Lexipedia

717.32

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,

in Ausführung von Art. 5 lit. l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone[2] zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

Art. 2 Kantone

Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:

  1. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh[3];
  2. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts[4];
  3. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht[5],[6];
  4. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild[7];
  5. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest[8];
  6. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen[9];
  7. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose[10];
  8. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere[11]. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung[12] bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;
  9. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben[13];
  10. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung[14]. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.

Art. 3 Verfahren

Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft[15]. Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.

Egress

A 2010, 239

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 239

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 239