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717.1

Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen

(Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG)

vom 19.10.2011 (Stand 01.03.2019)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)[1], des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)[2] und des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG)[3]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes[4], des Tierseuchengesetzes[5] und des Tierschutzgesetzes[6], soweit dieser nicht durch das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone[7] oder das Hundegesetz[8] geregelt ist.

Art. 2 Organisation, Zusammenarbeit

Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung.

Der Regierungsrat pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen.

2 Lebensmittelsicherheit

Art. 3 Notschlachtungen

Der Kanton stellt den Betrieb einer Notschlachtanlage mit Kühlräumen sicher.

Schlachtungen von krankem Vieh sind in der Notschlachtanlage durchzuführen.

Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Benützung sowie die Gebühren der Notschlachtanlage.

3 Tierseuchen

3.1 Tierseuchenbekämpfung

Art. 4 Kanton

Die Tierseuchenbekämpfung erfolgt unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes durch die kantonalen oder interkantonalen seuchenpolizeilichen Organe.

Art. 5 Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen.

Namentlich haben sie auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes auf ihrem Gemeindegebiet:

1. Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes bekannt zu machen;
2. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
3. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.

Art. 6 Bereitschaftsdienst

Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Nidwalden sind verpflichtet, bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sich im ganzen Konkordatsgebiet des Laboratoriums der Urkantone auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

Art. 7 Prämien für die Beseitigung von Wild

Der Kanton richtet Prämien aus für die behördlich angeordnete Beseitigung von Wild.

3.2 Tierverkehr und Tiergesundheitsdienste

Art. 8 Viehmärkte und Ausstellungen

Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.

Art. 9 Tiergesundheitsdienste

Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrages an das Laboratorium der Urkantone.

Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone entrichtet.

3.3 Entschädigung für Tierverluste

Art. 10 Grundsatz

Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.

Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie Beiträge an die Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.

Art. 11 Schätzung der Tiere

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die Tiere und legt den Schätzwert sowie die Entschädigung fest.

Dazu können Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten und für Spezialfälle Fachexpertinnen oder Fachexperten beigezogen werden.

Art. 12 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen und bei zu bekämpfenden Seuchen 90 Prozent des Schätzwertes.

Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

Art. 13 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung

Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung.

Ausserdem wird die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt, wenn:

1. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;
2. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde;
3. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen, insbesondere bezüglich Abstammung, Trächtigkeit, Milch- oder Mastleistung, nicht oder nur teilweise vorliegen.

Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen sind mit Verfügung zurückzufordern.

3.4 Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Art. 14 Zentrale Sammelstelle

Der Kanton errichtet und betreibt eine zentrale Sammelstelle für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung er verantwortlich ist.

Tierische Nebenprodukte, die nicht direkt dem Entsorgungsbetrieb übergeben werden müssen, sind in die zentrale Sammelstelle zu bringen.

Art. 15 Entsorgungsbetrieb

Der Regierungsrat schliesst mit einem Entsorgungsbetrieb für tierische Nebenprodukte einen für das ganze Kantonsgebiet verbindlichen Vertrag ab.

Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten haben Tierkörper von Grossvieh und grosse Mengen Tierkörper von Kleinvieh sowie Schlacht- und Metzgereiabfälle aus der gewerbsmässigen Schlachtung von Tieren oder Verarbeitung von Fleisch dem Sammeldienst des vertraglich verpflichteten Entsorgungsbetriebs zur direkten Abholung zu melden und deren Sammeldienst zu übergeben.

Art. 16 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern

Die Gemeinden sorgen für geeignete Plätze für das Vergraben von Tierkörpern (Wasenplätze). Sie können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt nach Rücksprache mit den zuständigen Umweltbehörden die Wasenplätze.

4 Tierschutz

Art. 17 Meldepflicht bei Widerhandlungen

Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Vollzugsverordnung oder dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)[9] haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.

Personen, die einen melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf der Tiergesundheitspflege oder ‑fortpflanzung ausüben, haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.

5 Finanzierung

Art. 18 Tierseuchenbekämpfung 1. Kanton

Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.

Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden.

Der Kanton trägt die Entschädigungen für Tierverluste.

Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

Art. 19 2. Gemeinden

Die Gemeinden tragen:

1. die Kosten in Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz;
2. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen.

Art. 20 Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Inhaberinnen und Inhaber tierischer Nebenprodukte, welche diese direkt dem Entsorgungsbetrieb übergeben müssen, haben die Kosten der Entsorgung einschliesslich jener für die Transport- und Konfiskatbehälter selber zu tragen. Betriebe mit kleinen Mengen tierischer Nebenprodukte können diese gegen Entschädigung über die zentrale Sammelstelle entsorgen.

Der Kanton trägt die Kosten für die zentrale Sammelstelle sowie die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte ab der zentralen Sammelstelle einschliesslich der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen- und Katastrophenfällen.

Art. 21 Notschlachtanlage

Der Kanton trägt die Kosten für den Bau und den Betrieb der Notschlachtanlage.

Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Kosten für die Notschlachtung.

Art. 22 Findeltiere

Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren, sofern diese einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722 Abs. 1ter ZGB[10] anvertraut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Hundegesetzgebung[11].

Art. 23 Gebühren

Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone[12] erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.

Im Übrigen werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung[13] erhoben.

6 Rechtsschutz

Art. 24 * Lebensmittelgesetzgebung

Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen kantonaler Behörden richten sich nach Art. 67 und Art. 69–71 LMG[14].

Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[15].

Art. 25 Veterinärwesen

Der Rechtsschutz im Veterinärwesen richtet sich nach dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone[16].

Art. 26 Mitteilung von Strafentscheiden

Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Lebensmittel-, Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung betreffen, sind dem Laboratorium der Urkantone mitzuteilen.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 10–14 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen[17] wird aufgehoben.

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel der Tierseuchenkasse werden der Staatskasse überwiesen.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts 1. Hundegesetz

Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über das Halten von Hunden (Hundegesetz)[18] wird wie folgt geändert: …

Art. 30 2. Gesetz über die Viehversicherung

Das Gesetz vom 28. April 1974 über die Viehversicherung[19] wird wie folgt geändert: …

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung)[20];
2. Gesetz vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen[21];
3. Vollzugsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung)[22];
4. Einführungsverordnung vom 15. April 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung)[23];
5. Verordnung vom 6. Dezember 1995 zum Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsverordnung)[24].

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

A 2011, 1377; A 2012, 100

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1377; A 2012, 100
21.11.2018 01.03.2019 Ingress geändert A 2018, 2011; 2019, 339
21.11.2018 01.03.2019 Art. 24 totalrevidiert A 2018, 2011; 2019, 339

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1377; A 2012, 100
Ingress 21.11.2018 01.03.2019 geändert A 2018, 2011; 2019, 339
Art. 24 21.11.2018 01.03.2019 totalrevidiert A 2018, 2011; 2019, 339