Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone[2] zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.
717.32
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)
Präambel
in Ausführung von Art. 5 lit. l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone[1],
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Kantone
Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:
- Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh[3];
- Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts[4];
- Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht[5],[6];
- Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild[7];
- Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest[8];
- Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen[9];
- Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose[10];
- Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere[11]. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung[12] bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;
- Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben[13];
- Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung[14]. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.
Art. 3 Verfahren
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft[15]. Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.
Egress
A 2010, 239
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.10.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | A 2010, 239 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.10.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | A 2010, 239 |