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717.311

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone

vom 10.11.2014 (Stand 01.01.2015)

Präambel

1 Allgemeines

Ziff. 0 Definition

Gebühren: Verrechnung hoheitlicher Tätigkeiten als Vollzugsauftrag. Die Gebühren sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Tarife: Verrechnungen nicht hoheitlicher Tätigkeiten als Dienstleistungsauftrag. Tarife sind mehrwertsteuerpflichtig. Tarife sind nicht Gegenstand dieser Regelung.

Ziff. 1 Berechnungsbasis

Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Aufwandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute. Administrativer Aufwand: Arbeiten werden durch die Mitarbeiter vom LdU erledigt (auch Amtstierärzte)

Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten, multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälliger Kosten für die Analytik und Spesen.

Ziff. 2 Kostenfaktor

Gemäss Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone[1] setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest.

Es gilt der folgende Kostenfaktor: Kostenfaktor LdU = Fr. 2.20/AP

Es gilt somit der folgende Stundenansatz: Stundenansatz LdU = Fr. 132.–/Std. (= Fr. 2.20/AP x 60 AP)

Ziff. 3 Spesen

Für Spesen gelten die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz (SZ 145.111) und das Spesenreglement des Kantons Schwyz.

Ziff. 4 Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.

Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.

Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.

Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betragen.

Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet.

Ziff. 5 Subsidiäre Regelung

Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung.

2 Gebühren

Ziff. 6 Kontrollen

Die Grund- und Zwischenkontrollen sind grundsätzlich kostenlos.

Im Fall von Beanstandungen wird eine Gebühr gemäss dem entstandenen Aufwand erhoben. Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt.

Nachkontrollen sind kostenpflichtig.

Bei kostenpflichtigen Kontrollen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem entstandenen Aufwand.

Ziff. 7 Analytik

Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt.

Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt.

Ziff. 8 Spezifische Gebühren

Fleischkontrolle (Schlachttier- und Fleischuntersuchung):

Nr. Grundgebühren Fr.
1.1 Grundtaxe pro Gang 20.–
1.2 Rindvieh älter als 6 Wochen 8.–
1.3 Rindvieh bis 6 Wochen 6.–
1.4 Pferd 8.–
1.5 Schweine 6.50
1.6 Schafe und Ziegen 7.–
1.7 Anderes Schlachtvieh (Lama, Damhirsch…) 8.–
1.8 Hausgeflügel, Hauskaninchen, Fische: nach Aufwand je Stunde 132.–

In Schlachtbetrieben werden die Kosten für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischkontrolle nach Aufwand verrechnet, wenn:

  1. Der Fleischkontrolleur ausserhalb der gemeinsam vereinbarten Termine aufgeboten werden muss.
  2. Der Fleischkontrolleur ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten aufgeboten werden muss.

Egress

A 2014, 2376

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2376

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2376