lagerplätze auf Ufergrundstücken (Trockenplätze) oder auf Binnengrundstücken (Domizilplätze). Auf dem gleichen Grundstück werden im Freien höchstens zwei Lagerplätze als Standplätze anerkannt. Wird ein Grundstück zur Gewinnung zusätzlicher Lagerplätze parzelliert, werden diese als Standplätze nicht anerkannt.

Lagerplätze gemäss Absatz 1 Ziffer 3 und 4 werden als Standplätze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Standplatz abgestellt werden.

Art. 5 Sturmwarn- und Seerettungsdienst

Der Kanton unterhält auf dem Vierwaldstättersee einen Sturmwarn- und Seerettungsdienst.

Der Regierungsrat regelt die Einrichtung und den Betrieb.

Die Rettungskosten werden der Führerin oder dem Führer, der Halterin oder dem Halter und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Schiffes auferlegt; sie sind solidarisch haftbar.

Art. 6 Amtliche Verwahrung

Auf Anordnung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden und Nidwalden werden durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen: *

1. Schiffe, die ohne Zulassung im Wasser liegen;
2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Halterin oder Halter und deren Eigentümerin oder Eigentümer unbekannt oder nicht erreichbar sind;
3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung nicht entfernt werden.

Wird ein verwahrtes Schiff nach erfolgter Aufforderung nicht binnen 30 Tagen abgeholt, ist dieses zu verwerten. *

Die Verwahrung und die Verwertung erfolgen auf Kosten und Gefahr der Schiffshalterin oder des Schiffshalters und der Eigentümerin oder des Eigentümers; sie sind solidarisch haftbar.

3 Steuern

Art. 7 Steuerpflicht

Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

Art. 8 Ausnahmen

Von der Besteuerung sind befreit:

1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
3. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen werden.

Art. 9 Steuerperiode

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.

Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

Art. 10 Bemessungsgrundlagen

Grundlagen für die Bemessung bilden:

1. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);
2. die Schiffslänge;
3. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

Art. 11 Steueransätze

Die jährliche Steuer beträgt für:

1. Motor- und Fahrgastschiffe sowie Segelschiffe mit Motor:  
  a) Grundtarif:  
  a1. bis 5 m Länge: Fr. 35.–
  a2. bis 7 m Länge: Fr. 45.–
  a3. bis 9 m Länge: Fr. 60.–
  a4. über 9 m Länge: Fr. 80.–
  b) Zuschlag für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung Fr. 3.50
2. Güterschiffe mit Motor, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.–
3. Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis: Pauschalsteuer je Kalenderjahr: Fr. 550.–

Im Kanton immatrikulierte motorisierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.– zu entrichten.

Art. 12 Steueranpassung

Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

Art. 13 Schiff- und Halterwechsel

Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlte Steuern angerechnet.

Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern eines Schiffes nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben.

Art. 14 Wechsel in einen anderen Kanton

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Nidwalden länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet.

Art. 15 Erlass ergänzender Vorschriften

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über die Veranlagung, den Bezug und die Verjährung der Steuer.

4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmung

Art. 16 Verwaltungsgebühren

Für Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit der Schifffahrt verrichtet werden sowie für die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle sind Gebühren zu entrichten.

Die Gebühren werden durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.

Art. 17 * Rechtsmittel

Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[11].

Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der Vereinbarung VSZ[12] bleiben vorbehalten.

Art. 18 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsverordnung werden gestützt auf Art. 48 BSG[13] bestraft.

5 Vollzug und Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

1. die Artikel 71–73 des Wasserrechtsgesetzes[14];
2. die Einführungsverordnung vom 3. Juli 1981 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt[15].

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[16].

Egress

A 2000, 285, 810

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.02.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung A 2000, 285, 810
22.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
22.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
22.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
12.02.2020 01.11.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.02.2000 01.08.2000 Erstfassung A 2000, 285, 810
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Ingress 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
Art. 1 Abs. 2 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 4 Abs. 1, 3. 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 6 Abs. 1 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
Art. 6 Abs. 2 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2
Art. 17 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338