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717.313

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone

vom 05.11.2010 (Stand 05.11.2010)

Präambel

1 Allgemeines

Ziff. 0

Dieser Gebührentarif regelt die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten in den Inspektionsbereichen Lebensmittel, Trinkwasser, Chemikalien und Biosicherheit. Die Gebühren für Inspektionen, Administration und Analytik sind nicht mehrheitssteuerpflichtig. Hingegen wird für Zertifikate die Mehrwertsteuer erhoben.

Ziff. 1 Berechnungen

Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Aufwandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute.

Es wird unterschieden zwischen Aufwand für Inspektion/Administration und Analytik.

Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälligen Kosten für die Analytik.

Ziff. 2 Kostenfaktor

Gemäss Artikel 5 Konkordat[1] setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest.

Es gelten die folgenden Kostenfaktoren:

1. Kostenfaktor «Inspektion/Administration»: KF Insp/Admin = 1.57 Fr/AP
2. Kostenfaktor «Analytik»: KF Analytik = 2.20 Fr./AP

Es gelten somit die folgenden Stundenansätze:

1. Stundenansatz Insp/Admin: = Fr. 94.–/Std. (= 1.57 Fr./AP x 60 AP)
2. Stundenansatz Analytik: = Fr. 132.–/Std. (= 2.20 Fr./AP x 60 AP)

2 Gebühren

Ziff. 3 Inspektionen und administrativer Aufwand

Kontrollen sind grundsätzlich kostenlos. Gebühren werden erhoben im Fall von Beanstandungen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem entstandenen Mehraufwand (KFAdmin). Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt.

Spesen werden keine verrechnet.

Ziff. 4 Analytik

Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt (KFAnalytik).

Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt.

Ziff. 5 Zertifikate (Preise excl. MWST)

Preise:

1. Standardzertifikat: Fr. 55.–
2. Zusätzliches Original eines Zertifikates (alle Daten identisch mit Original):  
  a) Im gleichen Auftrag pro Exemplar: Fr. 4.–
  b) Erstes Exemplar in separatem Auftrag: Fr. 12.–
  c) In anderer Sprache: Fr. 27.–

Ziff. 6 Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.

Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.

Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.

Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betragen

Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet.

Ziff. 7 Subsidiäre Regelung

Soweit diese Gebührenordnung keine abweichende Regelung vorsieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung.

Egress

A 2010, 1987

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.11.2010 05.11.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 1987

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.11.2010 05.11.2010 Erstfassung A 2010, 1987