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717.11

Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz

(Lebensmittel- und Veterinärverordnung, LVV)

vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2, 3, 18 und 27 des Gesetzes vom 19. Oktober 2011 über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG)[1] sowie Art. 21 und 23 des Gesetzes vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG)[2],

beschliesst:

1 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1 Regierungsrat, Aufsichtskommission

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug aus, soweit diese nicht durch die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone wahrgenommen wird.

Art. 2 Lebensmittelgesetzgebung 1. zuständige Instanzen

Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums der Urkantone für die Lebensmittelgesetzgebung sind:

1. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
2. die Lebensmittelinspektorinnen oder Lebensmittelinspektoren;
3. die Lebensmittelkontrolleurinnen oder Lebensmittelkontrolleure;
4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
5. die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte sowie die amtlichen Fachassistentinnen oder amtlichen Fachassistenten;
6. weitere beauftragte Fachpersonen.

Art. 3 2. Kantonschemikerin, Kantonschemiker und Kantonstierärztin, Kantonstierarzt

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die eidgenössische und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

Soweit die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist, leitet sie oder er den Vollzug. Dieser ist mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker zu koordinieren. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.

Art. 4 3. Lebensmittelkontrollen

Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie insbesondere die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, sowie die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.

Sie sind insbesondere befugt:

1. Personalien festzustellen;
2. Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren;
3. Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.

Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist.

Art. 5 Veterinärgesetzgebung 1. Kantonstierärztin, Kantonstierarzt

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone[3].

Sie oder er ist im Weiteren zuständig für:

1. die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren unter Vorbehalt der Bestimmungen der Hundegesetzgebung[4];
2. die Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts[5];
3. die Festlegung der Prämie für die Beseitigung von Wild in Absprache mit dem für die Jagd zuständigen Amt;
4. die Meldung der Feststellung von Krebspest an die für die Fischerei zuständige Direktion, damit diese die erforderlichen fischereipolizeilichen Massnahmen ergreifen kann;
5. die weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 6 2. Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft:

1. ist zuständig für die Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, soweit die Gesetzgebung dies nicht einer anderen Instanz überträgt;
2. ist Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
3. kann Gutachter- und Kontrolltätigkeiten im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes ausüben.

Art. 7 3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.

Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei amtlichen Tätigkeiten.

Art. 8 4. nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Nidwalden erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1. die Durchführung von Impfungen;
2. Probenentnahmen;
3. Schlachttieruntersuchungen und Fleischkontrollen.

Art. 9 5. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten

Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.

Art. 10 6. Bieneninspektorinnen, Bieneninspektoren

Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.

Art. 11 7. Schätzungsexpertinnen, Schätzungsexperten und Fachexpertinnen, Fachexperten

Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie die Fachexpertinnen und Fachexperten erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.

Art. 12 8. Wasenmeisterin, Wasenmeister

Die Gesundheits- und Sozialdirektion bestimmt für das Kantonsgebiet eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister sowie eine oder mehrere Stellvertretungen.

Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und überwacht die zentrale Sammelstelle.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und ‑bekämpfung übertragen.

2 Tierschutz

Art. 13 Kantonale Fachstelle

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 des Tierschutzgesetzes[6] und vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit dies nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

Die Erteilung der Bewilligung für die Haltung geschützter Tiere sowie für den Handel oder die Werbung mit Tieren erfolgt in Zusammenarbeit mit dem für die Jagd zuständigen Amt gemäss § 47 der kantonalen Jagdverordnung[7].

3 Lebensmittelgesetzgebung

3.1 Verfahren

Art. 14 Vergütung für Proben

Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind binnen 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.

Art. 15 Meldepflichten der Bewilligungsbehörden

Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone:

1. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz[8];
2. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen.

Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht untersteht, nimmt das Laboratorium der Urkantone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stellung. Davon ausgenommen sind Betriebe der Primärproduktion.

3.2 Notschlachtanlage

Art. 16 Organisation

Die kantonale Notschlachtanlage wird im Rahmen einer Leistungsvereinbarung von einem privaten Schlachthof betrieben.

Für Notschlachtungen sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Notschlachtanlage die gleichen Tarife wie für die Normalschlachtungen ohne Zuschlag zu entrichten.

Art. 17 Hygienemassnahmen

Zutritt zum Schlachtlokal haben nur Personen, die mit der bestimmungsgemässen Benützung des Lokals zusammenhängende Arbeiten zu verrichten haben.

Wer im Schlachtlokal arbeitet, ist persönlich dazu verpflichtet, bei seiner Tätigkeit auf grösste Reinlichkeit zu achten, die Räumlichkeiten zu schonen und die Einrichtungen sachgemäss und sorgfältig zu behandeln.

Nach jeder Notschlachtung sind das Schlachtlokal sowie die verwendeten Geräte und die Schutzkleider gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu desinfizieren.

Art. 18 Kühlung

Bis zur abschliessenden Fleischkontrolle sind die Tierkörper und die dazugehörenden Organe jeder einzelnen Notschlachtung im Kühlraum getrennt voneinander aufzubewahren.

4 Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung

Art. 19 Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tierhalter

Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bis zu 80 Prozent der Tierhalterin oder dem Tierhalter überbunden, wenn:

1. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht;
2. die Massnahme von der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Rahmen der Eigenkontrolle zu treffen ist;
3. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird;
4. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder dem Betrieb einer Besamungsstation verursacht wird;
5. die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, die Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.

5 Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel

Art. 20 Allgemeine Bestimmungen

Die Bewilligungs- und Meldepflicht sowie die Berufsausübung der Tiergesundheitsberufe richten sich nach dem Gesundheitsgesetz[9].

Art. 21 Besamungstechnikerin, Besamungstechniker

Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur gewerbsmässigen Durchführung der künstlichen Besamung richten sich nach der Tierseuchengesetzgebung[10]. Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes[11] sind sinngemäss anwendbar.

Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sind im Rahmen der Bundesgesetzgebung berechtigt, die Besamungstauglichkeit festzustellen und Samen zu übertragen.

Sie sind nicht berechtigt, weitere Diagnosen zu stellen oder weitere Eingriffe und Behandlungen durchzuführen.

Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Bei Verdacht auf Krankheiten haben sie eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen.

Art. 22 Klauenpflegerin, Klauenpfleger

Die Tätigkeit als Klauenpflegerin oder Klauenpfleger untersteht der Meldepflicht.

Wer gewerbsmässig Klauenpflege betreibt, hat der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Tätigkeit unter Angabe der absolvierten Aus- und Weiterbildung zu melden.

Klauenpflegerinnen und Klauenpfleger üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Es ist ihnen verboten, chirurgische Eingriffe und andere schmerzhafte Behandlungen durchzuführen. Bei schweren Klauenleiden haben sie eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen.

Art. 23 Tierarzneimittel

Die Betriebsbewilligung sowie die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln richten sich nach dem Gesundheitsgesetz[12].

6 Schlussbestimmungen

Art. 24 Änderung der Hundeverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 21. Dezember 2004 zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung)[13] wird wie folgt geändert: …

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Reglement vom 25. Januar 2005 über den Betrieb einer Notschlachtanlage[14];
2. Vollzugsbestimmungen vom 22. Oktober 1945 zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel[15].

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

A 2011, 1783

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1783

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1783