Dieser Gebührentarif regelt die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten in den Inspektionsbereichen Lebensmittel, Trinkwasser, Chemikalien und Biosicherheit. Die Gebühren für Inspektionen, Administration und Analytik sind nicht mehrheitssteuerpflichtig. Hingegen wird für Zertifikate die Mehrwertsteuer erhoben.
717.313
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone
Präambel
1 Allgemeines
Ziff. 0
Ziff. 1 Berechnungen
Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Aufwandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute.
Es wird unterschieden zwischen Aufwand für Inspektion/Administration und Analytik.
Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälligen Kosten für die Analytik.
Ziff. 2 Kostenfaktor
Gemäss Artikel 5 Konkordat[1] setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest.
Es gelten die folgenden Kostenfaktoren:
| 1. | Kostenfaktor «Inspektion/Administration»: KF Insp/Admin = 1.57 Fr/AP | ||
| 2. | Kostenfaktor «Analytik»: KF Analytik = 2.20 Fr./AP | ||
Es gelten somit die folgenden Stundenansätze:
| 1. | Stundenansatz Insp/Admin: = Fr. 94.–/Std. (= 1.57 Fr./AP x 60 AP) | ||
| 2. | Stundenansatz Analytik: = Fr. 132.–/Std. (= 2.20 Fr./AP x 60 AP) | ||
2 Gebühren
Ziff. 3 Inspektionen und administrativer Aufwand
Kontrollen sind grundsätzlich kostenlos. Gebühren werden erhoben im Fall von Beanstandungen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem entstandenen Mehraufwand (KFAdmin). Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt.
Spesen werden keine verrechnet.
Ziff. 4 Analytik
Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt (KFAnalytik).
Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt.
Ziff. 5 Zertifikate (Preise excl. MWST)
Preise:
| 1. | Standardzertifikat: | Fr. 55.– | |
| 2. | Zusätzliches Original eines Zertifikates (alle Daten identisch mit Original): | ||
| a) | Im gleichen Auftrag pro Exemplar: | Fr. 4.– |
| b) | Erstes Exemplar in separatem Auftrag: | Fr. 12.– |
| c) | In anderer Sprache: | Fr. 27.– |
Ziff. 6 Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.
Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.
Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.
Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betragen
Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet.
Ziff. 7 Subsidiäre Regelung
Soweit diese Gebührenordnung keine abweichende Regelung vorsieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.11.2010 | 05.11.2010 | Erlass | Erstfassung | A 2010, 1987 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.11.2010 | 05.11.2010 | Erstfassung | A 2010, 1987 |