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714.153

Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden

(Spitalabkommen Engelberg)

vom 16.12.1996 (Stand 03.02.2004)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 2 sowie Art. 20 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991[1], und

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden,

gestützt auf Art. 5 des Gesetzes vom 30. April 1995 über das Kantonsspital (Spitalgesetz)[2] sowie auf § 8 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung)[3],

vereinbaren:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kosten und die Rechnungsstellung für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg auf der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Nidwalden.

Dieses Abkommen gilt nur für Patientinnen und Patienten, die lediglich gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[4] versichert sind.

Art. 2 Aufnahme

Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus Engelberg muss beim Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden keine Kostengutsprache eingeholt werden.

Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg den Nidwaldner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.

Art. 3 Leistungsangebot

Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantonsspitals Nidwalden zur Verfügung.

Art. 4 * Leistungsvergütung

Die Leistungen werden pauschal je Pflegetag verrechnet. Der Ein- und Austrittstag gilt je als ganzer Pflegetag.

Die Tagespauschale berechnet sich als konstanter Anteil von 56 % der jeweils geltenden Tagestaxe für ausserkantonale Patientinnen und Patienten.

Diese Tagespauschale gilt für Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge.

Art. 5 * Anpassung der Tagespauschale

Bei ausgewiesenen Abweichungen oder bei Änderungen der ausserkantonalen Tarifgrundlagen kann die Tagespauschale im gegenseitigen Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden.

Art. 6 Rechnungsstellung

Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Nidwalden direkt an die Garanten gemäss KVG gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet.

Art. 7 Inkrafttreten, Vertragsdauer

Dieses Abkommen tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Art. 8 Auflösung

Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 30. Juni oder 31. Dezember gekündigt werden.

Egress

A 1997, 347

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 347
03.02.2004 03.02.2004 Art. 4 totalrevidiert A 2004, 365
03.02.2004 03.02.2004 Art. 5 totalrevidiert A 2004, 365

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.1996 01.01.1997 Erstfassung A 1997, 347
Art. 4 03.02.2004 03.02.2004 totalrevidiert A 2004, 365
Art. 5 03.02.2004 03.02.2004 totalrevidiert A 2004, 365