Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Ist ein Beruf weiterhin bewilligungspflichtig, bleibt die bisherige Bewilligung in Kraft.
Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflichtigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen binnen drei Monaten ein Gesuch gemäss Art. 27 Abs. 1 Ziff. 2 einreichen.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, haben innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch einzureichen.
Die Institutionen im Gesundheitswesen haben ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist von einem Jahr, um eine Betriebsbewilligung zu beantragen.
Automaten zum Verkauf von Tabak und Tabakerzeugnissen, welche die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 nicht erfüllen, sind noch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen.