Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
654.2
Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee
Präambel
gestützt auf die Art. 4 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt[1], treffen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt
Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission
Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).
Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.
Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.
Art. 3 Vollzugsorgane
Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.
2 Verkehrszulassung
Art. 4 Grundsatz
Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.
Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8'000 beschränkt.
Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
- Luzern: 3'287 Standplätze
- Uri: 578 Standplätze
- Schwyz: 1'340 Standplätze
- Obwalden: 503 Standplätze
- Nidwalden: 2'292 Standplätze
Art. 6 Ausnahmen
Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für:
- Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken;
- Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände;
- Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.
Art. 7 Zusatzbewilligung
Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.
Art. 8 Schiffe ohne Standplatz
Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1979[2].
Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt.
3 Verkehrsvorschriften
Art. 9 Richtgeschwindigkeit
Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.
Art. 10 Längsfahrten
Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.
Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.
4 Seerettung und Sturmwarnung
Art. 11 Organisation
Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.
Art. 12 Seerettungsdienst
Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.
Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.
Art. 14 Auslösung der Signale
Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Rücktritt
Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts
Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3]. Sie ist zu veröffentlichen.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.1997 | 01.07.1998 | Erlass | Erstfassung | A 1997, 1752, 1753 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.06.1997 | 01.07.1998 | Erstfassung | A 1997, 1752, 1753 |