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714.13

Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals

vom 23.03.2010 (Stand 01.04.2010)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 6 Ziff. 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz)[1],

beschliesst:

Art. 1 Patientenfonds

Das Kantonsspital führt einen Patientenfonds zur Unterstützung von im Kanton Nidwalden wohnhaften Patientinnen und Patienten des Kantonsspitals Nidwalden sowie der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden am Kantonsspital Obwalden.

Art. 2 Fondsmittel

Der Patientenfonds hat ein unantastbares Kapital von Fr. 200'000.–.

Dem Patientenfonds werden zugewiesen:

1. die Erträge aus dem Fondsvermögen;
2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten der Patientinnen und Patienten, sofern deren Zweckbestimmung mit den Verwendungszwecken des Patientenfonds übereinstimmt.

Art. 3 Verwendung

Beiträge können ausgerichtet werden an Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die finanziellen Folgen einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Geburt nicht oder nur schwer aus eigenen Mitteln bewältigen können, insbesondere für:

1. ungedeckte Krankheitskosten wie Behandlungskosten, Selbstbehalte, Franchisen, Krankentransporte;
2. Haushalthilfen, Kinderbetreuung;
3. Kuraufenthalte.

Beiträge können für Aktivitäten zugunsten der Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden, insbesondere für Patientenveranstaltungen oder Geschenke bei besonderen Anlässen.

Kinder, die Weihnachten im Kantonsspital verbringen müssen, erhalten ein Geschenk.

Die Patientinnen und Patienten haben für Beiträge gemäss Abs. 1 der zuständigen Instanz die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Beiträge können zusätzlich zu Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet und dürfen nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Beiträge aus dem Fonds werden im Übrigen nur gewährt, wenn die Kosten nicht von einer anderen Institution übernommen werden. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuerstatten.

Für Abschreibungen von Spitalforderungen stehen die Fondsmittel nicht zur Verfügung, wenn die Patientin oder der Patient die obgenannten Bedingungen nicht erfüllt.

Art. 4 Verwaltung

Für die Gewährung von Beiträgen sind zuständig:

1. die Spitaldirektion für Beiträge bis höchstens Fr. 10'000.–; die Spitaldirektion kann den Sozialdienst ermächtigen, Beiträge bis höchstens Fr. 500.– in eigener Kompetenz zu gewähren;
2. der Spitalrat für Beiträge über Fr. 10'000.–.

Für die Anlage der Fondsmittel und die Rechnungsführung ist die Spitaldirektion zuständig.

Die Aufwendungen für die Fondsverwaltung dürfen nicht dem Fonds belastet werden.

Der Fonds ist in der Rechnung des Kantonsspitals gesondert auszuweisen.

Die Spitaldirektion hat den Patientenfonds angemessen bekannt zu machen.

Art. 5 Mittel ausserhalb des Patientenfonds

Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter, die nicht mit dem Verwendungszweck des Patientenfonds übereinstimmen, werden vom Spitalrat entgegengenommen und als eigener Fonds sinngemäss nach den Bestimmungen dieser Verordnung geführt.

Art. 6 Überführung bisheriger Fonds

Die folgenden bisher bestehenden Fonds des Kantonsspitals werden aufgehoben und deren Mittel dem Patientenfonds zugewiesen:

1. der «Allgemeine Freibettenfonds» mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 100'000.–;
2. der «Wöchnerinnenfonds» gemäss der Vergabung von Fr. 20'000.– von Elisabeth Lussi-Zumbach in Stans im Jahre 1938 mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 55'000.–;
3. der «Pia-Bürgi-Fonds» gemäss der Vergabung von Fr. 2'000.– von Dr. Kuno Bürgi in Stans im Jahre 1954 mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 3'000.–;
4. das Geschenkkonto des Kantonsspitals gemäss verschiedenen Spenden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 2. Oktober 1967 über die Fonds des Kantonsspitals[2] wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Egress

A 2010, 562

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.03.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 562

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.03.2010 01.04.2010 Erstfassung A 2010, 562